Homosexualität: Unterschied zwischen den Versionen

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*[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006389.html Homosexuellen-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1957 (BVerfGE 6, 389)]
*[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006389.html Homosexuellen-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1957 (BVerfGE 6, 389)]


Vom Standpunkt des Soziologen hat Prof. Dr. Schelsky wie folgt Stellung genommen:
Prof. Kretschmer: Die Homosexualität Jugendlicher sei ein sehr ernstes Problem. Infolge ihrer Instinktunsicherheit und des Schillerns ihrer Triebrichtung könne eine Anlockung oder Verführung von außen leicht zu Fehlprägungen mit dauernder Fixierung zur Homosexualität führen. Jede Ablenkung von der naturgegebenen biologischen Triebrichtung geBVerfGE 6, 389 (400)BVerfGE 6, 389 (401)fährde aber die harmonische Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit ebenso wie den reibungslosen Einbau des Einzelnen in die menschliche Gesellschaft. Die Verführung Jugendlicher sei zwar im Bereich der männlichen Homosexualität häufiger als im Bereich der weiblichen Homosexualität; die Gefahr sei jedoch für männliche und für weibliche Jugendliche dieselbe, und ein dringendes Schutzbedürfnis bestehe in beiden Fällen. Ihm sei ein sehr einprägsamer Fall bekannt, wo eine Schülerin in ihrem Charakter und in ihrer Persönlichkeit durch homosexuelle Verführung seitens einer Lehrerin schwer geschädigt worden sei.
 
Prof. Schelsky:
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Der Unterschied in der strafrechtlichen Beurteilung männlicher und weiblicher Homosexualität gehe offensichtlich auf die in früheren gesellschaftlichen Zuständen ausgeprägte Verschiedenheit der sozialen Stellung von Mann und Frau zurück. Auf Grund der in die Öffentlichkeit gewandten Lebensführung und der familiären Verantwortung des Mannes habe man eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Jugendlichen und der Familie, vor allem bei der männlichen Homosexualität angenommen, wogegen das vorwiegend in die familiäre Privatheit gebundene Leben der Frau die gleichen sozialen Gefährdungen bei lesbischer Beziehung nicht zu bieten schien.
Der Unterschied in der strafrechtlichen Beurteilung männlicher und weiblicher Homosexualität gehe offensichtlich auf die in früheren gesellschaftlichen Zuständen ausgeprägte Verschiedenheit der sozialen Stellung von Mann und Frau zurück. Auf Grund der in die Öffentlichkeit gewandten Lebensführung und der familiären Verantwortung des Mannes habe man eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Jugendlichen und der Familie, vor allem bei der männlichen Homosexualität angenommen, wogegen das vorwiegend in die familiäre Privatheit gebundene Leben der Frau die gleichen sozialen Gefährdungen bei lesbischer Beziehung nicht zu bieten schien.
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