Homosexualität

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Timeline

  • 2013: Präsident Putin unterzeichnet ein Gesetz, das homosexuelle Propaganda gegenüber Jugendlichen unter Strafe stellt. Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Jugend vor Verführung (und der Schutz der Homosexuellen vor feindseligen Reaktionen aus der heterosexuellen Bevölkerung).
  • 2013: Der Gerichtshof (Europäischer Gerichtshof, Luxemburg) entscheidet, dass Homosexuelle in den EU-Staaten einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge haben, wenn ihnen in ihren Herkunftsländern strafrechtliche Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung droht. Sie würden dann wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" im Sinne der Flüchtlingsrichtlinien verfolgt. Erforderlich sei aber, dass die Homosexualität in den betreffenden Ländern nicht nur strafrechtlich verboten sei, sondern dass das Verbot auch in Form von Gefängnisstrafen etc. umgesetzt werde. Anlass waren Fälle aus Sierra Leone, Uganda und dem Senegal. In den beiden ersten Ländern kann die Freiheitsstrafe u.U. auch lebenslang bedeuten; im Senegal bis zu 5 Jahre. Deutsche Gerichte hatten Asyl in der Vergangenheit oft mit der Begründung abgelehnt, dass die Betroffenen keine Verfolgung zu befürchten hätten, wenn sie ihre sexuelle Identität geheim hielten oder ihre Kontakte auf ihr privates Umfeld beschränkten. Das, so der Gerichtshof, sei den Betroffenene aber nicht zuzumuten.
  • 2013: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (Institution des Europarats) verurteilt Griechenland wegen Diskriminierung und verpflichtet zu Schmerzensgeld. Griechenland erlaubt zwar als Alternative zur Ehe eine eingetragene Partnerschaft, schließt davon aber gleichgeschlechtliche Paare aus. Das gehe nicht, so die Richter. In 19 Mitgliedsstaaten des Europarats ist eine eingetragene Partnerschaft möglich; nur in Griechenland und Litauen sind gleichgeschlechtliche Partner davon ausgeschlossen.
  • 2013: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg verurteilte Österreich wegen der fehlenden Rehabilitation der Opfer von Gesetzen, die Homosexualität unter Strafe stellen (AZ 31913/07 u.a.).


Weblinks

Prof. Kretschmer: Die Homosexualität Jugendlicher sei ein sehr ernstes Problem. Infolge ihrer Instinktunsicherheit und des Schillerns ihrer Triebrichtung könne eine Anlockung oder Verführung von außen leicht zu Fehlprägungen mit dauernder Fixierung zur Homosexualität führen. Jede Ablenkung von der naturgegebenen biologischen Triebrichtung geBVerfGE 6, 389 (400)BVerfGE 6, 389 (401)fährde aber die harmonische Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit ebenso wie den reibungslosen Einbau des Einzelnen in die menschliche Gesellschaft. Die Verführung Jugendlicher sei zwar im Bereich der männlichen Homosexualität häufiger als im Bereich der weiblichen Homosexualität; die Gefahr sei jedoch für männliche und für weibliche Jugendliche dieselbe, und ein dringendes Schutzbedürfnis bestehe in beiden Fällen. Ihm sei ein sehr einprägsamer Fall bekannt, wo eine Schülerin in ihrem Charakter und in ihrer Persönlichkeit durch homosexuelle Verführung seitens einer Lehrerin schwer geschädigt worden sei.

Prof. Schelsky: 75 Der Unterschied in der strafrechtlichen Beurteilung männlicher und weiblicher Homosexualität gehe offensichtlich auf die in früheren gesellschaftlichen Zuständen ausgeprägte Verschiedenheit der sozialen Stellung von Mann und Frau zurück. Auf Grund der in die Öffentlichkeit gewandten Lebensführung und der familiären Verantwortung des Mannes habe man eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Jugendlichen und der Familie, vor allem bei der männlichen Homosexualität angenommen, wogegen das vorwiegend in die familiäre Privatheit gebundene Leben der Frau die gleichen sozialen Gefährdungen bei lesbischer Beziehung nicht zu bieten schien. 76 Die gesellschaftliche Stellung der Frau in der Öffentlichkeit und im beruflichen Leben habe sich aber geändert. Bei den in der Öffentlichkeit und im Beruf tätigen Frauen könne die weibliche Homosexualität gleiche Gefahren entstehen lassen wie die männliche Homosexualität. Bei Betriebsuntersuchungen seien ihm wiederholt Gerüchte bekannt geworden, wonach lesbische Abteilungsleiterinnen ihre Stellung zur Verführung von Untergebenen zu lesbischen Freundschaftsverhältnissen ausgenützt hätten. Andererseits bestehe für einen großen Teil der Frauen durchaus noch die starke Familiengebundenheit und bloße Privatheit ihrer Lebensführung; für sie seien die Motive des Gesetzgebers zugunsten der Straflosigkeit weiblicher Homosexualität immer noch berechtigt. Von der lesbischen Neigung solcher Frauen gehe eine geringere soziale Gefährdung aus als von gleichgeschlechtlichen Neigungen von Männern. 77 Die verschieden soziale Auswirkung männlicher und weiblicher Homosexualität sei aber auch darauf zurückzuführen, daß nur die erstere strafrechtlich verfolgt werde. Dies zeige sich in vielerlei Hinsicht. Die Anbahnung, Schließung und Fortführung lesbischer Verhältnisse bleibe privater, greife weniger auf andere, nicht erotische Verhaltensgebiete über und trete weniger in der Öffentlichkeit in Erscheinung. Es komme weniger zu Cliquenbildung und zu Asozialität BVerfGE 6, 389 (408)BVerfGE 6, 389 (409)sowie zur Prostitution. Die Lesbierin sei weit weniger der Erpressung, Verleumdung, Klatschsucht usw. ausgesetzt. 78 Eine Ausdehnung der Strafbarkeit auf die weiblichen Homosexuellen würde stärkere sozial negative Folgen aufweisen als die Verfolgung der männlichen Homosexualität, da die immer noch größere Heimgebundenheit auch der alleinstehenden Frau häufiger zu gemeinsamer Lebensführung von Frauen führe als von Männern. Die Anlässe zu Verdächtigungen, Verleumdungen usw. wären daher wesentlich zahlreicher als bei Männern. 79


Nach Ansicht der Sachverständigen Scheuner bedeutet die männliche und weibliche Homosexualität heute eine große soziale Gefahr, besonders für die heranwachsende Jugend. Eine Gefährdung sei stets dann gegeben, wenn die Werbung für homosexuelle Betätigung oder diese selbst in der Öffentlichkeit ausgeübt werde. Die stärkste Gefährdung liege aber auf dem Gebiet der Verführung durch ältere homosexuelle Personen. 80 In der Pubertätszeit durchlaufe der Jugendliche eine Phase der Zielunsicherheit des Geschlechtstriebes. Der Jugendliche trenne in dieser Zeit noch Erotik und Sexualität scharf voneinander, wodurch er einer sexuellen Verführung leichter verfalle. Bei normalen Jugendlichen werde diese Phase aber ohne Nachwirkung in verhältnismäßig kurzer Zeit überwunden, wenn nicht die Triebrichtung durch homosexuelle Verführung falsch fixiert und damit die Entwicklung der normalen sexuellen Empfindung erschwert oder verhindert werde. 81 Auf dem Gebiete der sozialen Gefährdung verdiene die männliche Homosexualität weit mehr Beachtung als die lesbische Liebe. Die männliche Homosexualität habe die Neigung zu ständigem Partnerwechsel. Sie gefährde die Volksgesundheit und die Sauberkeit des öffentlichen Lebens und untergrabe die Familie. Sie zeige sich ungehemmter in der Öffentlichkeit. Die lesbische Liebe werde heimlicher ausgeübt; sie scheue die Öffentlichkeit und sei wohl zahlenmäßig viel geringer. Das Mädchen werde durch eine starke Scheu und Zurückhaltung, durch ein noch im Unterbewußtsein verankertes natürliches Gefühl für sexuelle Ordnung und Zielrichtung, aber auch durch die altersmäßig frühere heterosexuelle Betätigung mit älteren Partnern vor der Homosexualität mehr bewahrt. Der aktiver veranlagte Junge komme leichter zu früher sexueller Betätigung, besonders in der Form der Onanie. Der männliche Jugendliche sei gegenüber dem anderen Geschlecht unsicher; er werde häufig durch eine ältere weibliche Person zu heterosexuellem Verkehr verführt. 82 Der männliche Homosexuelle neige zur Verführung Jugendlicher. Die Erfahrung zeige, daß die Mehrheit der Homosexuellen auf dieBVerfGE 6, 389 (409)BVerfGE 6, 389 (410)sem Wege zu ihren Neigungen gekommen sei. Bei Mädchen, die zu homosexueller Betätigung verführt werden, werde dieser Trieb seltener fixiert wie beim männlichen Homosexuellen; der Umschlag zum anderen Geschlecht sei leichter möglich. 83 Eine homosexuelle Prostitution von Frauen gebe es nur in geringem Umfang.


Siehe auch