Hochschulrecht und Verfassung: Unterschied zwischen den Versionen

 
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== Hochschulrecht und Verfassung ==
== Wissenschaftsfreiheit ==
Das Recht der Hochschulen - also der staatlichen, privaten oder kirchlichen Stätten des tertiären Bildungsbereichs, in denen wissenschaftliche (und/oder künstlerische) Forschung und Lehre betrieben und von denen Studienabschlüsse in der Form akademischer Grade verliehen werden - ist ein Teil des Besonderen Verwaltungsrechts. Zentrale Normen sind das Hochschulrahmengesetz (HRG) und die Hochschulgesetze der Länder (LHG); weiterhin gehören zum Hochschulrecht untergesetzliche Normen (Prüfungsordnungen, Satzungen, Verordnungen, Verwaltungsrichtlinien etc.). In Deutschland ist das Hochschulrecht weitgehend auf die Autonomie der Hochschulen (die viele Angelegenheiten selbst durch Satzung regeln können) ausgerichtet. Zu den Regelungsmaterien gehören die äußere und die innere Hochschulverfassung, also etwa Fragen der Konstituierung einer Hochschule, ihrer Bezeichnung, aber auch ihrer Organe (z. B. Beschlussfassung, Zusammensetzung des Hochschulsenats, des Hochschulrates, des Verwaltungsrates), das Berufungsverfahren sowie die allgemeinen Grundlagen des Prüfungswesens.
Das Recht der Hochschulen - also der staatlichen, privaten oder kirchlichen Stätten des tertiären Bildungsbereichs, in denen wissenschaftliche (und/oder künstlerische) Forschung und Lehre betrieben und von denen Studienabschlüsse in der Form akademischer Grade verliehen werden - ist ein Teil des Besonderen Verwaltungsrechts. Zentrale Normen sind das Hochschulrahmengesetz (HRG) und die Hochschulgesetze der Länder (LHG); weiterhin gehören zum Hochschulrecht untergesetzliche Normen (Prüfungsordnungen, Satzungen, Verordnungen, Verwaltungsrichtlinien etc.). In Deutschland ist das Hochschulrecht weitgehend auf die Autonomie der Hochschulen (die viele Angelegenheiten selbst durch Satzung regeln können) ausgerichtet. Zu den Regelungsmaterien gehören die äußere und die innere Hochschulverfassung, also etwa Fragen der Konstituierung einer Hochschule, ihrer Bezeichnung, aber auch ihrer Organe (z. B. Beschlussfassung, Zusammensetzung des Hochschulsenats, des Hochschulrates, des Verwaltungsrates), das Berufungsverfahren sowie die allgemeinen Grundlagen des Prüfungswesens.


:Seit der Föderalismusreform, die das Hochschulwesen grundsätzlich zur Ländersache machte, gab es mehrere (bislang nicht erfolgreiche) Anläufe, das Hochschulrahmengesetz außer Kraft zu setzen.
:Seit der Föderalismusreform, die das Hochschulwesen grundsätzlich zur Ländersache machte, gab es mehrere (bislang nicht erfolgreiche) Anläufe, das Hochschulrahmengesetz außer Kraft zu setzen: der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes, der ein Außerkrafttreten des HRG zum 1. Oktober 2008 vorsah, gelangte über eine erste Lesung im Bundestag nicht hinaus; zu einer vom Bundestag zu beschließenden Terminverschiebung auf den 1.4.2009 kam es auch nicht; stattdessen kam es dann zu einem „Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“; die Bekräftigung der Absicht der Abschaffung des Hochschulrahmengesetzes im schwarz-gelben Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 blieb folgenlos.


Das gesamte Hochschulrecht ist der Verfassung verpflichtet und darf zu dieser nicht im Widerspruch stehen. Das betrifft vor allem die Vereinbarkeit des Hochschulrechts mit der in Artikel 5 Absatz III Satz 1 GG formulierten Wissenschaftsfreiheit: "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei" - einer Freiheit, die freilich nach Satz 2 ihre Einschränkung in der Verfassung selbst findet, heißt es dort doch: "Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung."
Das gesamte Hochschulrecht ist der Verfassung verpflichtet und darf zu dieser nicht im Widerspruch stehen. Das betrifft vor allem die Vereinbarkeit des Hochschulrechts mit der in Artikel 5 Absatz III Satz 1 GG formulierten Wissenschaftsfreiheit: "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei" - einer Freiheit, die freilich nach Satz 2 ihre Einschränkung in der Verfassung selbst findet, heißt es dort doch: "Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung."
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== Verfassungswidriges Hochschulrecht ==
== Verfassungswidriges Hochschulrecht ==


Ein Beispiel kann zeigen, dass das Verhältnis von Verfassung und Hochschulrecht auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts keineswegs ungetrübt ist.  
Wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung hochschulrechtlicher Bestimmungen aufgefordert wurde, hat es durchaus nicht immer alles abgenickt.
 
=== 2004/2005: 5. und 6. HRG-Novellen ===
 
Die 5. HRG-Novelle wurde am 27.07.2004 mit 5 zu 3 Stimmen als Kompetenzüberschreitung in der Rahmengesetzgebung des Bundes beurteilt und ex tunc für nichtig erklärt (Juniorprofessur; Abschaffung der Habilitation). Geklagt hatten Bayern, Sachsen und Thüringen.
 
Die 6. HRG-Novelle (Art. 1 Nr. 3 und 4 des 6. HRGÄndG) wurde am 26.01.2005 mangels Gesetzgebungsrechts des Bundes für nichtig erklärt (Gebührenfreiheit des Studiums und Bildung verfasster Studierendenschaften). Geklagt hatten die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt.
 
=== Hamburgisches Hochschulgesetz  ===


Das BVerfG erklärte Teile des Hamburgischen Hochschulgesetzes für unvereinbar mit der Wissenschaftsfreiheit. Grund war die verfassungswidrige Bündelung von fakultätsinternen Kompetenzen beim Dekanat zu Lasten der Professoren und der anderen Mitglieder des Fakultätsrats. Den Wissenschaftlern, so das Gericht, seien durch das Hamburgische Hochschulgesetz wesentliche  Entscheidungs-, Mitbestimmungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse insbesondere bei Berufungen und bei der Wahl und Abwahl der Dekanin vorenthalten worden. Die Bündelung grundlegender wissenschaftsrelevanter Kompetenzen beim Dekanat verletze die Wissenschaftsfreiheit.  
Das BVerfG erklärte Teile des Hamburgischen Hochschulgesetzes für unvereinbar mit der Wissenschaftsfreiheit. Grund war die verfassungswidrige Bündelung von fakultätsinternen Kompetenzen beim Dekanat zu Lasten der Professoren und der anderen Mitglieder des Fakultätsrats. Den Wissenschaftlern, so das Gericht, seien durch das Hamburgische Hochschulgesetz wesentliche  Entscheidungs-, Mitbestimmungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse insbesondere bei Berufungen und bei der Wahl und Abwahl der Dekanin vorenthalten worden. Die Bündelung grundlegender wissenschaftsrelevanter Kompetenzen beim Dekanat verletze die Wissenschaftsfreiheit.  
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== Hochschulgründung und Verfassung ==
== Hochschulgründung und Verfassung ==
===Staatliche Anerkennung===
=== Verwaltungsmäßige Voraussetzungen===
Die staatliche Anerkennung privater Hochschulen ist im Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes (HRG §70) sowie in den Hochschulgesetzen der Länder geregelt, wobei die Länder über das Hochschulrahmengesetz hinausgehende Regelungen treffen können. Die Zuständigkeit für die institutionelle Akkreditierung der nichtstaatlichen Hochschulen liegt beim Wissenschaftsrat.
Private Hochschulen benötigen eine staatliche Anerkennung. Darin wird festgestellt, ob Ausbildung und Prüfungen denjenigen an staatlichen Hochschulen gleichwertig sind. Voraussetzung der staatlichen Anerkennung ist eine gründlichen Begutachtung durch externe Hochschullehrer. Die staatliche Anerkennung privater Hochschulen ist im Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes (HRG §70) sowie in den Hochschulgesetzen der Länder geregelt, wobei die Länder über das Hochschulrahmengesetz hinausgehende Regelungen treffen können.
 
Von der staatlichen Anerkennung zu unterscheiden ist die institutionelle Akkreditierung einer privaten Hochschule. Die Zuständigkeit für die institutionelle Akkreditierung der nichtstaatlichen Hochschulen liegt beim Wissenschaftsrat (WR) . Der WR berät die Bundesregierung und die Regierungen der Länder in Fragen der inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen, der Wissenschaft und der Forschung. Wenn der WR einer von einem Bundesland staatlichen anerkannten Hochschule eine überzeugende Gesamtentwicklung attestiert, spricht er ihr eine (evtl. vorläufige) Akkreditierung aus.


Die Anerkennung einer nicht staatlicherseits eingerichteten Institution als Hochschule im Allgemeinen und als Universität im speziellen unterliegt der staatlichen Zuständigkeit.
Die Anerkennung einer nicht staatlicherseits eingerichteten Institution als Hochschule im Allgemeinen und als Universität im speziellen unterliegt der staatlichen Zuständigkeit.
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:ART. 87. UNTERSAGUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN. (1) 1 Das Staatsministerium kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, soweit diese ohne Anerkennung nach Art. 76 oder ohne Feststellung oder Gestattung nach Art. 86 1. Hochschulstudiengänge durchführt, 2. Hochschulprüfungen abnimmt oder 3. akademische Grade verleiht. 2 Führt eine Einrichtung, ohne dazu berechtigt zu sein, die Bezeichnung Universität, Universitätsklinikum, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder eine Bezeichnung, die damit verwechselt werden kann, ist vom Staatsministerium die Führung der Bezeichnung zu untersagen. 3 Die Führung eines akademischen Grades, der von einer Einrichtung im Sinn des Satzes 1 verliehen wurde, ist untersagt.
:ART. 87. UNTERSAGUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN. (1) 1 Das Staatsministerium kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, soweit diese ohne Anerkennung nach Art. 76 oder ohne Feststellung oder Gestattung nach Art. 86 1. Hochschulstudiengänge durchführt, 2. Hochschulprüfungen abnimmt oder 3. akademische Grade verleiht. 2 Führt eine Einrichtung, ohne dazu berechtigt zu sein, die Bezeichnung Universität, Universitätsklinikum, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder eine Bezeichnung, die damit verwechselt werden kann, ist vom Staatsministerium die Führung der Bezeichnung zu untersagen. 3 Die Führung eines akademischen Grades, der von einer Einrichtung im Sinn des Satzes 1 verliehen wurde, ist untersagt.


:(2) Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro kann belegt werden, wer 1. unbefugt die Bezeichnung Universität, Universitätsklinikum, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann, 2. eine Einrichtung, die Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 wahrnimmt, ohne staatliche Anerkennung nach Art. 76 errichtet oder betreibt, 3.
:(2) Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro kann belegt werden, wer 1. unbefugt die Bezeichnung Universität, Universitätsklinikum, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann, 2. eine Einrichtung, die Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 wahrnimmt, ohne staatliche Anerkennung nach Art. 76 errichtet oder betreibt, 3. ohne staatliche Anerkennung nach Art. 76 oder Feststellung oder Gestattung nach Art. 86 Hochschulstudiengänge durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder akademische Grade oder Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich sind, verleiht. (3) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer unbefugt eine Berufsbezeichnung nach Art. 79 Abs. 1 Sätze 5 bis 8 führt.
ohne staatliche Anerkennung nach Art. 76 oder Feststellung oder Gestattung nach Art. 86 Hochschulstudiengänge durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder akademische Grade oder Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich sind, verleiht.
(3) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer unbefugt eine Berufsbezeichnung nach Art. 79 Abs. 1 Sätze 5 bis 8 führt.


Hieraus folgt, dass eine wie auch immer rechtlich verfasste Vereinigung von Emeriti zwar eine Bildungseinrichtung mit Leben füllen könnte - ihre konstitutive Anerkennung als Hochschule oder Universität wäre aber dem Staat vorbehalten.
Hieraus folgt, dass eine wie auch immer rechtlich verfasste Vereinigung von Emeriti zwar eine Bildungseinrichtung mit Leben füllen könnte - ihre konstitutive Anerkennung als Hochschule oder Universität wäre aber dem Staat vorbehalten.
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=== Ansatzpunkte der Kritik ===
=== Ansatzpunkte der Kritik ===


Bestimmte Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit durch das Anerkennungsverfahren könnten mit Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 1 Abs. 3 GG ("Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht") unvereinbar sein.
Bestimmte Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit durch
 
*das staatliche Anerkennungsverfahren, bzw.
*das institutionelle Akkreditierungsverfahren durch den Wissenschaftsrat
 
könnten mit Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 1 Abs. 3 GG ("Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht") unvereinbar sein.
 
Eine ganz andere Frage wäre diejenige nach einer freien Hochschule ohne staatliche Anerkennung und ohne institutionelle Akkreditierung im Sinne staatsfreier Bildung (Ivan Illich: Deschooling Society).
 
==== Das Recht zur Anerkennung einer Privatuniversität ====


Denkbar wäre, dass diese Regelungen des HRG und der LHG dann ex tunc oder ex nunc nichtig wären oder zumindest im Wege einer verfassungskonformen Auslegung anders als bisher zu interpretieren wären.   
Denkbar wäre, dass diese Regelungen des HRG und der LHG dann ex tunc oder ex nunc nichtig wären oder zumindest im Wege einer verfassungskonformen Auslegung anders als bisher zu interpretieren wären.   
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Diese Bindung kann grundsätzlich nicht durch irgendwelche Bundes- oder Landesgesetze aufgehoben werden und auch nicht durch sehr viel später auftretende Grundgesetzbestimmungen, weil es sich bei ihnen nicht um Grundrechte handelt.
Diese Bindung kann grundsätzlich nicht durch irgendwelche Bundes- oder Landesgesetze aufgehoben werden und auch nicht durch sehr viel später auftretende Grundgesetzbestimmungen, weil es sich bei ihnen nicht um Grundrechte handelt.


Wenn dann der Sokrates-Universitäts-Verein e.V. nach den von der Wissenschaftskammer aufgestellten Bedingungen für die Zuerkennung des Prädikates 'Universität' bei dieser Kammer den Antrag auf Zuerkennung des Universitäts-Prädikates stellt und den Zuschlag erhält, weil er die dazu erforderlichen Bedingungen erfüllt hat, dann wird sich der bisherige Sokrates-Universitäts-Verein e.V. nach seiner eigenen Satzung in die Sokrates Universität verwandeln, wenn bis dahin noch marginale Änderungen an seiner Satzung vorgenommen worden sind.
Wenn dann der Sokrates-Universitäts-Verein e.V. nach den von der Wissenschaftskammer aufgestellten Bedingungen für die Zuerkennung des Prädikates 'Universität' bei dieser Kammer den Antrag auf Zuerkennung des Universitäts-Prädikates stellt und den Zuschlag erhält, weil er die dazu erforderlichen Bedingungen erfüllt hat, dann wird sich der bisherige Sokrates-Universitäts-Verein e.V. nach seiner eigenen Satzung in die Sokrates Universität verwandeln.
 
Das Bundesland, in dessen Gebiet die Bildungs- und Forschungseinrichtung, die sich dann Sokrates Universität nennt, angesiedelt ist, müßte nach dessen Hochschulgesetz Strafantrag gegen die Universitätsleitung der Sokrates Universität stellen, wovon es vermutlich absehen wird, weil dann aufgrund der Ungültigkeit seines Hochschulgesetzes unabsehbare rechtliche Konsequenzen einträten und weil außerdem den Antragstellern droht, nach Art. 18 GG die Grundrechte entzogen zu bekommen.


Artikel 18 erklärt: "Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen."
Das Bundesland, in dessen Gebiet die Bildungs- und Forschungseinrichtung, die sich dann Sokrates Universität nennt, angesiedelt ist, müßte nach dessen Hochschulgesetz eine Geldbuße androhen oder verhängen.  


Denn im Falle der Strafantragstellung ginge dies Verfahren sehr schnell zum Bundesverfassungsgericht, und dieses die Geundgesetzwidrigkeit der Länderhochschulgesetze feststellen. Diese Feststellung ist bisher nicht erfolgt, weil es dazu eines Geschädigten bedürfte. Der Geschädigte wäre dann die Sokrates Universität, die dann auch beim Bundesverfassungsgericht antragsberichtigt ist. Und es steht außer Zweifle, daß ich, falls ich dann noch die Position des Gründungsrektors inne habe, diesen Antrag beim Bundesverfassungsgericht stelle.
Käme es zu einem Rechtsstreit, dann ginge es um die Ungültigkeit des LHG. Das hätte unabsehbare rechtliche Konsequenzen. Auch drohte den Antragstellern die Entziehung ihrer Grundrechte nach Art. 18 GG, der da lautet: "Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen."


Denkbar wäre, daß die Länderhochschulgesetze, nach denen eine staatliche Anerkennung für Bildungseinrichtungen, die sich ohne staatliche Anerkennung 'Universität' nennen, gefordert wird, sehr elementar grundgesetzwidrig sind und sogar null und nichtig, weil es hier um die grobe Verletzung eines Grundrechts geht, von dem eine bindende Wirkung auf die drei Staatsgewalten als "unmittelbar geltendes Recht" ausgeht.
Nach Erschöpfung des Rechtswegs ginge das Verfahren zum Bundesverfassungsgericht. Dort ginge es um die Grundgesetzwidrigkeit der Länderhochschulgesetze.


Dies hat alles gar nichts mit den Unterschieden zwischen Landes- und Bundesrecht zu tun; denn der Bund und die Länder sind rechtlich in gleichem Maß an das Grundgesetz gebunden.
Diese Feststellung ist bisher nicht erfolgt, weil es dazu eines Geschädigten bedürfte. Der Geschädigte wäre dann die Sokrates Universität, die dann auch beim Bundesverfassungsgericht antragsberechtigt wäre.


Und es geht ausschließlich um die Einhaltung der Grundrechte des Grundgesetzes (GG), die durch die drei Staatgewalten im sogenannten Hochschulrecht auf Bundes- wie auf Länderebene massiv verletzt worden sind.
Denkbar wäre, daß die Landeshochschulgesetze (nach denen eine staatliche Anerkennung für Bildungseinrichtungen, die sich ohne staatliche Anerkennung 'Universität' nennen, gefordert wird) grundgesetzwidrig wären - eventuell sogar null und nichtig, weil es hier um die grobe Verletzung eines Grundrechts geht, von dem eine bindende Wirkung auf die drei Staatsgewalten als "unmittelbar geltendes Recht" ausgeht.


Die Wissenschaftsfreiheit bedeutet, dass insbesondere alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Bundesrepublik
Die Wissenschaftsfreiheit bedeutet, dass insbesondere alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Bundesrepublik
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staatlich oder von anderen mächtigen und kapitalstarken Organisationen beherrscht werden oder die lediglich für demokratische Gesellschaftsformen eintreten, so dass speziell die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 GG nicht gesichert worden ist.
staatlich oder von anderen mächtigen und kapitalstarken Organisationen beherrscht werden oder die lediglich für demokratische Gesellschaftsformen eintreten, so dass speziell die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 GG nicht gesichert worden ist.


==== Wissenschaftsrat ====
Das größte Hemmnis gegen eine freie Selbstorganisation der Wissenschaftler aber geht vom
Das größte Hemmnis gegen eine freie Selbstorganisation der Wissenschaftler aber geht vom
Wissenschaftsrat aus, der schon am 5. Sept. 1957 durch den grundgesetzwidrigen Vertrag zwischen dem Bund und den Ländern etabliert worden ist. Die mit dem Wissenschaftsrat
Wissenschaftsrat aus, der schon am 5. Sept. 1957 durch den grundgesetzwidrigen Vertrag zwischen dem Bund und den Ländern etabliert worden ist. Die mit dem Wissenschaftsrat
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kann nur von Habilitierten ausgehen, und nicht von Akkreditierungsbüros.
kann nur von Habilitierten ausgehen, und nicht von Akkreditierungsbüros.


== Denkbare Forderungen ==
Die akademische Forderung unserer Zeit muß darum lauten:
Die akademische Forderung unserer Zeit muß darum lauten:
Dem Grundgesetz wieder Geltung verschaffen:
Dem Grundgesetz wieder Geltung verschaffen:
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== Literatur ==
== Literatur ==
*Werner Thieme: Deutsches Hochschulrecht. Das Recht der Universitäten sowie der künstlerischen und Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland. 3. Auflage. Heymanns, Berlin, München 2004, ISBN 3-452-24763-5.
 
*Arne Pautsch, Anja Dillenburger: Kompendium zum Hochschul- und Wissenschaftsrecht. De Gruyter, Berlin 2011, ISBN 978-3-89949-715-1.
*[http://www.forschung-und-lehre.de/wordpress/Archiv/2004/12-2004.pdf Albrecht, Peter-Alexis (2004) Die Vernichtung des Individuellen. Vom Ende der universitären Freiheit in Forschung und Lehre. In: Forschung und Lehre 12.2004: 650 ff.]
*[http://books.google.de/books?id=P_9YYmzvq20C&pg=PA364&lpg=PA364&dq=hochschulgr%C3%BCndung+verfassung&source=bl&ots=8O5p9igE6e&sig=bvBAbXUPgBYbdvsuYYcEigX7cIQ&hl=en&sa=X&ei=yptJUojJOoHatAbImICICQ&ved=0CEwQ6AEwAw#v=onepage&q=hochschulgr%C3%BCndung%20verfassung&f=false Heckel, Martin (1986) Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat. Tübingen: Mohr]
*Hoymann, Tobias (2010) Der Streit um die Hochschulrahmengesetzgebung des Bundes. Politische Aushandlungsprozesse in der ersten großen und der sozialliberalen Koalition. VS-Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden.
*[http://ournature.org/~novembre/illich/1970_deschooling.html Illich, Ivan (1971) Deschooling Society]
*[http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/gastbeitrag-ist-das-akkreditierungsverfahren-verfassungswidrig-11028549.html Mühl-Jäckel, Margarete (2010) Ist das Akkreditierungsverfahren verfassungswidrig? FAZ 8. August]
*Pautsch, Arne & Anja Dillenburger (2011) Kompendium zum Hochschul- und Wissenschaftsrecht. De Gruyter, Berlin, ISBN 978-3-89949-715-1.
 
*Thieme, Werner (2004) Deutsches Hochschulrecht. Das Recht der Universitäten sowie der künstlerischen und Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland. 3. Auflage. Heymanns, Berlin, München, ISBN 3-452-24763-5.
*[http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/9886-10.pdf Wissenschaftsrat (2010) Leitfaden der "Institutionellen Akkreditierung". Potsdam, Drs. 9886-10]
*[http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/2264-12.pdf Wissenschaftsrat (2012) Private und kirchliche Hochschulen aus Sicht der Institutionellen Akkreditierung. Bremen, Drs. 2264-12]
*[http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/3228-13.pdf Wissenschaftsrat (2013) Perspektiven des deutschen Wissenschaftssystems. Braunschweig, Drs. 3228-13]


== Weblinks ==
== Weblinks ==
=== Rechtsprechung ===
*[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv035079.html Das Hochschulurteil des BVerfG 1973, in: BVerfGE 35,79]
*[http://www.studentenpolitik.de/links/050126.htm Bundesverfassungsgericht. Urteil: 6. HRG-Novelle ist verfassungswidrig (2005)]
*[http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-113.html Bundesverfassungsgericht (Pressestelle): Beschluss vom 20. Juli 2010 1 BvR 748/06. §§ 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes teilweise verfassungswidrig]
*[http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-113.html Bundesverfassungsgericht (Pressestelle): Beschluss vom 20. Juli 2010 1 BvR 748/06. §§ 90 und 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes teilweise verfassungswidrig]
=== Weitere Links ===
*[http://de.wikipedia.org/wiki/Akkreditierung_(Hochschule)#cite_note-4 Akkreditierung (Hochschule), in: de.wikipedia]
*[http://radikaloptimist.wordpress.com/2013/01/29/der-jetzige-zustand-ist-verfassungswidrig-aber-es-passiert-nichts-interview-zum-hamburgischen-hochschulgesetz/ Der jetzige Zustand ist verfassungswidrig, aber es passiert nichts. Interview zum Hamburgischen Hochschulgesetz (2013)]
*[http://wissenschaft.pr-gateway.de/designhochschule-schwerin-bietet-drei-bachelor-studiengange-game-design-modedesign-und-kommunikationsdesign/ Design-Hochschule Schwerin (2013)]
*[http://www.hochschulverband.de/cms1/pressemitteilung+M53b7fb95070.html DHV will zur Boykott gegen Programmakkreditierung aufrufen (2009): "Die Akkreditierung in Deutschland ist teuer, bürokratisch, langsam, ineffizient, rechtlich zweifelhaft und autonomiefeindlich. Durch den Zwang zur regelmäßigen Reakkreditierung wird dieses Unwesen auf unabsehbare Zeit fortgeschrieben"]
*[http://www.freimaurerei.de/2506.0.html Die Entstehung der ersten Freimaurerloge in Göttingen]
*[http://www.euro-fh.de/euro-fh/staatliche-anerkennung-akkreditierung EU-FH: Staatliche Anerkennung und Akkreditierung]
*[http://www.gew.de/HRG-Novellen_2.html GEW: HRG-Novellen]
*[http://herbert.geschichte.uni-freiburg.de/herbert/beitraege/vor_2003/33_keinezukunft.pdf Herbert, Ulrich (2002) Keine Zukunft mit Bulmahn. Süddeutsche Zeitung 14.02.]
*[http://de.wikipedia.org/wiki/Hochschulrahmengesetz Hochschulrahmengesetz in: de.wikipedia]
*[http://books.google.de/books?id=vJwcqKgw728C&printsec=frontcover#v=onepage&q&f=false Jänisch, Juliane (2005) Entwicklungslinien in der Verfassungsrechtsprechung zur Wissenschaftsfreiheit. Seminararbeit. Grin-Verlag]
*[http://bildungsklick.de/pm/2938/juniorprofessur-gesetz-verfassungswidrig/ Juniorprofessur-Gesetz verfassungswidrig. Bildungsklick 27.07.2004]
*[http://www.pfh.de/ PFH Private University of Applied Sciences. PFH Private Hochschule Göttingen]
*[http://www.pfh.de/ PFH Private University of Applied Sciences. PFH Private Hochschule Göttingen]
*[http://de.wikipedia.org/wiki/PFH_Private_Hochschule_G%C3%B6ttingen Private Hochschule Göttingen]
*[http://de.wikipedia.org/wiki/PFH_Private_Hochschule_G%C3%B6ttingen Private Hochschule Göttingen]
*[http://www.fernstudium-wiwi.de/pfh-private-hochschule-goettingen/ Fernstudium Wirtschaftswissenschaften: PFH Private Hochschule Göttingen]
*[http://www.fernstudium-wiwi.de/pfh-private-hochschule-goettingen/ Fernstudium Wirtschaftswissenschaften: PFH Private Hochschule Göttingen]
*[http://www.jura.uni-koeln.de/uploads/tx_ylfnpublication/pub00274.pdf Preis, Ulrich (2004) Verfassungswidrigkeit der HRG-Novelle (NJW)]
*[http://library.fes.de/cgi-bin/ng_mktiff.pl?year=1969&pdfs=1969_0048x1969_0049x1969_0050x1969_0051x1969_0052 Sohn, Karl-Heinz (1969) Außerstaatliche Initiativen zur Hochschulgründung]
*[http://de.wikipedia.org/wiki/Systemakkreditierung Systemakkreditierung, in: de.wikipedia]
*[http://www.gew-hamburg.de/themen/hochschule-und-forschung/undemokratisch-bis-zur-verfassungswidrigkeit Undemokratisch bis zur Verfassungswidrigkeit. GEW zum Hamburgischen Hochschulgesetz]
*[http://www.wissenschaftsrat.de/ueber-uns/mitglieder.html Wissenschaftsrat: Mitglieder (2013)]
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