Hochschulrecht und Verfassung

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Wissenschaftsfreiheit

Das Recht der Hochschulen - also der staatlichen, privaten oder kirchlichen Stätten des tertiären Bildungsbereichs, in denen wissenschaftliche (und/oder künstlerische) Forschung und Lehre betrieben und von denen Studienabschlüsse in der Form akademischer Grade verliehen werden - ist ein Teil des Besonderen Verwaltungsrechts. Zentrale Normen sind das Hochschulrahmengesetz (HRG) und die Hochschulgesetze der Länder (LHG); weiterhin gehören zum Hochschulrecht untergesetzliche Normen (Prüfungsordnungen, Satzungen, Verordnungen, Verwaltungsrichtlinien etc.). In Deutschland ist das Hochschulrecht weitgehend auf die Autonomie der Hochschulen (die viele Angelegenheiten selbst durch Satzung regeln können) ausgerichtet. Zu den Regelungsmaterien gehören die äußere und die innere Hochschulverfassung, also etwa Fragen der Konstituierung einer Hochschule, ihrer Bezeichnung, aber auch ihrer Organe (z. B. Beschlussfassung, Zusammensetzung des Hochschulsenats, des Hochschulrates, des Verwaltungsrates), das Berufungsverfahren sowie die allgemeinen Grundlagen des Prüfungswesens.

Seit der Föderalismusreform, die das Hochschulwesen grundsätzlich zur Ländersache machte, gab es mehrere (bislang nicht erfolgreiche) Anläufe, das Hochschulrahmengesetz außer Kraft zu setzen: der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes, der ein Außerkrafttreten des HRG zum 1. Oktober 2008 vorsah, gelangte über eine erste Lesung im Bundestag nicht hinaus; zu einer vom Bundestag zu beschließenden Terminverschiebung auf den 1.4.2009 kam es auch nicht; stattdessen kam es dann zu einem „Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“; die Bekräftigung der Absicht der Abschaffung des Hochschulrahmengesetzes im schwarz-gelben Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 blieb folgenlos.

Das gesamte Hochschulrecht ist der Verfassung verpflichtet und darf zu dieser nicht im Widerspruch stehen. Das betrifft vor allem die Vereinbarkeit des Hochschulrechts mit der in Artikel 5 Absatz III Satz 1 GG formulierten Wissenschaftsfreiheit: "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei" - einer Freiheit, die freilich nach Satz 2 ihre Einschränkung in der Verfassung selbst findet, heißt es dort doch: "Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung."

Was die Freiheit der Wissenschaft im Sinne des Artikels 5 GG im Hinblick auf die Hochschulgesetze des Bundes und der Länder bedeutet, inwiefern manche Regelungen dieser Gesetze womöglich im Widerspruch zu den Garantien des Grundgesetzes stehen, ist Gegenstand dieses Beitrags. In einem ersten Schritt ist Artikel 5 Absatz III S. 1 auszulegen.

Artikel 5 GG normiert einerseits als objektives Recht das Verhältnis von Staat und Wissenschaft, gibt aber andererseits auch dem einzelnen Wissenschaftler ein subjektives Freiheitsgrundrecht gegenüber dem Staat. Insofern ist er

  • einerseits eine Garantie der Einrichtung wissenschaftlicher Hochschulen mit Anspruch auf Selbstverwaltung und Sicherung ihrer Arbeit durch den Staat (objektives Recht) und
  • andererseits ein Recht des einzelnen Wissenschaftlers auf Nichteinmischung des Staates in seine wissenschaftliche Tätigkeit. Im Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit ist der einzelne Grundrechtsträger abgeschirmt gegen jede Einwirkung der Staatsgewalt (subjektives Recht).

Objektives und subjektives Recht

Als objektive Verfassungsentscheidung bedeutet Wissenschaftsfreiheit - ausser dem Verbot staatlicher Eingriffe in den grundrechtlich geschützten Bereich von Forschung und Lehre - die positive Verpflichtung des Staates, schützend und fördernd die Idee einer freien Wissenschaft verwirklichen zu helfen.

In dem mit öffentlichen Mitteln finanzierten universitären Wissenschaftsbetrieb hat der Staat z.B. durch organisatorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass die individuelle Freiheit des Wissenschaftlers unangetastet bleibt, soweit dies unter Berücksichtigung der Grundrechte anderer und sonstiger legitimer Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen möglich ist.

Hierzu gehört auch der Schutz der akademischen Selbstverwaltung. Fakultäten und Universitäten können als Grundrechtsträger die Wissenschaftsfreiheit notfalls einklagen.

Indessen sind die wissenschaftlichen Hochschulen nicht in ihrer überkommenen Struktur vom Grundgesetz garantiert. Daher ist der Gesetzgeber z.B. befugt, sich für die Organisationsform der sog. Gruppenuniversität zu entscheiden, sofern er nur die verfassungsmässige Wissenschaftsfreiheit respektiert.

Im Einvernehmen mit den jeweiligen Bundesländern haben sich viele Hochschulen zusammengeschlossen, spezialisiert oder umbenannt. So wurden zum Beispiel viele Technische Hochschulen in „Technische Universität” umbenannt (wie erstmals 1946 die Technische Universität Berlin). Nicht umbenannt wurden allerdings die RWTH Aachen oder die ETH Zürich.
Viele „Fachhochschulen“ bezeichnen sich seit einigen Jahren einfach als „Hochschule“ mit dem Fachgebiet, beispielsweise „Hochschule für Wirtschaft“, „Hochschule für Technik“ usw. oder allgemein als „Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW)“. Zudem führen sie in Annäherung an den weiteren University-Begriff im angloamerikanischen Bereich (wo er alle Institutionen mit postgradualen Studiengängen bezeichnet) die Bezeichnung University oder University of Applied Sciences.

Zur Wissenschaft gehören insbesondere die eigengesetzlichen geistigen Prozesse des Auffindens von Erkenntnissen samt ihrer Interpretation und Publikation. Forschung und Lehre als Gewinnung und Weitergabe wissenschaftlicher Einsichten sollen sich nach dem Willen des GG ungehindert von staatlicher Einflussnahme entfalten können. Der Wissenschaftler ist folglich frei in seinem Bemühen um Wahrheit als - nach W. v. Humboldt - etwas noch nicht ganz Gefundenem und nie ganz Aufzufindendem.

Allerdings stellt sich hier die Frage nach der Realisierbarkeit von Freiheit unter den Bedingungen der vor allem in den Naturwissenschaften zu beobachtenden Tendenz zur äußerst kapitalintensiven und hochgradig arbeitsteiligen grossbetrieblichen Forschungsorganisation. Wie es möglich sein soll, das Freiheitsrecht eines jeden Forschers zu respektieren, dass ihm weder Ziele noch Methoden durch wissenschaftsfremde Instanzen vorgeschrieben werden dürfen, ist schwer vorstellbar.

Private Hochschulen

Die Wissenschaftsfreiheit gilt zweifelsfrei auch für staatlich anerkannte private Hochschulen, also für nichtstaatliche und nichtkirchliche Einrichtungen in privater Trägerschaft mit der vom Wissenschaftsrat erteilten Befugnis zur Vergabe akademischer Grade.

Seit Gründung der ersten staatlich anerkannten privaten (Fach-) Hochschule im Jahre 1980 (AKAD Hochschule Rendsburg, jetzt AKAD Hochschule Pinneberg) und der ersten privaten und staatlich anerkannten Universität (Witten/Herdecke 1982) hat sich die Zahl der privaten Hochschulen in Deutschland auf nahezu 100 erhöht. Im Jahre 2011 gab es 13 private Universitäten und gleichgestellte Hochschulen, 82 private (Fach-) Hochschulen ohne Promotionsrecht und eine private Kunst- und Musikhochschule. Dem 2004 gegründeten Verband der Privaten Hochschulen e. V. gehören mehr als 70 Hochschulen an. Als Beispiel für eine private Hochschule möge die "PFH - Private Hochschule Göttingen" dienen: diese 1994 von Wolfgang Lücke gegründete Hochschule mit Standorten in Göttingen, Berlin und Stade, die sich auch PFH - Private University of Applied Sciences nennt, bietet Präsenz- und Fernstudiengänge in Wirtschaftsdisziplinen (BWL, Wirtschaftsinformatik, General Management etc.) an; ihre vier Fernstudien-Angebote wurden von der Zentralen Evaluations- und Akkreditierungsagentur (ZEvA) akkreditiert und sind staatlich anerkannt. Die Hochschulleitung besteht aus Bernt R. A. Sierke (Präsident), Frank Albe (Vizepräsident), Benno Fleer (Kanzler) und Peggy Repenning (Vizekanzlerin). Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats ist Axel Dreyer. Unterstützt wird die Hochschule durch ein Kuratorium aus Wirtschaft und Industrie. An der PFH angesiedelt sind zudem Weiterbildungsangebote durch die Management & Technologie Akademie GmbH (mtec-Akademie), ein Institut zur Entwicklung der Wirtschaftskompetenz von Politikern (IEWP), ein Forschungsinstitut für Arbeitsmarktreformen (FIFAR) und das Institut zur Synchronisation technologiebasierter Kooperations-, Innovations- und Bildungsprozesse (SKIB).

Verfassungswidriges Hochschulrecht

Wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung hochschulrechtlicher Bestimmungen aufgefordert wurde, hat es durchaus nicht immer alles abgenickt.

2004/2005: 5. und 6. HRG-Novellen

Die 5. HRG-Novelle wurde am 27.07.2004 mit 5 zu 3 Stimmen als Kompetenzüberschreitung in der Rahmengesetzgebung des Bundes beurteilt und ex tunc für nichtig erklärt (Juniorprofessur; Abschaffung der Habilitation). Geklagt hatten Bayern, Sachsen und Thüringen.

Die 6. HRG-Novelle (Art. 1 Nr. 3 und 4 des 6. HRGÄndG) wurde am 26.01.2005 mangels Gesetzgebungsrechts des Bundes für nichtig erklärt (Gebührenfreiheit des Studiums und Bildung verfasster Studierendenschaften). Geklagt hatten die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt.

Hamburgisches Hochschulgesetz

Das BVerfG erklärte Teile des Hamburgischen Hochschulgesetzes für unvereinbar mit der Wissenschaftsfreiheit. Grund war die verfassungswidrige Bündelung von fakultätsinternen Kompetenzen beim Dekanat zu Lasten der Professoren und der anderen Mitglieder des Fakultätsrats. Den Wissenschaftlern, so das Gericht, seien durch das Hamburgische Hochschulgesetz wesentliche Entscheidungs-, Mitbestimmungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse insbesondere bei Berufungen und bei der Wahl und Abwahl der Dekanin vorenthalten worden. Die Bündelung grundlegender wissenschaftsrelevanter Kompetenzen beim Dekanat verletze die Wissenschaftsfreiheit.

Die Regelungen über Bestellung und Kompetenzen des Dekanats werden in ihrem Zusammenwirken den Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit nicht gerecht: Die Wissenschaftsfreiheit fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft ungefährdet betrieben werden kann. Die Teilhabe der Wissenschaftler als Grundrechtsträger an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und ist daher grundrechtlich garantiert, soweit ihre Freiheit, zu forschen und zu lehren durch hochschulorganisatorische Entscheidungen gefährdet werden kann. Daher verlangt die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen, dass die Träger der Wissenschaftsfreiheit sich durch ihre Vertreter in Hochschulorganen gegen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit wehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Universität einbringen können.

Der Gesetzgeber muss ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Grundrechtsträger gewährleisten.

Zur Klärung der Frage, ob eine Regelung Strukturen schafft, die sich gefährdend auswirken können, sind nicht die zugewiesenen Kompetenzen im Einzelnen maßgebend, sondern das Gesamtgefüge der Hochschulverfassung.

Dieses kann insbesondere dann verfassungswidrig sein, wenn dem Leitungsorgan substantielle personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich zugewiesen werden, dem mit Hochschullehrern besetzten Gremium im Verhältnis hierzu jedoch kaum Kompetenzen und auch keine maßgeblichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte verbleiben.

1. Verfassungsrechtlich unbedenklich sind solche Kompetenzen des Dekanats, bei denen dieses in weitem Umfang rechtliche Vorgaben und Beschlüsse von Kollegialorganen vollzieht. So ist es nicht zu beanstanden, dass dem Dekanat die Aufgabe zukommt,

  • dem Präsidium der Hochschule Vorschläge für die leistungsorientierte Verteilung von Leistungsbezügen an Professoren zu unterbreiten
  • über Lehrverpflichtungen zu entscheiden,
  • über die vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschläge zu beschließen.

Bei letzterer Kompetenz ist allerdings auf verfassungskonforme Auslegung zu achten: der Fakultätsrat hat es selbst in der Hand, in der von ihm zu beschließenden Fakultätssatzung zu bestimmen, dass die die Berufungsausschüsse vom Fakultätsrat und nicht vom Dekanat eingesetzt werden. Das Dekanat entscheidet zwar über die Berufungsvorschläge, ohne formal an den vom Berufungsausschuss aufgestellten Berufungsvorschlag gebunden zu sein; es wird jedoch bei verfassungskonformer Auslegung nur in besonderen Ausnahmefällen vom Vorschlag des Berufungsausschusses abweichen dürfen. Zudem hat das Hochschulpräsidium bei seiner endgültigen Entscheidung nicht nur den Dekanatsvorschlag, sondern auch das Votum des Berufungsausschusses zu berücksichtigen.

2. Demgegenüber sind die Kompetenzen des Dekanats, die der Fakultät vom Präsidium zugewiesenen Haushaltsmittel zu bewirtschaften und über die Zuordnung von Stellen innerhalb der Fakultät zu entscheiden (§ 90 Abs. 5 Nr. 1 HmbHG) sowie die zukünftige Verwendung der Stelle bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren auf der Grundlage des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule zu überprüfen (§ 90 Abs. 5 Nr. 2 1. Alternative HmbHG), in Verbindung mit der subsidiären Auffangzuständigkeit des Dekanats nach § 90 Abs. 5 Nr. 7 HmbHG nicht mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar.

Dem Dekanat werden in diesen Bereichen weitreichende Steuerungsmöglichkeiten zugewiesenen, die nicht hinreichend durch Mitwirkungs-, Einfluss-, Informations- und Kontrollrechte des Fakultätsrats als kollegialem Vertretungsorgan der Grundrechtsträger in den §§ 90, 91 HmbHG kompensiert werden.

So fehlt dem Fakultätsrat ein Recht zur Mitwirkung an der Struktur- und Entwicklungsplanung, die die Grundlage zur Überprüfung der Stellenverwendung bildet. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass der Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule aus den Fachbereichen heraus entwickelt wird. Dieser wird vielmehr vom Hochschulrat beschlossen, in dem der Einfluss der Hochschullehrer stark begrenzt ist. Die einzelne Fakultät hat nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 HmbHG rechtlich keine Möglichkeit, auf die Gestaltung des Struktur- und Entwicklungsplans einzuwirken.

Die Kontrollmöglichkeit des Fakultätsrats ist lediglich auf eine nicht näher konkretisierte „Kontrolle des Dekanats“ sowie ein Recht zur „Stellungnahme zu allen Angelegenheiten der Fakultät“ begrenzt. Selbst ein die sinnvolle und wirksame Ausübung dieses Kontrollrechts ermöglichendes umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Dekanat steht ihm nach § 91 Abs. 2 HmbHG nicht zu.

Dieses Ungleichgewicht im Verhältnis von Leitungsorgan und Kollegialorgan wird auch nicht durch die Möglichkeit einer wirkungsvollen Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Dekanats ausgeglichen. Der Fakultätsrat hat nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz nur ein beschränktes Mitwirkungsrecht bei der Wahl des Dekans (§ 90 Abs. 1 Satz 3 HmbHG). Der Fakultätsrat hat den vom Präsidium ausgewählten Dekan, der nicht einmal Mitglied der Hochschule gewesen sein muss, lediglich zu bestätigen. Zwar ist durch das Bestätigungsrecht sichergestellt, dass niemand gegen den Willen des Fakultätsrats zum Dekan bestellt werden kann. Die Regelung begegnet aber dann Bedenken, wenn das Wahlrecht des Fakultätsrats für dieses Kollegialorgan ein notwendiges Kontrollinstrument ist, weil ihm im Übrigen zugunsten des Leitungsorgans nahezu alle wesentlichen Kompetenzen entzogen sind.

Die Verfassungswidrigkeit des durch die §§ 90, 91 HmbHG konstituierten hochschulorganisatorischen Gesamtgefüges ergibt sich jedenfalls aus den unzureichenden Rechten des Fakultätsrats bezüglich der Abwahl des Dekans. Dem Fakultätsrat kommt lediglich das Recht zu, mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder dem Präsidium die Abwahl des Dekans vorzuschlagen (§ 90 Abs. 4 Satz 3 HmbHG), und ist nicht selbst befugt, über die Abwahl zu entscheiden (§ 90 Abs. 4 Satz 2 HmbHG). An seinen Vorschlag ist das Präsidium auch nicht gebunden, so dass der Fakultätsrat keine Möglichkeit hat, sich selbstbestimmt von einem Dekan zu trennen, der nicht mehr als Leitungsorgan akzeptiert wird. Das ist deshalb im hochschulorganisatorischen Gesamtgefüge besonders schwerwiegend, weil der Fakultätsrat nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz auch nicht über andere Einfluss-, Kontroll-, Veto- und Informationsrechte verfügt, so dass das Fehlen einer Befugnis zur Abwahl des Dekans eine Kontrolle des Dekanats durch den Fakultätsrat faktisch unmöglich macht.

Hochschulgründung und Verfassung

Verwaltungsmäßige Voraussetzungen

Private Hochschulen benötigen eine staatliche Anerkennung. Darin wird festgestellt, ob Ausbildung und Prüfungen denjenigen an staatlichen Hochschulen gleichwertig sind. Voraussetzung der staatlichen Anerkennung ist eine gründlichen Begutachtung durch externe Hochschullehrer. Die staatliche Anerkennung privater Hochschulen ist im Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes (HRG §70) sowie in den Hochschulgesetzen der Länder geregelt, wobei die Länder über das Hochschulrahmengesetz hinausgehende Regelungen treffen können.

Von der staatlichen Anerkennung zu unterscheiden ist die institutionelle Akkreditierung einer privaten Hochschule. Die Zuständigkeit für die institutionelle Akkreditierung der nichtstaatlichen Hochschulen liegt beim Wissenschaftsrat (WR) . Der WR berät die Bundesregierung und die Regierungen der Länder in Fragen der inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen, der Wissenschaft und der Forschung. Wenn der WR einer von einem Bundesland staatlichen anerkannten Hochschule eine überzeugende Gesamtentwicklung attestiert, spricht er ihr eine (evtl. vorläufige) Akkreditierung aus.

Die Anerkennung einer nicht staatlicherseits eingerichteten Institution als Hochschule im Allgemeinen und als Universität im speziellen unterliegt der staatlichen Zuständigkeit.

Die Länder regeln dies explizit und ausnahmslos in ihren Landeshochschulgesetzen.

Es ist dementsprechend auch verboten, ohne staatliche Anerkennung eine Bildungseinrichtung beispielsweise als "Universität" zu betreiben.

Im Rahmen der Anerkennung einer Einrichtung des Bildungswesens als Hochschule ist ein wichtiges Element, welchen hochschultypischen Charakter diese Einrichtung hat. Das heißt, auch über den Rang einer Universität (etwa in Abgrenzung zu einer Fachhochschule) wird im Kontext eines Anerkennungsverfahrens entschieden, wie es z.B. in den Artikeln 76-87 des Bayerischen Hochschulgesetzes geregelt ist.

Art. 76: (1) 1 Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht staatliche Hochschulen (Art. 1 Abs. 2) sind und Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 wahrnehmen, können auf Antrag des Trägers durch das Staatsministerium als Hochschule staatlich anerkannt werden (nichtstaatliche Hochschule). 2 Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge und die mit deren Abschluss zu verleihenden akademischen Grade festgelegt. 3 Nachträgliche wesentliche Änderungen, insbesondere die Erweiterung des Studienangebots oder der Wechsel des Trägers, setzen eine Änderung der staatlichen Anerkennung nach Satz 2 voraus. - (2) 1 Die staatliche Anerkennung kann erteilt werden, wenn
  1. die finanziellen Verhältnisse des Trägers erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule und für eine staatlichen Hochschulen gleichwertige Ausbildung dauerhaft bereitgestellt werden,
  2. eine Mehrzahl von Studiengängen vorgesehen ist, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Errichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,
  3. nur Personen das Studium aufnehmen dürfen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
  4. die Lehraufgaben der Hochschule überwiegend von hauptberuflichen Lehrkräften wahrgenommen werden und die Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
  5. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der hauptberuflichen Lehrkräfte gesichert ist,
  6. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken und
  7. sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Freistaates Bayern gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt.
2 Für kirchliche Einrichtungen kann das Staatsministerium Ausnahmen von Satz 1 Nrn. 2, 5 und 6, für theologische Studiengänge auch von Satz 1 Nr. 3, zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium dem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.
(3) Die staatliche Anerkennung kann zur Erprobung befristet erteilt werden.
ART. 77. RECHTSWIRKUNGEN DER ANERKENNUNG (1) 1 Mit der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen. 2 Das an einer nichtstaatlichen Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinn dieses Gesetzes. - (2) Nichtstaatliche Hochschulen können mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken; Art. 16 gilt entsprechend.
LEHRKRÄFTE, HONORARPROFESSOREN UND HONORARPROFESSORINNEN (1) 1 Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium, die vom Träger, vom Leiter oder von der Leiterin der nichtstaatlichen Hochschule beantragt werden kann. 2 Dem Antrag ist insbesondere ein Gutachten über die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung des Bewerbers oder der Bewerberin beizufügen. 3 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Staatsministerium nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten gegen die Erteilung der Genehmigung Bedenken erhebt oder diese ablehnt. 4 Das Staatsministerium kann die Beschäftigung von Lehrkräften untersagen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, insbesondere die Lehrtätigkeit nicht den Erfordernissen des Studiums und der Studien- und Prüfungsordnungen entspricht. 5 Hauptberufliche Lehrkräfte, die die Voraussetzungen des Art. 7 BayHSchPG erfüllen, können für die Dauer ihrer Beschäftigung die Berufsbezeichnung „Professor“ bzw. „Professorin“ führen. 6 Der Bezeichnung sind folgende Zusätze anzufügen: 1. Lehrkräfte an Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft oder an Ordenshochschulen: „im Kirchendienst“ oder „im Ordensdienst“, 2. Lehrkräfte an privaten Hochschulen: „an der (Name der Hochschule)“ oder „im Privatdienst“. 7 Lehrkräfte, die wegen Erreichens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit ausscheiden, dürfen die bisherige Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „a.D.“ (= außer Dienst) weiterführen. 8 Bei einem Ausscheiden aus sonstigen Gründen darf die bisherige Berufsbezeichnung nach den Sätzen 6 und 7 geführt werden, wenn die Lehrkraft die entsprechende Tätigkeit mindestens zehn Jahre ausgeübt hat; die Führung bedarf der Zustimmung der Hochschule. (2) 1 An nichtstaatlichen Hochschulen können Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen unter den Voraussetzungen des Art. 25 BayHSchPG bestellt werden. 2 Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium; Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Art. 26 und 27 Abs. 2 BayHSchPG gelten entsprechend. 4 Für den Widerruf der Genehmigung ist Art. 27 Abs. 1 BayHSchPG entsprechend anzuwenden.
ART. 81 PROMOTIONSRECHT UND HABILITATIONSRECHT. 1 Der Hochschule für Philosophie München, Philosophische Fakultät S. J., sind das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht im Bereich der Philosophie verliehen. 2 Der Augustana-Hochschule Neuendettelsau sind das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht im Bereich der Evangelischen Theologie verliehen. 3 Der Philosophisch-Theologischen Hochschule der Salesianer Don Boscos sind das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht im Bereich der Katholischen Theologie verliehen. 4 Die Promotionsordnungen werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium erlassen. 5 In den Promotionsordnungen kann die Zuziehung eines Universitätsprofessors des Fachgebiets der Dissertation vorgesehen werden; im Übrigen gilt Art. 64 Abs. 1 entsprechend. 6 Das Habilitationsverfahren wird nach Maßgabe der im Einvernehmen mit dem Staatsministerium erlassenen Habilitationsordnung durchgeführt; die Vorschriften des Art. 65 Abs. 1 bis 9 gelten entsprechend. 7 Der Träger der Hochschule erteilt auf deren Antrag auf Grund der Feststellung der Lehrbefähigung die Lehrbefugnis; Art. 65 Abs. 10 sowie Art. 29 BayHSchPG gelten entsprechend. 8 Satz 7 gilt auch für die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt. 9 Im Übrigen kann nichtstaatlichen Hochschulen das Promotionsrecht und Habilitationsrecht durch Gesetz verliehen werden.
ART. 82. UNIVERSITÄT DER BUNDESWEHR MÜNCHEN. 1 Der Universität der Bundeswehr München sind das Promotionsrecht und Habilitationsrecht für die universitären Studiengänge im Rahmen der staatlichen Anerkennung verliehen. 2 Auf Antrag des Trägers kann das Staatsministerium das Recht einräumen, in bestimmten Studiengängen auch zivile Studierende auszubilden. 3 Die Art. 76 bis 80, 81 Satz 7 und Art. 85 gelten mit Ausnahme der Vorschriften des Art. 76 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 7 über die Anerkennung, des Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 und 3 sowie für die Überschreitung von Fristen gemäß Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 6. 4 In den Hochschulprüfungsordnungen sind die Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Überschreitungsfristen und die Folgen einer von Studierenden zu vertretenden Überschreitung dieser Fristen zu regeln.
ART. 83. KIRCHLICHE HOCHSCHULEN. 1 Das Recht der Kirchen, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen (einschließlich Ordenshochschulen) aus- und fortzubilden, bleibt unberührt. 2 Auf diese Hochschulen findet dieser Abschnitt mit Ausnahme des Art. 79 Abs. 2 keine Anwendung; Art. 81 bleibt unberührt. 3 Studiengänge, die nicht oder nicht nur die Aus- und Fortbildung von Geistlichen zum Gegenstand haben, können an kirchlichen Hochschulen nur auf Grund staatlicher Anerkennung eingerichtet werden.
ART. 84. ZUSCHÜSSE. (1) Träger von nichtstaatlichen Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. (2) 1 Auf Antrag gewährt der Freistaat nach Maßgabe des Staatshaushalts einer Kirche oder kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts Zuschüsse zur Errichtung und zum Betrieb einer nichtstaatlichen Fachhochschule oder von Fachhochschulstudiengängen an einer staatlich anerkannten Universität. 2 Der Zuschuss zum laufenden Betrieb beträgt 80 v.H. des tatsächlichen nachgewiesenen Personal- und Sachaufwands, soweit dieser dem an vergleichbaren staatlichen Hochschulen entstehenden Aufwand entspricht. 3 Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt, in der auch eine Pauschalierung vorgesehen werden kann. 4 Im Übrigen können sonstigen Hochschulen in der Trägerschaft einer kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden.
ART. 85. AUFSICHT. (1) 1 Das Staatsministerium führt die Aufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen, über kirchliche Hochschulen nur, soweit sie staatlich anerkannte Studiengänge betreiben. 2 Es überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 76 Abs. 2. -(2) Im Rahmen seiner Aufsicht stellt das Staatsministerium sicher, dass die Prüfungen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften abgenommen werden; die Aufsicht schließt das Recht ein, den Prüfungsvorsitz zu bestimmen. - (3) 1 Der Träger sowie die Leiter und Leiterinnen der staatlich anerkannten Hochschulen sind verpflichtet, dem Staatsministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. 2 Das Staatsministerium kann im Benehmen mit der nichtstaatlichen Hochschule Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durchführen. 3 Art. 75 findet entsprechende Anwendung. -(4) Auf Verlangen des Staatsministeriums sind auf Kosten des Trägers die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 2 erbrachten Leistungen entsprechend Art. 10 zu bewerten.
ART. 87. UNTERSAGUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN. (1) 1 Das Staatsministerium kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, soweit diese ohne Anerkennung nach Art. 76 oder ohne Feststellung oder Gestattung nach Art. 86 1. Hochschulstudiengänge durchführt, 2. Hochschulprüfungen abnimmt oder 3. akademische Grade verleiht. 2 Führt eine Einrichtung, ohne dazu berechtigt zu sein, die Bezeichnung Universität, Universitätsklinikum, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder eine Bezeichnung, die damit verwechselt werden kann, ist vom Staatsministerium die Führung der Bezeichnung zu untersagen. 3 Die Führung eines akademischen Grades, der von einer Einrichtung im Sinn des Satzes 1 verliehen wurde, ist untersagt.
(2) Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro kann belegt werden, wer 1. unbefugt die Bezeichnung Universität, Universitätsklinikum, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann, 2. eine Einrichtung, die Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 wahrnimmt, ohne staatliche Anerkennung nach Art. 76 errichtet oder betreibt, 3. ohne staatliche Anerkennung nach Art. 76 oder Feststellung oder Gestattung nach Art. 86 Hochschulstudiengänge durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder akademische Grade oder Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich sind, verleiht. (3) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer unbefugt eine Berufsbezeichnung nach Art. 79 Abs. 1 Sätze 5 bis 8 führt.

Hieraus folgt, dass eine wie auch immer rechtlich verfasste Vereinigung von Emeriti zwar eine Bildungseinrichtung mit Leben füllen könnte - ihre konstitutive Anerkennung als Hochschule oder Universität wäre aber dem Staat vorbehalten.

Ansatzpunkte der Kritik

Bestimmte Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit durch

  • das staatliche Anerkennungsverfahren, bzw.
  • das institutionelle Akkreditierungsverfahren durch den Wissenschaftsrat

könnten mit Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 1 Abs. 3 GG ("Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht") unvereinbar sein.

Eine ganz andere Frage wäre diejenige nach einer freien Hochschule ohne staatliche Anerkennung und ohne institutionelle Akkreditierung im Sinne staatsfreier Bildung (Ivan Illich: Deschooling Society).

Das Recht zur Anerkennung einer Privatuniversität

Denkbar wäre, dass diese Regelungen des HRG und der LHG dann ex tunc oder ex nunc nichtig wären oder zumindest im Wege einer verfassungskonformen Auslegung anders als bisher zu interpretieren wären.

Zu klären wäre auch die Rolle des Sokrates-Universitäts-Vereins e.V. und seines Aufrufs zur Vorbereitung der Gründung einer vorläufigen allgemeinen deutschen Wissenschaftskammer (Vorbereitungstagung vom 11. bis 13. Oktober 2013 in der Jugend- und Bildungsstätte in Klingberg/Schabeutz/Ostsee; vorgesehene Gründung der vorläufigen allgemeinen deutschen Wissenschaftskammer Ende Februar 2014).

Die Kammer soll nach dem Willen des Sokrates-Universitäts-Vereins die einzige Institution sein, die das Recht hat, wissenschaftliche Bildungs- und Forschungseinrichtungen als Universitäten anzuerkennen; dem Staat komme dieses Recht aufgrund von Art. 5 Abs. 3 GG gar nicht zu.

Das gemäß Art.1 Abs. 3 GG als unmittelbar geltendes Recht alle drei Staatsgewalten bindende Freiheitsrecht stehe einer staatlichen Alleinzuständigkeit in Anerkennungsdingen entgegen.

Diese Bindung kann grundsätzlich nicht durch irgendwelche Bundes- oder Landesgesetze aufgehoben werden und auch nicht durch sehr viel später auftretende Grundgesetzbestimmungen, weil es sich bei ihnen nicht um Grundrechte handelt.

Wenn dann der Sokrates-Universitäts-Verein e.V. nach den von der Wissenschaftskammer aufgestellten Bedingungen für die Zuerkennung des Prädikates 'Universität' bei dieser Kammer den Antrag auf Zuerkennung des Universitäts-Prädikates stellt und den Zuschlag erhält, weil er die dazu erforderlichen Bedingungen erfüllt hat, dann wird sich der bisherige Sokrates-Universitäts-Verein e.V. nach seiner eigenen Satzung in die Sokrates Universität verwandeln.

Das Bundesland, in dessen Gebiet die Bildungs- und Forschungseinrichtung, die sich dann Sokrates Universität nennt, angesiedelt ist, müßte nach dessen Hochschulgesetz eine Geldbuße androhen oder verhängen.

Käme es zu einem Rechtsstreit, dann ginge es um die Ungültigkeit des LHG. Das hätte unabsehbare rechtliche Konsequenzen. Auch drohte den Antragstellern die Entziehung ihrer Grundrechte nach Art. 18 GG, der da lautet: "Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen."

Nach Erschöpfung des Rechtswegs ginge das Verfahren zum Bundesverfassungsgericht. Dort ginge es um die Grundgesetzwidrigkeit der Länderhochschulgesetze.

Diese Feststellung ist bisher nicht erfolgt, weil es dazu eines Geschädigten bedürfte. Der Geschädigte wäre dann die Sokrates Universität, die dann auch beim Bundesverfassungsgericht antragsberechtigt wäre.

Denkbar wäre, daß die Landeshochschulgesetze (nach denen eine staatliche Anerkennung für Bildungseinrichtungen, die sich ohne staatliche Anerkennung 'Universität' nennen, gefordert wird) grundgesetzwidrig wären - eventuell sogar null und nichtig, weil es hier um die grobe Verletzung eines Grundrechts geht, von dem eine bindende Wirkung auf die drei Staatsgewalten als "unmittelbar geltendes Recht" ausgeht.

Die Wissenschaftsfreiheit bedeutet, dass insbesondere alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen sind, sich demokratisch selbst zu organisieren, um alles, was allgemein in Bezug auf einen geordneten Wissenschafts-, Forschungs- und Lehrbetrieb zu regeln ist, in Formen zu bringen, durch die ein erfolgreiches wissenschaftliches Fortschreiten in Freiheit zum Wohl der Menschheit sichergestellt wird. Diese Selbstorganisation der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Sicherung von Art. 5 Abs. 3 GG hat seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland durch ihr Grundgesetz nicht stattgefunden. Es hat nur die Gründung verschiedenster Wissenschaftler-Organisationen gegeben, die weitgehend staatlich oder von anderen mächtigen und kapitalstarken Organisationen beherrscht werden oder die lediglich für demokratische Gesellschaftsformen eintreten, so dass speziell die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 GG nicht gesichert worden ist.

Wissenschaftsrat

Das größte Hemmnis gegen eine freie Selbstorganisation der Wissenschaftler aber geht vom Wissenschaftsrat aus, der schon am 5. Sept. 1957 durch den grundgesetzwidrigen Vertrag zwischen dem Bund und den Ländern etabliert worden ist. Die mit dem Wissenschaftsrat verbundene Grundgesetzverletzung ist bereits an der Zwecksetzung des Wissenschaftsrats zu erkennen, die nach der Fassung vom 1.1.2008 wie folgt bestimmt ist: „Der Wissenschaftsrat hat die Aufgabe, im Rahmen von Arbeitsprogrammen übergreifende Empfehlungen zur inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Wissenschaft, der Forschung und des Hochschulbereichs zu erarbeiten sowie zur Sicherung der internationalen Konkurrenzfähigkeit der Wissenschaft in Deutschland im nationalen und europäischen Wissenschaftssystem beizutragen.“

Dieser Wissenschaftsrat ist demnach nur ein Feigenblatt, um dem Staat die grundgesetzlich nicht erlaubte Steuerung von Wissenschaft, Forschung und Lehre in Form von Empfehlungen aus der Hand von Wissenschaftlern angetragen zu bekommen. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Rates ist im Vertrag diktatorisch festgelegt, und eine Qualifikationssicherung nicht vorgesehen. Darum konnte es geschehen, dass im derzeitigen Wissenschaftsrat die Disziplinen, die die Wissenschaft selbst zu ihrem Forschungsgegenstand machen, die Philosophie und die Wissenschaftstheorie, gar nicht im Rat vertreten sind. Durch diesen Qualifikationsmangel des Wissenschaftsrats konnte der absurde Gedanke in das Hochschulrecht eindringen, den Fakultäten vorzuschreiben, ihre Studiengänge von privaten, minderqualifizierten aber amtlich befugten Büros akkreditieren zu lassen und keine Freiheit zur Einheit von Forschung und Lehre mehr zuzulassen. Wissenschaftliche Qualifikation wird nur durch Habilitationen in den Fakultäten nachgewiesen. Qualitätssicherung von Studiengängen kann nur von Habilitierten ausgehen, und nicht von Akkreditierungsbüros.

Denkbare Forderungen

Die akademische Forderung unserer Zeit muß darum lauten: Dem Grundgesetz wieder Geltung verschaffen: Befreiung der Deutschen Universitäten von der Zuchtmeisterei des Wissenschaftsrats! Selbstverantwortete Freiheit für Forschung und Lehre! Alle deutschen Wissenschaftler, die sich an einer Fakultät einer deutschen Universität promoviert oder habilitiert haben --

Die Deutschen Universitäten sind durch staatliche Gängelung des grundgesetzwidrigen HRG’s zerstört worden. Wie können sie wiederbelebt und gesichert werden?

Durch den sogenannten „Bologna-Prozeß“, der im HRG festgeschrieben wurde, sind die deutschen Universitäten zu Berufsschulen degradiert worden. Nicht nur die deutschen Universitäten, sondern alle europäischen Universitäten sind historisch gewordene Vereinigungen von Wissenschaftlern, in denen der Begriff der Wissenschaft entwickelt und diesem gemäß Forschung und Lehre zum Wohle der ganzen Menschheit gepflegt und betrieben wurde. Die deutschen Universitäten waren insbesondere wesentlich durch das Humboldt’sche universitäre Bildungs-Ideal der Einheit von Forschung und Lehre miteinander vereint, das nun durch den Bologna-Prozeß zerstört ist. Wir brauchen zur Verwirklichung der grundgesetzlich garantierten Freiheit von Forschung und Lehre ein Gesetz zur Einrichtung von Wissenschaftskammern für Bund und Länder, von denen Forschung und Lehre an den Universitäten koordiniert werden, denen die Anerkennung als Universitäten obliegt und die Vereinbarung und Anerkennung von Universitätsabschlüssen. Unsere Universitäten sind uralte gewachsene Strukturen von Forschung und Lehre mit eigenen Gesetzmäßigkeiten, und darum sind Universitäten keine Schulen und mithin keine Hochschulen im Sinne höherer Berufsschulen. Das sind die Hochschulen, aber nicht die Universitäten.

Durch das HRG wird der Art. 5, Abs.3 GG in vielfältiger Weise verletzt. Das Grundrecht der Freiheit von Forschung und Lehre nach Art. 5, Abs. 3 gilt nicht nur für die einzelnen wissenschaftlichen Forscher und Lehrer, sondern gemäß Art. 19, Abs. 3 GG auch für die Universitäten. Dies sind die historisch gewordenen Selbstorganisationsformen der Wissenschaftler, um wissenschaftliche Forschung und Lehre in Freiheit betreiben zu können. Diese Freiheit ist eine unabdingbare Voraussetzung insbesondere für die Grundlagenforschung, wie sie schon von Kant in seinem letzten großen Werk „Der Streit der Fakultäten“ für alle Wissenschaften der damaligen Philosophischen Fakultät gefordert und für die theologische, die juristische und die medizinische Fakultät angedacht wurde. Durch das HRG wird den Universitäten ein Schulstatus aufgezwungen, Art. 5, Abs. 3 GG außer Kraft gesetzt und die Universitäten gemäß Art. 7, Abs. 1 GG so wie alle Schulen der staatlichen Aufsicht unterstellt.

Die Universitäten sind aber autonome kulturelle Lebewesen, die ihre Existenz durch die Habilitation in ihren Fakultäten erhalten, indem durch die Habilitation sie selbst ihre Mitglieder als Universitätslehrer hervorbringen. Als autonome Einrichtungen der Forschung und der Lehre darf der Staat die Mitglied-schaft an den Universitäten gemäß Art. 5 Abs.3 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG nicht durch die Anstellungsverhältnisse bestimmen, wie es in § 36 Abs. HRG datgestellt wird, was freilich keine Rechtskraft besitzen kann, weil dies dem Grundgesetz widerspricht.

Der nötige Schritt zur Verwirklichung der Wiederherstellung der Autonomie der Universitäten ist eine kleine Änderung im HRG, indem in dessen § 1 zwei Worte und ein Komma, nämlich die beiden Worte „die Universitäten“ und das nachfolgende Komma gelöscht werden, so daß der § 1 HRG in seiner grundgesetzkompatiblen Form lautet:

„§ 1 Anwendungsbereich Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen.“

Die durch diese Änderung des HRG notwendig gewordenen Regelungen für den Betrieb der deutschen staatlichen und privaten Universitäten sollten in einem Gesetz zur Errichtung einer deutschen Wissen-schaftskammer niedergelegt und vom Deutschen Bundestag beschlossen werden. Die Bewältigung der Aufgabe, die dazu nötigen Gesetzesformulierungen zu erarbeiten, wird der Sokrates-Universitäts Verein e.V. auf seinen wissenschaftlichen Tagungen und in besonderen Fachgruppen vorantreiben.

Literatur

Weblinks

Rechtsprechung

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