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== Hochschulgründung und Verfassung == | == Hochschulgründung und Verfassung == | ||
=== | === Verwaltungsmäßige Voraussetzungen=== | ||
Private Hochschulen benötigen eine staatliche Anerkennung. Darin wird festgestellt, ob Ausbildung und Prüfungen denjenigen an staatlichen Hochschulen gleichwertig sind. Voraussetzung der staatlichen Anerkennung ist eine gründlichen Begutachtung durch externe Hochschullehrer. Die staatliche Anerkennung privater Hochschulen ist im Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes (HRG §70) sowie in den Hochschulgesetzen der Länder geregelt, wobei die Länder über das Hochschulrahmengesetz hinausgehende Regelungen treffen können. | Private Hochschulen benötigen eine staatliche Anerkennung. Darin wird festgestellt, ob Ausbildung und Prüfungen denjenigen an staatlichen Hochschulen gleichwertig sind. Voraussetzung der staatlichen Anerkennung ist eine gründlichen Begutachtung durch externe Hochschullehrer. Die staatliche Anerkennung privater Hochschulen ist im Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes (HRG §70) sowie in den Hochschulgesetzen der Länder geregelt, wobei die Länder über das Hochschulrahmengesetz hinausgehende Regelungen treffen können. | ||