Hochschulrecht und Verfassung: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 186: Zeile 186:
=== Ansatzpunkte der Kritik ===
=== Ansatzpunkte der Kritik ===


Bestimmte Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit durch das Anerkennungsverfahren könnten mit Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 1 Abs. 3 GG ("Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht") unvereinbar sein.
Bestimmte Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit durch
 
*das staatliche Anerkennungsverfahren, bzw.
*das institutionelle Akkreditierungsverfahren durch den Wissenschaftsrat
 
könnten mit Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 1 Abs. 3 GG ("Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht") unvereinbar sein.
 
Eine ganz andere Frage wäre diejenige nach einer freien Hochschule ohne staatliche Anerkennung und ohne institutionelle Akkreditierung im Sinne staatsfreier Bildung (Ivan Illich: Deschooling Society).
 
==== Staatliche Anerkennung ====


Denkbar wäre, dass diese Regelungen des HRG und der LHG dann ex tunc oder ex nunc nichtig wären oder zumindest im Wege einer verfassungskonformen Auslegung anders als bisher zu interpretieren wären.   
Denkbar wäre, dass diese Regelungen des HRG und der LHG dann ex tunc oder ex nunc nichtig wären oder zumindest im Wege einer verfassungskonformen Auslegung anders als bisher zu interpretieren wären.   
Zeile 215: Zeile 224:
staatlich oder von anderen mächtigen und kapitalstarken Organisationen beherrscht werden oder die lediglich für demokratische Gesellschaftsformen eintreten, so dass speziell die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 GG nicht gesichert worden ist.
staatlich oder von anderen mächtigen und kapitalstarken Organisationen beherrscht werden oder die lediglich für demokratische Gesellschaftsformen eintreten, so dass speziell die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 GG nicht gesichert worden ist.


==== Wissenschaftsrat ====
Das größte Hemmnis gegen eine freie Selbstorganisation der Wissenschaftler aber geht vom
Das größte Hemmnis gegen eine freie Selbstorganisation der Wissenschaftler aber geht vom
Wissenschaftsrat aus, der schon am 5. Sept. 1957 durch den grundgesetzwidrigen Vertrag zwischen dem Bund und den Ländern etabliert worden ist. Die mit dem Wissenschaftsrat
Wissenschaftsrat aus, der schon am 5. Sept. 1957 durch den grundgesetzwidrigen Vertrag zwischen dem Bund und den Ländern etabliert worden ist. Die mit dem Wissenschaftsrat
Zeile 235: Zeile 245:
kann nur von Habilitierten ausgehen, und nicht von Akkreditierungsbüros.
kann nur von Habilitierten ausgehen, und nicht von Akkreditierungsbüros.


== Denkbare Forderungen ==
Die akademische Forderung unserer Zeit muß darum lauten:
Die akademische Forderung unserer Zeit muß darum lauten:
Dem Grundgesetz wieder Geltung verschaffen:
Dem Grundgesetz wieder Geltung verschaffen:
31.738

Bearbeitungen