Hochschulrecht und Verfassung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Hochschulgründung und Verfassung ==
== Hochschulgründung und Verfassung ==
===Staatliche Anerkennung===
===Staatliche Anerkennung===
Private Hochschulen benötigen eine staatliche Anerkennung. Darin wird festgestellt, ob Ausbildung und Prüfungen denjenigen an staatlichen Hochschulen gleichwertig sind. Voraussetzung der staatlichen Anerkennung ist eine gründlichen Begutachtung durch externe Hochschullehrer. Die staatliche Anerkennung privater Hochschulen ist im Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes (HRG §70) sowie in den Hochschulgesetzen der Länder geregelt, wobei die Länder über das Hochschulrahmengesetz hinausgehende Regelungen treffen können. Die Zuständigkeit für die institutionelle Akkreditierung der nichtstaatlichen Hochschulen liegt beim Wissenschaftsrat.
Private Hochschulen benötigen eine staatliche Anerkennung. Darin wird festgestellt, ob Ausbildung und Prüfungen denjenigen an staatlichen Hochschulen gleichwertig sind. Voraussetzung der staatlichen Anerkennung ist eine gründlichen Begutachtung durch externe Hochschullehrer. Die staatliche Anerkennung privater Hochschulen ist im Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes (HRG §70) sowie in den Hochschulgesetzen der Länder geregelt, wobei die Länder über das Hochschulrahmengesetz hinausgehende Regelungen treffen können.
 
Von der staatlichen Anerkennung zu unterscheiden ist die institutionelle Akkreditierung einer privaten Hochschule. Die Zuständigkeit für die institutionelle Akkreditierung der nichtstaatlichen Hochschulen liegt beim Wissenschaftsrat (WR) . Der WR berät die Bundesregierung und die Regierungen der Länder in Fragen der inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen, der Wissenschaft und der Forschung. Wenn der WR einer von einem Bundesland staatlichen anerkannten Hochschule eine überzeugende Gesamtentwicklung attestiert, spricht er ihr eine (evtl. vorläufige) Akkreditierung aus.


Die Anerkennung einer nicht staatlicherseits eingerichteten Institution als Hochschule im Allgemeinen und als Universität im speziellen unterliegt der staatlichen Zuständigkeit.
Die Anerkennung einer nicht staatlicherseits eingerichteten Institution als Hochschule im Allgemeinen und als Universität im speziellen unterliegt der staatlichen Zuständigkeit.
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