Hochschulrecht und Verfassung: Unterschied zwischen den Versionen

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Käme es zu einem Rechtsstreit, dann ginge es um die Ungültigkeit des LHG. Das hätte unabsehbare rechtliche Konsequenzen. Auch drohte den Antragstellern die Entziehung ihrer Grundrechte nach Art. 18 GG, der da lautet: "Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen."
Käme es zu einem Rechtsstreit, dann ginge es um die Ungültigkeit des LHG. Das hätte unabsehbare rechtliche Konsequenzen. Auch drohte den Antragstellern die Entziehung ihrer Grundrechte nach Art. 18 GG, der da lautet: "Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen."


Denn im Falle der Strafantragstellung ginge dies Verfahren sehr schnell zum Bundesverfassungsgericht, und dieses die Geundgesetzwidrigkeit der Länderhochschulgesetze feststellen. Diese Feststellung ist bisher nicht erfolgt, weil es dazu eines Geschädigten bedürfte. Der Geschädigte wäre dann die Sokrates Universität, die dann auch beim Bundesverfassungsgericht antragsberichtigt ist. Und es steht außer Zweifle, daß ich, falls ich dann noch die Position des Gründungsrektors inne habe, diesen Antrag beim Bundesverfassungsgericht stelle.
Nach Erschöpfung des Rechtswegs ginge das Verfahren zum Bundesverfassungsgericht. Dort ginge es um die Grundgesetzwidrigkeit der Länderhochschulgesetze.


Denkbar wäre, daß die Länderhochschulgesetze, nach denen eine staatliche Anerkennung für Bildungseinrichtungen, die sich ohne staatliche Anerkennung 'Universität' nennen, gefordert wird, sehr elementar grundgesetzwidrig sind und sogar null und nichtig, weil es hier um die grobe Verletzung eines Grundrechts geht, von dem eine bindende Wirkung auf die drei Staatsgewalten als "unmittelbar geltendes Recht" ausgeht.
Diese Feststellung ist bisher nicht erfolgt, weil es dazu eines Geschädigten bedürfte. Der Geschädigte wäre dann die Sokrates Universität, die dann auch beim Bundesverfassungsgericht antragsberechtigt wäre.


Dies hat alles gar nichts mit den Unterschieden zwischen Landes- und Bundesrecht zu tun; denn der Bund und die Länder sind rechtlich in gleichem Maß an das Grundgesetz gebunden.
Denkbar wäre, daß die Landeshochschulgesetze (nach denen eine staatliche Anerkennung für Bildungseinrichtungen, die sich ohne staatliche Anerkennung 'Universität' nennen, gefordert wird) grundgesetzwidrig wären - eventuell sogar null und nichtig, weil es hier um die grobe Verletzung eines Grundrechts geht, von dem eine bindende Wirkung auf die drei Staatsgewalten als "unmittelbar geltendes Recht" ausgeht.
 
Und es geht ausschließlich um die Einhaltung der Grundrechte des Grundgesetzes (GG), die durch die drei Staatgewalten im sogenannten Hochschulrecht auf Bundes- wie auf Länderebene massiv verletzt worden sind.


Die Wissenschaftsfreiheit bedeutet, dass insbesondere alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Bundesrepublik
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