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Käme es zu einem Rechtsstreit, dann ginge es um die Ungültigkeit des LHG. Das hätte unabsehbare rechtliche Konsequenzen. Auch drohte den Antragstellern die Entziehung ihrer Grundrechte nach Art. 18 GG, der da lautet: "Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen." | Käme es zu einem Rechtsstreit, dann ginge es um die Ungültigkeit des LHG. Das hätte unabsehbare rechtliche Konsequenzen. Auch drohte den Antragstellern die Entziehung ihrer Grundrechte nach Art. 18 GG, der da lautet: "Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen." | ||
Nach Erschöpfung des Rechtswegs ginge das Verfahren zum Bundesverfassungsgericht. Dort ginge es um die Grundgesetzwidrigkeit der Länderhochschulgesetze. | |||
Diese Feststellung ist bisher nicht erfolgt, weil es dazu eines Geschädigten bedürfte. Der Geschädigte wäre dann die Sokrates Universität, die dann auch beim Bundesverfassungsgericht antragsberechtigt wäre. | |||
Denkbar wäre, daß die Landeshochschulgesetze (nach denen eine staatliche Anerkennung für Bildungseinrichtungen, die sich ohne staatliche Anerkennung 'Universität' nennen, gefordert wird) grundgesetzwidrig wären - eventuell sogar null und nichtig, weil es hier um die grobe Verletzung eines Grundrechts geht, von dem eine bindende Wirkung auf die drei Staatsgewalten als "unmittelbar geltendes Recht" ausgeht. | |||
Die Wissenschaftsfreiheit bedeutet, dass insbesondere alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Bundesrepublik | Die Wissenschaftsfreiheit bedeutet, dass insbesondere alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Bundesrepublik |