Hochschulrecht und Verfassung: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 188: Zeile 188:
Diese Bindung kann grundsätzlich nicht durch irgendwelche Bundes- oder Landesgesetze aufgehoben werden und auch nicht durch sehr viel später auftretende Grundgesetzbestimmungen, weil es sich bei ihnen nicht um Grundrechte handelt.
Diese Bindung kann grundsätzlich nicht durch irgendwelche Bundes- oder Landesgesetze aufgehoben werden und auch nicht durch sehr viel später auftretende Grundgesetzbestimmungen, weil es sich bei ihnen nicht um Grundrechte handelt.


Wenn dann der Sokrates-Universitäts-Verein e.V. nach den von der Wissenschaftskammer aufgestellten Bedingungen für die Zuerkennung des Prädikates 'Universität' bei dieser Kammer den Antrag auf Zuerkennung des Universitäts-Prädikates stellt und den Zuschlag erhält, weil er die dazu erforderlichen Bedingungen erfüllt hat, dann wird sich der bisherige Sokrates-Universitäts-Verein e.V. nach seiner eigenen Satzung in die Sokrates Universität verwandeln, wenn bis dahin noch marginale Änderungen an seiner Satzung vorgenommen worden sind.
Wenn dann der Sokrates-Universitäts-Verein e.V. nach den von der Wissenschaftskammer aufgestellten Bedingungen für die Zuerkennung des Prädikates 'Universität' bei dieser Kammer den Antrag auf Zuerkennung des Universitäts-Prädikates stellt und den Zuschlag erhält, weil er die dazu erforderlichen Bedingungen erfüllt hat, dann wird sich der bisherige Sokrates-Universitäts-Verein e.V. nach seiner eigenen Satzung in die Sokrates Universität verwandeln.


Das Bundesland, in dessen Gebiet die Bildungs- und Forschungseinrichtung, die sich dann Sokrates Universität nennt, angesiedelt ist, müßte nach dessen Hochschulgesetz Strafantrag gegen die Universitätsleitung der Sokrates Universität stellen, wovon es vermutlich absehen wird, weil dann aufgrund der Ungültigkeit seines Hochschulgesetzes unabsehbare rechtliche Konsequenzen einträten und weil außerdem den Antragstellern droht, nach Art. 18 GG die Grundrechte entzogen zu bekommen.
Das Bundesland, in dessen Gebiet die Bildungs- und Forschungseinrichtung, die sich dann Sokrates Universität nennt, angesiedelt ist, müßte nach dessen Hochschulgesetz eine Geldbuße androhen oder verhängen.  


Artikel 18 erklärt: "Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen."
Käme es zu einem Rechtsstreit, dann ginge es um die Ungültigkeit des LHG. Das hätte unabsehbare rechtliche Konsequenzen. Auch drohte den Antragstellern die Entziehung ihrer Grundrechte nach Art. 18 GG, der da lautet: "Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen."


Denn im Falle der Strafantragstellung ginge dies Verfahren sehr schnell zum Bundesverfassungsgericht, und dieses die Geundgesetzwidrigkeit der Länderhochschulgesetze feststellen. Diese Feststellung ist bisher nicht erfolgt, weil es dazu eines Geschädigten bedürfte. Der Geschädigte wäre dann die Sokrates Universität, die dann auch beim Bundesverfassungsgericht antragsberichtigt ist. Und es steht außer Zweifle, daß ich, falls ich dann noch die Position des Gründungsrektors inne habe, diesen Antrag beim Bundesverfassungsgericht stelle.
Denn im Falle der Strafantragstellung ginge dies Verfahren sehr schnell zum Bundesverfassungsgericht, und dieses die Geundgesetzwidrigkeit der Länderhochschulgesetze feststellen. Diese Feststellung ist bisher nicht erfolgt, weil es dazu eines Geschädigten bedürfte. Der Geschädigte wäre dann die Sokrates Universität, die dann auch beim Bundesverfassungsgericht antragsberichtigt ist. Und es steht außer Zweifle, daß ich, falls ich dann noch die Position des Gründungsrektors inne habe, diesen Antrag beim Bundesverfassungsgericht stelle.
31.738

Bearbeitungen