Hochschulrecht und Verfassung: Unterschied zwischen den Versionen

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:ART. 85. AUFSICHT. (1) 1 Das Staatsministerium führt die Aufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen, über kirchliche Hochschulen nur, soweit sie staatlich anerkannte Studiengänge betreiben. 2 Es überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 76 Abs. 2. -(2) Im Rahmen seiner Aufsicht stellt das Staatsministerium sicher, dass die Prüfungen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften abgenommen werden; die Aufsicht schließt das Recht ein, den Prüfungsvorsitz zu bestimmen. - (3) 1 Der Träger sowie die Leiter und Leiterinnen der staatlich anerkannten Hochschulen sind verpflichtet, dem Staatsministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. 2 Das Staatsministerium kann im Benehmen mit der nichtstaatlichen Hochschule Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durchführen. 3  Art. 75 findet entsprechende Anwendung. -(4) Auf Verlangen des Staatsministeriums sind auf Kosten des Trägers die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 2 erbrachten Leistungen entsprechend Art. 10 zu bewerten.
:ART. 85. AUFSICHT. (1) 1 Das Staatsministerium führt die Aufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen, über kirchliche Hochschulen nur, soweit sie staatlich anerkannte Studiengänge betreiben. 2 Es überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 76 Abs. 2. -(2) Im Rahmen seiner Aufsicht stellt das Staatsministerium sicher, dass die Prüfungen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften abgenommen werden; die Aufsicht schließt das Recht ein, den Prüfungsvorsitz zu bestimmen. - (3) 1 Der Träger sowie die Leiter und Leiterinnen der staatlich anerkannten Hochschulen sind verpflichtet, dem Staatsministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. 2 Das Staatsministerium kann im Benehmen mit der nichtstaatlichen Hochschule Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durchführen. 3  Art. 75 findet entsprechende Anwendung. -(4) Auf Verlangen des Staatsministeriums sind auf Kosten des Trägers die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 2 erbrachten Leistungen entsprechend Art. 10 zu bewerten.
   
   
:ART. 87. UNTERSAGUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN. (1) 1 Das Staatsministerium kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, soweit diese ohne Anerkennung nach Art. 76 oder ohne Feststellung oder Gestattung nach Art. 86 1. Hochschulstudiengänge durchführt, 2.
:ART. 87. UNTERSAGUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN. (1) 1 Das Staatsministerium kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, soweit diese ohne Anerkennung nach Art. 76 oder ohne Feststellung oder Gestattung nach Art. 86 1. Hochschulstudiengänge durchführt, 2. Hochschulprüfungen abnimmt oder 3. akademische Grade verleiht. 2 Führt eine Einrichtung, ohne dazu berechtigt zu sein, die Bezeichnung Universität, Universitätsklinikum, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder eine Bezeichnung, die damit verwechselt werden kann, ist vom Staatsministerium die Führung der Bezeichnung zu untersagen. 3 Die Führung eines akademischen Grades, der von einer Einrichtung im Sinn des Satzes 1 verliehen wurde, ist untersagt.
Hochschulprüfungen abnimmt oder 3. akademische Grade verleiht. 2 Führt eine Einrichtung, ohne dazu berechtigt zu sein, die Bezeichnung Universität, Universitätsklinikum, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder eine Bezeichnung, die damit verwechselt werden kann, ist vom Staatsministerium die Führung der Bezeichnung zu untersagen. 3 Die Führung eines akademischen Grades, der von einer Einrichtung im Sinn des Satzes 1 verliehen wurde, ist untersagt.


:(2) Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro kann belegt werden, wer 1. unbefugt die Bezeichnung Universität, Universitätsklinikum, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann, 2. eine Einrichtung, die Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 wahrnimmt, ohne staatliche Anerkennung nach Art. 76 errichtet oder betreibt, 3.
:(2) Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro kann belegt werden, wer 1. unbefugt die Bezeichnung Universität, Universitätsklinikum, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann, 2. eine Einrichtung, die Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 wahrnimmt, ohne staatliche Anerkennung nach Art. 76 errichtet oder betreibt, 3.
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