Helga Einsele: Unterschied zwischen den Versionen

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1939 siedelte das Ehepaar Einsele nach Österreich um. Ihr Mann erhielt eine Anstellung an der Reichsanstalt für Fischerei dem späteren Bundesinstituts für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Weißenbach am Attersee. Einsele nahm dort eine Anstellung in der Verwaltung auf. Während dieser Zeit, wurde 1941 auch ihre Tochter Nele geboren.
1939 siedelte das Ehepaar Einsele nach Österreich um. Ihr Mann erhielt eine Anstellung an der Reichsanstalt für Fischerei dem späteren Bundesinstituts für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Weißenbach am Attersee. Einsele nahm dort eine Anstellung in der Verwaltung auf. Während dieser Zeit, wurde 1941 auch ihre Tochter Nele geboren.


Am 04. November 1947 wurde Einsele auf Empfehlung Gustav Radbruchs, der nach dem zweiten Weltkrieg wieder in Heidelberg Strafrecht und Rechtsphilosophie lehrte, von dem damaligen Ministerpräsident Hessens, Georg August Zinn, zur Leiterin der Frauenhaftanstalt in Frankfurt-Preungesheim ernannt. Einsele zog darafhin mit ihrer Tochter nach Frankfurt; ihr Mann blieb in Österreich um das Institut weiter aufzubauen. Bevor Preungesheim von 1955 an zur zentralen Straf- und Untersuchungshaftanstalt für Frauen in Hessen wurde, war es von 1945 an Militärgefängnis und verfügte über die von Einsele geführte Frauenhaftanstalt, dem sog. "Kleinen Haus". Die Anstaltsleitung, die sie trotz der Bemühungen der Frankfurter SPD, sie für die Leitung des Frankfurter Polzeipräsidiums zu gewinnen, annahm, hatte sie bis zu ihrer Pensionierung 1975 inne. Sie war bestimmt von dem Gedanken ihres Lehrers Radbruch: "Anzustreben ist nicht ein besserer Strafvollzug, sondern etwas, das besser ist als der Strafvollzug."  
Am 04. November 1947 wurde Einsele auf Empfehlung Gustav Radbruchs, der nach dem zweiten Weltkrieg wieder in Heidelberg Strafrecht und Rechtsphilosophie lehrte, von dem damaligen Ministerpräsident Hessens, Georg August Zinn, zur Leiterin der Frauenhaftanstalt in Frankfurt-Preungesheim ernannt. Einsele zog darafhin mit ihrer Tochter nach Frankfurt; ihr Mann blieb in Österreich um das Institut weiter aufzubauen. Bevor Preungesheim von 1955 an zur zentralen Straf- und Untersuchungshaftanstalt für Frauen in Hessen wurde, war es von 1945 an Militärgefängnis und verfügte über die von Einsele geführte Frauenhaftanstalt, das sog. "Kleinen Haus". Die Anstaltsleitung, die sie trotz der Bemühungen der Frankfurter SPD, sie für die Leitung des Frankfurter Polzeipräsidiums zu gewinnen, annahm, hatte sie bis zu ihrer Pensionierung 1975 inne. Sie war bestimmt von dem Gedanken ihres Lehrers Radbruch: "Anzustreben ist nicht ein besserer Strafvollzug, sondern etwas, das besser ist als der Strafvollzug."  


1967 wurde sie vom Bundesjustizminister Gustav Heinemann in die Strafvollzugkommission berufen. Einsele arbeitet an den Themen Resozialisierung, Differenzierung, Behandlung von Gefangenen und Strafvollzug bei weiblichen Jugendlichen mit. Nach vier Jahren Arbeit wurde der Entwurf für ein Strafvollzugsgesetz vorgelegt.  
1967 wurde sie vom Bundesjustizminister Gustav Heinemann in die Strafvollzugkommission berufen. Einsele arbeitet an den Themen Resozialisierung, Differenzierung, Behandlung von Gefangenen und Strafvollzug bei weiblichen Jugendlichen mit. Nach vier Jahren Arbeit wurde der Entwurf für ein Strafvollzugsgesetz vorgelegt.  
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Einsele erhielt 1956 die Gelegenheit dieses Anliegen umzusetzen. Aufgrund von "Entweichungen" inhaftierter Frauen aus Krankenhäusern wurde die Frage einiger Untersuchungsrichter an sie gerichtet, ob es andere Möglichkeiten als die Überweisung in ein sog. freies Krankenhaus gäbe. Da Preungesheim bereits über ein eigenes voll ausgestattetes Krankenhaus verfügte, wurden die Kinder dort geboren. Sie wurden ohne staatliche Gelder ernährt und von ihren Müttern dann noch versorgt, wenn diese wieder im Zellenhaus wohnten. Der Verbleib der Säuglinge in Preungesheim war zunächst an die, wie Einsele schreibt, "schwer zu kontrollierende Stillzeit" gebunden und eine eine Trennung musste häufig erfolgen, da die Mütter weiter in Haft verblieben.  
Einsele erhielt 1956 die Gelegenheit dieses Anliegen umzusetzen. Aufgrund von "Entweichungen" inhaftierter Frauen aus Krankenhäusern wurde die Frage einiger Untersuchungsrichter an sie gerichtet, ob es andere Möglichkeiten als die Überweisung in ein sog. freies Krankenhaus gäbe. Da Preungesheim bereits über ein eigenes voll ausgestattetes Krankenhaus verfügte, wurden die Kinder dort geboren. Sie wurden ohne staatliche Gelder ernährt und von ihren Müttern dann noch versorgt, wenn diese wieder im Zellenhaus wohnten. Der Verbleib der Säuglinge in Preungesheim war zunächst an die, wie Einsele schreibt, "schwer zu kontrollierende Stillzeit" gebunden und eine eine Trennung musste häufig erfolgen, da die Mütter weiter in Haft verblieben.  


Im Jahr 1969 richtete sie eine kleine Abteilung mit sechs Plätzen für Kleinkinder bis zu fünf Jahren in einem Teil des Gebäudes ein, das sie als Provisorium bezeichnete, da die Räume aus den Umkleide- und Aufenthaltsräumen der Mitarbeiterinnen hergerichtet wurden und eine der in Preungesheim tätigen Sozialarbeiterinnen neben der Leiterin der Freigängerabteilung die Aufgabe der Kinderberteuung übernahm. Durch Übernahme der Schirmherrschaft von Hilda Heinemann, der Frau des damaligen Bundespräsidenten für den Bau des späteren Mutter-Kind Heimes, konnte 1973 dann mit dem Bau begonnen werden. 1975 wurde es fertiggestellt. Einsele sah die Rechtfertigung dieser Einrichtung, trotz der vorhandenen Kritik darin, dass es zwar schön wäre, wenn man Müttern mit kleinen Kindern die Freiheitsstrafe ersparen könnte, gesetzlich möglich wäre das aber wohl nur, wenn man der Freiheitsstrafe überhaupt weitgehend die Basis entziehen könnte, sie prinzipiell nur anwendete, wenn von den Bestraften eine unmittelbare Gefahr - etwa in Form von Gewaltätigkeit- ausging. (Einsele, a.a.O., S. 316) Trotz massiver Kritik wurde weder Preungesheim noch andere Mutter-Kind-Häuser oder Abteilungen wieder abgeschafft. Seit der Strafvollzugsreform ist in § 80 StVollzG die gemeinsame Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern bei ihren Müttern in der Vollzugsanstalt möglich, wenn es dem Kindeswohl dient. Die Kritik, die sich maßgeblich an der Prisonierung der Kinder und einer Entwicklungsbeeinträchtigung durch ein Leben hinter Gittern und damit - so wird behauptet- fehlender äußerer Reize orientiere, besteht nach wie vor. Dennoch trägt das StVollzG der Tatsache Rechnung, dass in den ersten Lebensjahren die Mutter für Kinder unentbehrlich ist, auch wenn sie sich strafbar gemacht hat und in einer Vollzuganstalt untergebracht ist. Eine Verurteilung und Inhaftierung einer Frau und Mutter ist dabei nicht gleichbedeutend mit deren Erziehungsunfähigkeit anzusehen.
Im Jahr 1969 richtete sie eine kleine Abteilung mit sechs Plätzen für Kleinkinder bis zu fünf Jahren in einem Teil des Gebäudes ein, das sie als Provisorium bezeichnete, da die Räume aus den Umkleide- und Aufenthaltsräumen der Mitarbeiterinnen hergerichtet wurden und eine der in Preungesheim tätigen Sozialarbeiterinnen neben der Leiterin der Freigängerabteilung die Aufgabe der Kinderberteuung übernahm. Durch Übernahme der Schirmherrschaft von Hilda Heinemann, der Frau des damaligen Bundespräsidenten für den Bau des späteren Mutter-Kind Heimes, konnte 1973 dann mit dem Bau begonnen werden. 1975 wurde es fertiggestellt. Einsele sah die Rechtfertigung dieser Einrichtung, trotz der vorhandenen Kritik darin, dass es zwar schön wäre, wenn man Müttern mit kleinen Kindern die Freiheitsstrafe ersparen könnte, gesetzlich möglich wäre das aber wohl nur, wenn man der Freiheitsstrafe überhaupt weitgehend die Basis entziehen könnte, sie prinzipiell nur anwendete, wenn von den Bestraften eine unmittelbare Gefahr - etwa in Form von Gewaltätigkeit- ausging. (Einsele, a.a.O., S. 316 '''bitte kein a.a.O., sondern, wenn der angegebene Ort so weit weg ist''') Trotz massiver Kritik '''(von wem, wo?)''' wurde weder Preungesheim noch andere Mutter-Kind-Häuser oder Abteilungen wieder abgeschafft. Seit der Strafvollzugsreform ist in § 80 StVollzG die gemeinsame Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern bei ihren Müttern in der Vollzugsanstalt möglich, wenn es dem Kindeswohl dient. Die Kritik, die sich maßgeblich an der Prisonierung der Kinder und einer Entwicklungsbeeinträchtigung durch ein Leben hinter Gittern und damit - so wird behauptet- fehlender äußerer Reize orientiere, besteht nach wie vor. Dennoch trägt das StVollzG der Tatsache Rechnung, dass in den ersten Lebensjahren die Mutter für Kinder unentbehrlich ist, auch wenn sie sich strafbar gemacht hat und in einer Vollzuganstalt untergebracht ist. Eine Verurteilung und Inhaftierung einer Frau und Mutter ist dabei nicht gleichbedeutend mit deren Erziehungsunfähigkeit anzusehen.


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