Handout Strafverteidigertag 2018: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 23: Zeile 23:


=== Ladendiebstahl (AE-GLD) ===
=== Ladendiebstahl (AE-GLD) ===
Seit bald einem halben Jahrhundert wird auch die Entkriminalisierung des Ladendiebstahls diskutiert. '''Alternativen''': Vorschläge dazu liegen seit dem AE-GLD (1974) und den Arbeiten der hessischen und der niedersächsischen Kommission "Kriminalpolitik", bzw. "zur Reform des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts" vor (vgl. Albrecht u.a. 1992 und Albrecht 1996). Im November 1994 schlug der Deutsche Anwaltverein vor, die Strafjustiz von bagatellhaften Massendelikten wie Ladendiebstahl, fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr und Schwarzfahren zu entlasten; auffällige Ladendiebe könnten künftig zentral registriert, zu Schadensersatz verpflichtet und beim fünften Eintrag der Strafjustiz übergeben werden. Dem hatte sich Arthur Kreuzer (1974) unter der Überschrift "Strafzettel für Ladendiebe - warum nicht?" angeschlossen. 1995 kam es dann zu einem Gesetzentwurf der Grünen (Volker Beck u.a.) ähnlichen Inhalts. '''Antikritik''': In der Reaktion auf das bislang nicht realisierte Reformvorhaben war von Kapitulation vor der „Einstiegskriminalität“, Dammbruch, „Perversion“ des Strafrechts usw. die Rede.
Seit bald einem halben Jahrhundert wird auch die Entkriminalisierung des Ladendiebstahls diskutiert. Es handelt sich um ein Massendelikt mit meist geringem Warenwert - oft unter 10 und in drei von vier Fällen unter 100 €. Ein Großteil der Täter ist jung, ohne deutschen Pass und nich selten Asylbewerber. Die polizeiliche Kriminalstatistik weist eine Aufklärungsquote von über 95 Prozent auf und hübscht dadurch die ansonsten weit unter 50% liegende Aufklärungsquote insgesamt auf. Das ist jedoch der Natur der Sache geschuldet. Denn die Aufklärungsarbeit wird von Ladendetektiven erledigt. Wenn die Polizei kommt, ist der Fall schon aufgeklärt, der Täter gefaßt, vernommen und meist geständig. Deswegen verzichtet die Polizei ungern auf den Straftatbestand. Allerdings ist das Dunkelfeld riesengroß (50 Mio.). '''Alternativen''': Vorschläge dazu liegen seit dem AE-GLD (1974) und den Arbeiten der hessischen und der niedersächsischen Kommission "Kriminalpolitik", bzw. "zur Reform des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts" vor (vgl. Albrecht u.a. 1992 und Albrecht 1996). Im November 1994 schlug der Deutsche Anwaltverein vor, die Strafjustiz von bagatellhaften Massendelikten wie Ladendiebstahl, fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr und Schwarzfahren zu entlasten; auffällige Ladendiebe könnten künftig zentral registriert, zu Schadensersatz verpflichtet und beim fünften Eintrag der Strafjustiz übergeben werden. Dem hatte sich Arthur Kreuzer (1974) unter der Überschrift "Strafzettel für Ladendiebe - warum nicht?" angeschlossen. 1995 kam es dann zu einem Gesetzentwurf der Grünen (Volker Beck u.a.) ähnlichen Inhalts. '''Antikritik''': In der Reaktion auf das bislang nicht realisierte Reformvorhaben war von Kapitulation vor der „Einstiegskriminalität“, Dammbruch, „Perversion“ des Strafrechts usw. die Rede.


===Urheberrechtsverletzungen (§§ 106 ff. UrhG) ===
===Urheberrechtsverletzungen (§§ 106 ff. UrhG) ===
31.738

Bearbeitungen