Handout Strafverteidigertag 2018: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Ladendiebstahl (AE-GLD) ===
=== Ladendiebstahl (AE-GLD) ===
Aber mit der Kreuzerschen Liste muss es nicht sein Bewenden haben. Lange diskutiert, aber immer noch nicht realisiert ist zum Beispiel auch die Entkriminalisierung des Ladendiebstahls und die Regelung dieses Delikts über zivilrechtliche Mittel, etwa eine Form der aus den USA bekannten punitive damages. Insofern ist auf den AE-GLD (1974) und die späteren Vorschläge von Kohl und Scheerer (1989) sowie der hessischen und der niedersächsischen Kommissionen "Kriminalpolitik", bzw. "zur Reform des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts" mit ihren Vorschläge nzur Reform des Eigentums- und Vermögensstrafrechts zu verweisen (vgl. Albrecht u.a. 1992 und Albrecht 1996).
Seit bald einem halben Jahrhundert wird auch die Entkriminalisierung des Ladendiebstahls diskutiert. Vorschläge dazu liegen seit dem AE-GLD (1974) und den Arbeiten der hessischen und der niedersächsischen Kommission "Kriminalpolitik", bzw. "zur Reform des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts" vor (vgl. Albrecht u.a. 1992 und Albrecht 1996).


===Urheberrechtsverletzungen (§§ 106 ff. UrhG) ===
===Urheberrechtsverletzungen (§§ 106 ff. UrhG) ===
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