Handout Strafverteidigertag 2018: Unterschied zwischen den Versionen

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# Strafbarkeit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a von 2015). Klingt schon fast nach Hochverrat. In Wirklichkeit wird hier der "Versuch der Vorbereitung zur Vorbereitung einer staatsgefährdenden Handlung" - so wörtlich selbst der BGH - zu einem eigenen Tatbestand aufgepimpt. Für den BGH ist trotzdem nur der "Grenzbereich des verfassungsrechtlich Zulässigen" tangiert. '''Kritik''': feindstrafrechtlich vorverlegte Strafbarkeit. Strafbar ist schon, "wer sich anschickt, in einen Staat auszureisen, um sich dort in irgendwelchen Fähigkeiten ausbilden zu lassen" (Kreuzer), die es ihm ermöglichen, später politisch-militärische Aktionen zu unterstützen. "Bucht er online ein Flugticket, besinnt sich dann und löscht die Buchung sogleich wieder, ist das nicht mehr strafbefreiend. Ohne dass hier eine wirkliche Straftat vorliegt, will man Tatgeschehen künstlich behaupten, um Strafverfolgung und Freiheitsentzug zu ermöglichen." '''Alternative''': ordnungsbehördliches Ausreiseverbot. '''Antikritik''': Terroristische Einzeltäter müsssen effektiv gestoppt werden.
# Strafbarkeit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a von 2015). Klingt schon fast nach Hochverrat. In Wirklichkeit wird hier der "Versuch der Vorbereitung zur Vorbereitung einer staatsgefährdenden Handlung" - so wörtlich selbst der BGH - zu einem eigenen Tatbestand aufgepimpt. Für den BGH ist trotzdem nur der "Grenzbereich des verfassungsrechtlich Zulässigen" tangiert. '''Kritik''': feindstrafrechtlich vorverlegte Strafbarkeit. Strafbar ist schon, "wer sich anschickt, in einen Staat auszureisen, um sich dort in irgendwelchen Fähigkeiten ausbilden zu lassen" (Kreuzer), die es ihm ermöglichen, später politisch-militärische Aktionen zu unterstützen. "Bucht er online ein Flugticket, besinnt sich dann und löscht die Buchung sogleich wieder, ist das nicht mehr strafbefreiend. Ohne dass hier eine wirkliche Straftat vorliegt, will man Tatgeschehen künstlich behaupten, um Strafverfolgung und Freiheitsentzug zu ermöglichen." '''Alternative''': ordnungsbehördliches Ausreiseverbot. '''Antikritik''': Terroristische Einzeltäter müsssen effektiv gestoppt werden.
# Kriminalisierung der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 von 2015). '''Kritik''': Sterbeglöckchen für die Selbstbestimmung am Lebensende. Unbestimmtes, moralisierendes Strafrecht, das auch ethisch wertvolle Sterbebegleitung unnötig in ein Dilemma zwischen strafbarer Suizidbeihilfe und strafbarer unterlassener Hilfeleistung stürzt - von der Förderung von Denunziationen seitens enttäuschter Angehöriger und von erniedrigenden polizeilichen Ermittlungen ganz zu schweigen. '''Alternative''': Strafrechtlich zurück auf den status quo ante oder liberalere Gesetzgebung wie in der Schweiz oder Holland und Belgien; problematischen Organisationen kann per Vereins- und Gewerberecht ein Riegel vorgeschoben werden. '''Antikritik''': "Problematisch kann es in Zukunft für die sehr wenigen Ärzte werden, die häufiger an einem ärztlich assistierten Suizid mitwirken. Sollten sie geschäftsmäßig handeln, schützt der Arztberuf sie nicht vor Strafverfolgung nach § 217 StGB. Sollte ein Arzt allerdings aufgrund seiner ärztlichen Spezialisierung als Palliativmediziner mit Suizidbeihilfewünschen zu tun haben und diesen dann aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall auch nachkommen wollen, führt auch das nicht zwingend zur Anwendung der neuen Strafvorschrift" (Tolmein/Radbruch 2017).  
# Kriminalisierung der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 von 2015). '''Kritik''': Sterbeglöckchen für die Selbstbestimmung am Lebensende. Unbestimmtes, moralisierendes Strafrecht, das auch ethisch wertvolle Sterbebegleitung unnötig in ein Dilemma zwischen strafbarer Suizidbeihilfe und strafbarer unterlassener Hilfeleistung stürzt - von der Förderung von Denunziationen seitens enttäuschter Angehöriger und von erniedrigenden polizeilichen Ermittlungen ganz zu schweigen. '''Alternative''': Strafrechtlich zurück auf den status quo ante oder liberalere Gesetzgebung wie in der Schweiz oder Holland und Belgien; problematischen Organisationen kann per Vereins- und Gewerberecht ein Riegel vorgeschoben werden. '''Antikritik''': "Problematisch kann es in Zukunft für die sehr wenigen Ärzte werden, die häufiger an einem ärztlich assistierten Suizid mitwirken. Sollten sie geschäftsmäßig handeln, schützt der Arztberuf sie nicht vor Strafverfolgung nach § 217 StGB. Sollte ein Arzt allerdings aufgrund seiner ärztlichen Spezialisierung als Palliativmediziner mit Suizidbeihilfewünschen zu tun haben und diesen dann aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall auch nachkommen wollen, führt auch das nicht zwingend zur Anwendung der neuen Strafvorschrift" (Tolmein/Radbruch 2017).  
# Gleichstellung sexueller Übergriffe mit Vergewaltigungen im neuen § 177 und Einführung des Tatbestands der sexuellen Belästigung im neuen § 164i (2016). '''Kritik''': Rückfall ins Moralstrafrecht (T. Hörnle), populistisch und aktionistisch; Fokussierung auf beweisrechtlich nicht fassbare Gefühlslagen von möglichen Opfern (J. Baumhöfener). Kreuzer: das neue geschaffene Massendelikt kann nicht nur Betroffene, sondern auch Nicht-Betroffene zur Anzeige veranlassen und wird andererseits wegen Beweisproblemen vor allem Verfahrenseinstellungen hervorbringen. '''Alternative''': Zurück zum status quo ante (?). '''Antikritik''': symbolischer Schlusspunkt für das einst selbstverständliche Verfügungsrecht des Mannes über den Körper der Frau.
# Gleichstellung sexueller Übergriffe mit Vergewaltigungen im neuen § 177 und Einführung des Tatbestands der sexuellen Belästigung im neuen § 164i (2016). '''Kritik''': Rückfall ins Moralstrafrecht (T. Hörnle), Fokussierung auf beweisrechtlich nicht fassbare Gefühlslagen von möglichen Opfern (J. Baumhöfener). Kreuzer: das neue geschaffene Massendelikt kann nicht nur Betroffene, sondern auch Nicht-Betroffene zur Anzeige veranlassen und wird andererseits wegen Beweisproblemen vor allem Verfahrenseinstellungen hervorbringen. '''Alternative''': Zurück zum status quo ante (?). '''Antikritik''': symbolischer Schlusspunkt für das einst selbstverständliche Verfügungsrecht des Mannes über den Körper der Frau.
# Aufwertung des Einbruchs in Privatwohnungen zum Verbrechen im neuen § 244 StGB aus dem Jahr 2017 bei gleichzeitiger Streichung der Strafmilderung für minder schwere Fälle. '''Kritik''': erstens im Widerspruch zur Beibehalung minder schwerer Fälle im noch gewichtigeren Tatbestand des bandenmäßigen Einbruchsdiebstahls, zweitens falsche Vorstellungen des Gesetzgebers über das Phänomen, drittens absehbare Welle justizieller Übermaßstrafen oder Umgehungsstrategien, viertens möglicherweise verfassungswidrig. '''Alternative''': Status quo ante. '''Antikritik''': Kriminelle müssen "in solchen Fällen höhere Strafen zu spüren bekommen - wenn sie denn gefasst werden" (Tagesschau).
# Aufwertung des Einbruchs in Privatwohnungen zum Verbrechen im neuen § 244 StGB aus dem Jahr 2017 bei gleichzeitiger Streichung der Strafmilderung für minder schwere Fälle. '''Kritik''': erstens im Widerspruch zur Beibehalung minder schwerer Fälle im noch gewichtigeren Tatbestand des bandenmäßigen Einbruchsdiebstahls, zweitens falsche Vorstellungen des Gesetzgebers über das Phänomen, drittens absehbare Welle justizieller Übermaßstrafen oder Umgehungsstrategien, viertens möglicherweise verfassungswidrig. '''Alternative''': Status quo ante. '''Antikritik''': Kriminelle müssen "in solchen Fällen höhere Strafen zu spüren bekommen - wenn sie denn gefasst werden" (Tagesschau).


Umstritten sind Berechtigung und Grenzen des Strafens schon seit längerer Zeit in folgenden Bereichen:
Forderungen betreffen aber nicht nur die Rücknahme einer unter Fachleuten weithin als unseriös, populistisch und aktionistisch kritisierten Gesetzgebungspraxis der Ära Maas. Umstritten sind Berechtigung und Grenzen des Strafens auch schon seit längerer Zeit in folgenden Bereichen:


==  Massenverkehr und Massenkonsum ==
==  Massenverkehr und Massenkonsum ==
===Unfallflucht (§ 142 StGB)===
===Unfallflucht (§ 142 StGB)===
'''Gesetz''': Strafbar seit 1909 (§ 22 GFK), unter Freisler (1940) verschärft zwecks Ächtung der Feigheit des sich vom Unfallort Fliehenden (§ 139a RStGB), dann Übernahme als § 142 StGB bis zu diversen Änderungen (1969 sowie Januar und Juni 1975), die aber den Reformbedarf nicht linderten (Kubatta 2008). '''Kritik''': Verletzung von nemo tenetur (se ipse accusare), Bestimmtheitsgrundsatz, Schuldprinzip und Verhältnismäßigkeit. Im Abschnitt über Delikte gegen die öffentliche Ordnung falsch plaziert, da in Wirklichkeit dem Schutz privater Vermögensinteressen dienend. Unfallverursacher würden sich im Nachhinein aus Angst vor Strafe nicht melden und die Geschädigten so auf ihren Kosten sitzenbleiben. '''Alternativen''': ADAC will Verzicht auf Strafverfolgung bei Bagatellschäden; VGTZ fordert Präzisierung der Wartepflicht und erweiterte Regelung zur Straffreiheit bei nachträglicher Meldung und der 56. Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar (Januar 2018) fordert jedenfalls "mehr Nachsicht bei minderschweren Fällen von Unfallflucht"(FAZ 27.1.18: 5). Antikritik: '''BVerfG''' 1963: Schutzzweck ist Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche; das hat Vorrang vor dem Grundrecht des Täters.  
'''Gesetz''': Strafbar seit 1909 (§ 22 GFK), unter Freisler (1940) verschärft zwecks Ächtung der Feigheit des sich vom Unfallort Fliehenden (§ 139a RStGB), dann Übernahme als § 142 StGB bis zu diversen Änderungen (1969 sowie Januar und Juni 1975), die aber den Reformbedarf nicht linderten (Kubatta 2008). '''Kritik''': Verletzung von nemo tenetur (se ipse accusare), Bestimmtheitsgrundsatz, Schuldprinzip und Verhältnismäßigkeit. Im Abschnitt über Delikte gegen die öffentliche Ordnung falsch plaziert, da in Wirklichkeit Schutz privater Vermögensinteressen. Unfallverursacher melden sich aus Angst vor Strafe nicht und die Geschädigten bleiben auf ihren Kosten sitzen. Etwa eine halbe Million Verkehrsteilnehmer in Deutschland werden zu potenziellen Straftätern - auch bei Bagatellschäden und wenn der Verursacher sich später meldet. Nicht mehr zeitgemäß angesichts von GPS und Mobilfunk. Neutrale Meldestelle könnte ein Online-Register führen. So müsste sich der Verursacher nicht direkt einer Strafverfolgung aussetzen, aber der Geschädigte würde trotzdem seinen Schaden ersetzt bekommen. Die hohen Einstellungsquoten bei Gericht zeigen, dass diese Verfahren offenbar entweder gar nicht vor Gericht gehören. Jedenfalls sollte man den großen Graubereich verkleinern, indem man den Tatbestand reformiert und vereinfacht. Außerdem wäre es sinnvoll, eine in Europa einheitliche Norm für das Verhalten nach Unfällen zu finden (best practice).
'''Alternativen''': ADAC will Verzicht auf Strafverfolgung bei Bagatellschäden; VGTZ fordert Präzisierung der Wartepflicht und erweiterte Regelung zur Straffreiheit bei nachträglicher Meldung und der 56. Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar (Januar 2018) fordert jedenfalls "mehr Nachsicht bei minderschweren Fällen von Unfallflucht"(FAZ 27.1.18: 5). In Österreich ist Fahrerflucht keine Straftat, sondern Verwaltungsübertretung. Der § 4 Abs 2, Abs 5 StVO besagt, dass bei einem Verkehrsunfall mit Personen– oder Sachschaden die mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang stehenden Personen die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben. Unterbleibt dies, begeht eine solche Person gemäß § 99 Abs 2 lit a oder Abs 3 lit b iVm § 4 StVO Fahrerflucht. Eine solche Verständigung darf nur unterbleiben, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. - In der Schweiz kommt Art. 92 SVG zur Anwendung: Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall. (1) Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird mit Busse bestraft. (2) Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Antikritik: '''BVerfG''' 1963: Schutzzweck ist Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche hat Vorrang vor dem Grundrecht des Täters.  








*'''Jan Zopfs''', Uni Mainz: Etwa eine halbe Million Verkehrsteilnehmer in Deutschland werden dadurch zu potenziellen Straftätern. Ihnen droht neben dem Verlust der Fahrerlaubnis eine Geld- oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Auch dann, wenn nur Bagatellschäden entstanden sind, niemand verletzt wurde und der Verursacher sich später meldet. Das sei nicht mehr zeitgemäß und müsse reformiert werden. - Dank der modernen Kommunikationsmöglichkeiten kann fast jeder heute irgendwo anrufen und eine Meldung hinterlassen oder sich mit seinem Smartphone in ein Online-Register eintragen. Man könnte etwa eine neutrale Meldestelle einrichten, für die es eine Signatur geben müsste, mit der man sich individuell zuordnen lassen kann - zum Beispiel über die Versicherungsnummer. Und über GPS ließe sich verifizieren, ob die Angaben stimmen. Die Lösung hätte aus juristischer Sicht den Vorteil, dass sich der Verursacher nicht direkt einer Strafverfolgung aussetzen müsste, aber der Geschädigte trotzdem seinen Schaden ersetzt bekommt. Die hohen Einstellungsquoten bei Gericht zeigen, dass diese Verfahren offenbar entweder gar nicht vor Gericht gehören. Jedenfalls sollte man den großen Graubereich verkleinern, indem man den Tatbestand reformiert und vereinfacht. Die aktuellen Normen sollen Anwälten, Richtern und Staatsanwälten vor Gericht zwar die nötige Flexibilität verschaffen, tun dies aber um den Preis der Betimmtheit - aber den Verkehrsteilnehmern ist damit nicht geholfen. Außerdem wäre es sinnvoll, eine in Europa einheitliche Norm für das Verhalten nach Unfällen zu finden. In anderen Ländern gibt es andere Regelungen. Eine klare Linie mit festen Wartezeiten und festen Meldemöglichkeiten würde es für alle Beteiligten vereinfachen sowie Polizei und Justiz entlasten. Zopfs: "Viele Leute sind nach einem Unfall psychisch überfordert. Sie entfernen sich aus einer Art Fluchtinstinkt heraus. Wir müssen Unfallverursachern eine reelle Chance geben, ihren Fehler zu korrigieren. Es geht also darum, beim Unfallfluchtparagrafen ein paar Dinge anzustoßen und geradezuziehen. Die Sache zu entkriminalisieren, zu vereinfachen und effektiver zu gestalten." - Wenn jemand verletzt wird: Dann muss ich als Unfallverursacher sowieso jemanden benachrichtigen, damit die Person gerettet wird. Sonst mache ich mich der Körperverletzung durch Unterlassen strafbar. Wenn die Person stirbt, kann auch eine Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen in Betracht kommen. - In Österreich ist Fahrerflucht keine Straftat, sondern eine Verwaltungsübertretung. Der § 4 Abs 2, Abs 5 StVO besagt, dass bei einem Verkehrsunfall mit Personen– oder Sachschaden die mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang stehenden Personen die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben. Unterbleibt dies, begeht eine solche Person gemäß § 99 Abs 2 lit a oder Abs 3 lit b iVm § 4 StVO Fahrerflucht. Eine solche Verständigung darf nur unterbleiben, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. - In der Schweiz kommt Art. 92 SVG zur Anwendung: Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall. (1) Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird mit Busse bestraft. (2) Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Eine klare Linie mit festen Wartezeiten und festen Meldemöglichkeiten würde es für alle Beteiligten vereinfachen sowie Polizei und Justiz entlasten. Zopfs: "Viele Leute sind nach einem Unfall psychisch überfordert. Sie entfernen sich aus einer Art Fluchtinstinkt heraus. Wir müssen Unfallverursachern eine reelle Chance geben, ihren Fehler zu korrigieren. Es geht also darum, beim Unfallfluchtparagrafen ein paar Dinge anzustoßen und geradezuziehen. Die Sache zu entkriminalisieren, zu vereinfachen und effektiver zu gestalten." - Wenn jemand verletzt wird: Dann muss ich als Unfallverursacher sowieso jemanden benachrichtigen, damit die Person gerettet wird. Sonst mache ich mich der Körperverletzung durch Unterlassen strafbar. Wenn die Person stirbt, kann auch eine Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen in Betracht kommen. -
'''Antikritik:'''
'''Antikritik:'''
*Der niedersächsische Innenminister Boris Pistorius (SPD) warnte vor einer zu starken Aufweichung.
*Der niedersächsische Innenminister Boris Pistorius (SPD) warnte vor einer zu starken Aufweichung.
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