Gustav Radbruch: Unterschied zwischen den Versionen

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Darüber hinaus verdienen insbesondere sein Konzept des [[Überzeugungsverbrecher]]s, seine Ideen zu einer möglichen "Überwindung des Strafrechts" überhaupt sowie seine Ansätze zur Begründung einer "historischen Kriminologie" Beachtung.  
Darüber hinaus verdienen insbesondere sein Konzept des [[Überzeugungsverbrecher]]s, seine Ideen zu einer möglichen "Überwindung des Strafrechts" überhaupt sowie seine Ansätze zur Begründung einer "historischen Kriminologie" Beachtung.  
=== Rechtsphilosophische und methodologische Grundlagen ===
=== Rechtsphilosophische und methodologische Grundlagen ===
Radbruchs Rechtsphilosophie entstammt dem südwestdeutschen Neukantianismus und ist in ihren methodologischen Grundlagen den Schriften der Neukantianer Heinrich Rickert, Emil Lask und [[Max Weber]] verpflichtet. Dementsprechend ist ihr Ausgangspunkt die Annahme einer kategorialen Kluft zwischen Sein und Sollen: Aus einem Sein könne niemals ein Sollen abgeleitet werden. Wer dies zu können glaubt, unterliegt den Neukantianern zufolge dem sogenannten naturalistischen Trugschluss. Werte können demzufolge nicht erkannt werden, man kann sich zu ihnen nur bekennen: "Wertbetrachtung und Seinsbetrachtung liegen als selbständige, je in sich geschlossene Kreise
Radbruchs Rechtsphilosophie entstammt dem südwestdeutschen Neukantianismus und ist in ihren methodologischen Grundlagen den Schriften der "Neukantianer Heinrich Rickert, Emil Lask und [[Max Weber]] verpflichtet. Dementsprechend ist ihr Ausgangspunkt die Annahme einer kategorialen Kluft zwischen Sein und Sollen: Aus einem Sein könne niemals ein Sollen abgeleitet werden. Wer dies zu können glaubt, unterliegt den Neukantianern zufolge dem sogenannten naturalistischen Trugschluss. Werte können demzufolge nicht erkannt werden, man kann sich zu ihnen nur bekennen: "Wertbetrachtung und Seinsbetrachtung liegen als selbständige, je in sich geschlossene Kreise
nebeneinander".
nebeneinander".


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Zentral für Radbruch sind seine Lehren vom Rechtsbegriff, von der Rechtsidee und von der Rechtsgeltung. In seinem Lehrbuchklassiker Rechtsphilosophie von 1932 definiert er das Recht als "Inbegriff der generellen Anordnungen für das menschliche Zusammenleben" und zugleich als "die Wirklichkeit, die den Sinn hat, der Gerechtigkeit zu dienen."  
Zentral für Radbruch sind seine Lehren vom Rechtsbegriff, von der Rechtsidee und von der Rechtsgeltung. In seinem Lehrbuchklassiker Rechtsphilosophie von 1932 definiert er das Recht als "Inbegriff der generellen Anordnungen für das menschliche Zusammenleben" und zugleich als "die Wirklichkeit, die den Sinn hat, der Gerechtigkeit zu dienen."  


Damit prägt Radbruch zufolge die kategoriale Kluft zwischen Sein und Sollen auch das Recht als Kulturprodukt. Die Idee des Rechts sei die Gerechtigkeit. Diese umfasse die Gleichheit, die Zweckmäßigkeit und die Rechtssicherheit. Auf dieser Vorstellung basiert auch die sogenannte [[Radbruchsche Formel]], die von den höchsten deutschen Gerichten in zahlreichen Urteilen aufgenommen wurde: Das gesetzliche Unrecht müsse dem übergesetzlichen Recht weichen. Schandgesetze seien für den Richter nicht verbindlich. Der Beitrag Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht aus dem Jahr 1946 gilt als einflussreichster rechtsphilosophischer Aufsatz des 20. Jahrhunderts.
Damit prägt Radbruch zufolge die kategoriale Kluft zwischen Sein und Sollen auch das Recht als Kulturprodukt. Die Idee des Rechts sei die Gerechtigkeit. Diese umfasse die Gleichheit, die Zweckmäßigkeit und die Rechtssicherheit. Auf dieser Vorstellung basiert auch die sogenannte [[Radbruchsche Formel]], die von den höchsten deutschen Gerichten in zahlreichen Urteilen aufgenommen wurde: Das gesetzliche Unrecht müsse dem übergesetzlichen Recht weichen. Schandgesetze seien für den Richter nicht verbindlich. Der Beitrag Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht" aus dem Jahr 1946 gilt als einflussreichster rechtsphilosophischer Aufsatz des 20. Jahrhunderts.


=== Strafrechtsreform ===
=== Strafrechtsreform ===
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