Graffiti: Unterschied zwischen den Versionen

7 Bytes entfernt ,  19:54, 23. Feb. 2014
Zeile 70: Zeile 70:
(2) Der Versuch ist strafbar.  
(2) Der Versuch ist strafbar.  


Oft wurde der Sachbeschädigungsparagraf des StGB benutzt, obwohl erst durch das Entfernen des Graffiti bzw. die Reinigung die Substanz beschädigt wurde. Diese Art der Rechtsprechung war unter Experten sehr umstritten. Die Eigentümer der Sache, die besprüht wurde, konnten auf die Begleichung ihres Schadens zwar zivilrechtlich bestehen und Schadensersatz für z. B. Reinigungskosten geltend machen, allerdings lag im juristischen Sinn kein strafbares Handeln vor. Nachdem in der Berufung immer wieder Urteile im Hinblick darauf aufgehoben wurden, dass keine Substanzbeschädigung festgestellt werden konnte, startete das Land Berlin eine Gesetzesinitiative, um den Sachbeschädigungsparagrafen im Wortlaut zu ändern und die Substanzverletzung durch die Verunstaltung zu erweitern.  
Oft wurde der Sachbeschädigungsparagraf angewandt, obwohl erst durch das Entfernen des Graffiti bzw. die Reinigung die Substanz beschädigt wurde. Diese Art der Rechtsprechung war unter Experten sehr umstritten. Die Eigentümer der Sache, die besprüht wurde, konnten auf die Begleichung ihres Schadens zwar zivilrechtlich bestehen und Schadensersatz für z. B. Reinigungskosten geltend machen, allerdings lag im juristischen Sinn kein strafbares Handeln vor. Nachdem in der Berufung immer wieder Urteile im Hinblick darauf aufgehoben wurden, dass keine Substanzbeschädigung festgestellt werden konnte, startete das Land Berlin eine Gesetzesinitiative, um den Sachbeschädigungsparagrafen im Wortlaut zu ändern und die Substanzverletzung durch die Verunstaltung zu erweitern.  
Durch den Bundesrat wurde eine eigene Gesetzesinitiative eingebracht mit dem Titel „Graffiti-Bekämpfungsgesetz“. Auch CDU/CSU brachten einen Vorschlag ein und die FDP einen Entwurf „zum verbesserten Schutz des Eigentums“. Alle drei Entwürfe waren sich ähnlich und wurden im März 2000 von der Regierungskoalition und der PDS abgelehnt.
Durch den Bundesrat wurde eine eigene Gesetzesinitiative eingebracht mit dem Titel „Graffiti-Bekämpfungsgesetz“. Auch CDU/CSU brachten einen Vorschlag ein und die FDP einen Entwurf „zum verbesserten Schutz des Eigentums“. Alle drei Entwürfe waren sich ähnlich und wurden im März 2000 von der Regierungskoalition und der PDS abgelehnt.


41

Bearbeitungen