Graffiti: Unterschied zwischen den Versionen

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== Strafrechtliche Einordnung ==
== Strafrechtliche Einordnung ==
Bis 2005 herrschte große Uneinigkeit unter den Juristen darüber, ob Graffiti rechtlich tatsächlich als Sachbeschädigung zu würdigen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Straftatbestand der Sachbeschädigung nur dann verwirklicht, wenn die Substanz oder Funktion einer Sache zerstört war. (Beispiel: Eine Brücke kann immer noch als solche verwendetet werden, auch wenn sie besprüht wurde; sie ist in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt.)  
Bis 2005 herrschte große Uneinigkeit unter den Juristen darüber, ob Graffiti rechtlich tatsächlich als Sachbeschädigung zu würdigen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Straftatbestand der Sachbeschädigung nur dann verwirklicht, wenn die Substanz oder Funktion einer Sache zerstört war. (Beispiel: Eine Brücke kann immer noch als solche verwendet werden, auch wenn sie besprüht wurde; sie ist in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt.)  


Fassung bis September 2005:
Fassung des § 303 StGB Sachbeschädigung bis September 2005:


§ 303 StGB. Sachbeschädigung:
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.  
(2) Der Versuch ist strafbar.  
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