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§ 303 StGB. Sachbeschädigung:
§ 303 StGB. Sachbeschädigung:
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.  
(2) Der Versuch ist strafbar.  


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Die §§ 303 (Sachbeschädigung) und 304 (gemeinschaftliche Sachbeschädigung) wurden um folgenden Artikel ergänzt:
Die §§ 303 (Sachbeschädigung) und 304 (gemeinschaftliche Sachbeschädigung) wurden um folgenden Artikel ergänzt:
„ (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“
„ (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“


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