Graffiti: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Graffiti als Straftatbestand ===
=== Graffiti als Straftatbestand ===
Mit der Erweiterung der Paragraphen 303 und 304 StGB kommt es aus der etikettierungstheoretischen  Perspektive zu einer [[Kriminalisierung]] der Graffiti-Sprayer. Erst die Einführung des Straftatbestandes etikettiert die Handlung als kriminell. Durch die Verurteilung wird der Sprayer zum Kriminellen.
Aus der Perspektive der Strafrechtssoziologie kann das Anti-Graffiti-Gesetz als eine Form des symbolischen Strafrechts bewertet werden. Dies ergibt sich nicht nur aus der Begründung der Gesetzesinitiative (Schutz des Eigentums, abschreckende Wirkung). Das Gesetz wird mit dem Verweis auf die abschreckende Wirkung auf seine mutmaßlich präventive Wirkung reduziert und zur Normverdeutlichung eingesetzt. Der Rechtsgüterschutz erfährt keine nennenswerte Aufwertung, da der Schaden bereits zuvor zivilrechtlich ersetzt werden konnte. Außerdem ist die abschreckende Wirkung fraglich: Die Politik demonstriert mit der Erweiterung des Paragraphen 303 StGB nicht nur Handlungskompetenz, sondern sie verdeutlicht ihren Standpunkt hinsichtlich der herrschenden Werte. Dies wirkt in letzter Konsequenz nicht abschreckend, sondern moralisierend.


== Literatur ==
== Literatur ==
== Weblinks ==
== Weblinks ==
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