Graffiti: Unterschied zwischen den Versionen

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(2) Der Versuch ist strafbar.  
(2) Der Versuch ist strafbar.  


Oft wurde der Sachbeschädigungsparagraf des StGB benutzt, obwohl erst durch das Entfernen des Graffiti bzw. die Reinigung die Substanz beschädigt wurde. Diese Art der Rechtsprechung war unter Experten sehr umstritten. Die Eigentümer der Sache, die besprüht wurde, konnten auf die Begleichung ihres Schadens zwar zivilrechtlich bestehen und Schadensersatz für z. B. Reinigungskosten geltend machen, allerdings lag im juristischen Sinn kein strafbares Handeln vor.
Oft wurde der Sachbeschädigungsparagraf des StGB benutzt, obwohl erst durch das Entfernen des Graffiti bzw. die Reinigung die Substanz beschädigt wurde. Diese Art der Rechtsprechung war unter Experten sehr umstritten. Die Eigentümer der Sache, die besprüht wurde, konnten auf die Begleichung ihres Schadens zwar zivilrechtlich bestehen und Schadensersatz für z. B. Reinigungskosten geltend machen, allerdings lag im juristischen Sinn kein strafbares Handeln vor.
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2005 wurden erneut die Gesetzesentwürfe in den Bundestag eingebracht. Ein Gesetzesentwurf der SPD und Grünen trat 2005 im Rahmen des 39. Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft. Dieses ist auch als Anti-Graffiti-Gesetz bekannt.
2005 wurden erneut die Gesetzesentwürfe in den Bundestag eingebracht. Ein Gesetzesentwurf der SPD und Grünen trat 2005 im Rahmen des 39. Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft. Dieses ist auch als Anti-Graffiti-Gesetz bekannt.


Die §§ 303 (Sachbeschädigung) und 304 (gemeinschaftliche Sachbeschädigung) wurden um folgenden Artikel ergänzt:
Die §§ 303 (Sachbeschädigung) und 304 (gemeinschaftliche Sachbeschädigung) wurden um folgenden Artikel ergänzt:


„ (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“
„ (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“


Die Sachbeschädigungsparagraf wurden um das Merkmal der Verunstaltung ergänzt und das Anbringen von Graffitis dadurch zum Straftatbestand.
Die Sachbeschädigungsparagraf wurden um das Merkmal der Verunstaltung ergänzt und das Anbringen von Graffitis dadurch zum Straftatbestand.
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