Graffiti: Unterschied zwischen den Versionen

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== Strafrechtliche Einordnung ==
== Strafrechtliche Einordnung ==
Bis 2005 herrschte große Uneinigkeit unter den Juristen darüber, ob Graffiti rechtlich tatsächlich als Sachbeschädigung zu würdigen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Straftatbestand der Sachbeschädigung nur dann verwirklicht, wenn die Substanz oder Funktion einer Sache zerstört war. (Beispiel: Eine Brücke kann immer noch als solche verwendetet werden, auch wenn sie besprüht wurde; sie ist in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt.)
Fassung bis September 2005:
§ 303 StGB. Sachbeschädigung:
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Oft wurde der Sachbeschädigungsparagraf des StGB benutzt, obwohl erst durch das Entfernen des Graffiti bzw. die Reinigung die Substanz beschädigt wurde. Diese Art der Rechtsprechung war unter Experten sehr umstritten. Die Eigentümer der Sache, die besprüht wurde, konnten auf die Begleichung ihres Schadens zwar zivilrechtlich bestehen und Schadensersatz für z. B. Reinigungskosten geltend machen, allerdings lag im juristischen Sinn kein strafbares Handeln vor.
Nachdem in der Berufung immer wieder Urteile im Hinblick darauf aufgehoben wurden, dass keine Substanzbeschädigung festgestellt werden konnte, startete das Land Berlin eine Gesetzesinitiative, um den Sachbeschädigungsparagrafen im Wortlaut zu ändern und die Substanzverletzung durch die Verunstaltung zu erweitern.
Durch den Bundesrat wurde eine eigene Gesetzesinitiative eingebracht mit dem Titel „Graffiti-Bekämpfungsgesetz“. Auch CDU/CSU brachten einen Vorschlag ein und die FDP einen Entwurf „zum verbesserten Schutz des Eigentums“. Alle drei Entwürfe waren sich ähnlich und wurden im März 2000 von der Regierungskoalition und der PDS abgelehnt.
2005 wurden erneut die Gesetzesentwürfe in den Bundestag eingebracht. Ein Gesetzesentwurf der SPD und Grünen trat 2005 im Rahmen des 39. Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft. Dieses ist auch als Anti-Graffiti-Gesetz bekannt.
Die §§ 303 (Sachbeschädigung) und 304 (gemeinschaftliche Sachbeschädigung) wurden um folgenden Artikel ergänzt:
„ (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“
Die Sachbeschädigungsparagraf wurden um das Merkmal der Verunstaltung ergänzt und das Anbringen von Graffitis dadurch zum Straftatbestand.
== Kriminologische Relevanz ==
== Kriminologische Relevanz ==
=== Graffiti als Ausdruck einer Subkultur ===
=== Graffiti als Ausdruck einer Subkultur ===
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