Gnade: Unterschied zwischen den Versionen

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Hinsichtlich des Wesens der Gnade gibt es regelmäßig Diskussionen, ob Gnadenentscheidungen gerichtlich überprüfbar sein sollen oder nicht. In dogmatischer Hinsicht sind wohl alle Argumente herangezogen und betrachtet worden. Die einen wollen Gnade in ihrer bestehenden Form beibehalten und sehen in ihr das notwendige „Sicherheitsventil des Rechts“ oder ein „notwendiges Korrektiv“ der starren Rechtsanwendungsnormen. Eine Justitiabilität von ablehnenden Gnadenentscheidungen soll es nicht geben. Andere wollen ebenfalls das Institut der Gnade in seiner bestehenden Form beibehalten, sprechen sich aber für eine gerichtliche Überprüfbarkeit von abgewiesenen Gnadengesuchen aus. Wieder andere halten das Institut der Gnade für unvereinbar mit dem Rechtsstaatprinzip, nach dem alles staatliche Handeln gesetzlich normiert sein muss und fordern insofern die vollständige Abschaffung.
Hinsichtlich des Wesens der Gnade gibt es regelmäßig Diskussionen, ob Gnadenentscheidungen gerichtlich überprüfbar sein sollen oder nicht. In dogmatischer Hinsicht sind wohl alle Argumente herangezogen und betrachtet worden. Die einen wollen Gnade in ihrer bestehenden Form beibehalten und sehen in ihr das notwendige „Sicherheitsventil des Rechts“ oder ein „notwendiges Korrektiv“ der starren Rechtsanwendungsnormen. Eine Justitiabilität von ablehnenden Gnadenentscheidungen soll es nicht geben. Andere wollen ebenfalls das Institut der Gnade in seiner bestehenden Form beibehalten, sprechen sich aber für eine gerichtliche Überprüfbarkeit von abgewiesenen Gnadengesuchen aus. Wieder andere halten das Institut der Gnade für unvereinbar mit dem Rechtsstaatprinzip, nach dem alles staatliche Handeln gesetzlich normiert sein muss und fordern insofern die vollständige Abschaffung.


Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner umstrittenen Entscheidung vom 23. April 1969 beschlossen, dass an dem Institut der Gnade weiterhin festgehalten werden solle. Zudem sei es verfassungskonform, dass im Falle einer ablehnenden Gnadenentscheinung keine gerichtliche Nachprüfung vorgenommen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer nachfolgenden einstimmigen Entscheidung vom 12.01.1971 klargestellt, dass eine Überprüfung durch die Gerichte nur dann möglich sei, wenn eine bereits gewährte Gnade widerrufen werde.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner umstrittenen Entscheidung vom 23. April 1969 beschlossen, dass an dem Institut der Gnade weiterhin festgehalten werden solle. Zudem sei es verfassungskonform, dass im Falle einer ablehnenden Gnadenentscheidung keine gerichtliche Nachprüfung vorgenommen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer nachfolgenden einstimmigen Entscheidung vom 12.01.1971 klargestellt, dass eine Überprüfung durch die Gerichte nur dann möglich sei, wenn eine bereits gewährte Gnade widerrufen werde.
 
 


==Verrechtlichung der Gnade==
==Verrechtlichung der Gnade==
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