Gnade: Unterschied zwischen den Versionen

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===Richtlinien===
===Richtlinien===
Die Gnadenordnungen treffen wenig bzw. allgemeine Aussagen über das Wesen der Gnade oder Begnadigungskriterien. Die Reichsgnadenordnung von 1935, welche heute noch im Bund, in Hamburg, in Bremen und im Saarland gilt, bietet ansatzweise Richtlinien für die Motivation einer Gnadenentscheidung, insbesondere für eine Strafaussetzung zur Bewährung. Nach '''§ 21 GnO 1935''' sei in jedem Einzelfall mit größter Sorgfalt zu prüfen und zu beachten, dass eine Bewilligung nur möglich sei, wenn der Strafzweck in keiner Hinsicht beeinträchtigt oder in Frage gestellt werde.
Die Gnadenordnungen treffen wenig bzw. allgemeine Aussagen über das Wesen der Gnade oder Begnadigungskriterien. Die Reichsgnadenordnung von 1935 (GnO 1935), welche heute noch im Bund, in Hamburg, in Bremen und im Saarland gilt, bietet ansatzweise Richtlinien für die Motivation einer Gnadenentscheidung, insbesondere für eine Strafaussetzung zur Bewährung. Nach § 21 GnO 1935 sei in jedem Einzelfall mit größter Sorgfalt zu prüfen und zu beachten, dass eine Bewilligung nur möglich sei, wenn der Strafzweck in keiner Hinsicht beeinträchtigt oder in Frage gestellt werde.




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Gnadengründe hat auch das '''Bundesverfassungsgericht''' in seinem Urteil vom 23. April 1969 genannt, indem es anführte, dass das Gnadenrecht die Funktion habe, „Härten des Gesetzes, etwaige Irrtümer der Urteilsfindung sowie Unbilligkeiten, bei nachträglich veränderten allgemeinen oder persönlichen Verhältnissen auszugleichen“.
Gnadengründe hat auch das '''Bundesverfassungsgericht''' in seinem Urteil vom 23. April 1969 genannt, indem es anführte, dass das Gnadenrecht die Funktion habe, „Härten des Gesetzes, etwaige Irrtümer der Urteilsfindung sowie Unbilligkeiten, bei nachträglich veränderten allgemeinen oder persönlichen Verhältnissen auszugleichen“.


===Gnadenwürdigkeit===
===Gnadenwürdigkeit===
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