Gnade: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Änderung der Größe ,  13:48, 25. Sep. 2008
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 4: Zeile 4:


Gnade kann unter verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden. Sie greift in die Gebiete des Rechts, der Theologie und der Philosophie. Dieser Artikel beleuchtet das Institut der Gnade bezogen auf das deutsche Strafrechtssystem.
Gnade kann unter verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden. Sie greift in die Gebiete des Rechts, der Theologie und der Philosophie. Dieser Artikel beleuchtet das Institut der Gnade bezogen auf das deutsche Strafrechtssystem.




Zeile 14: Zeile 13:


Im umfassenden Sinne bedeutet Begnadigung Gunstbezeugung oder Vorteilsgewährung durch einen Träger hoheitlicher Gewalt. Im Rechtssinne meint dies die Freistellung eines Einzelnen von den durch rechtskräftiges Urteil festgestellten [[Strafe|Strafen]] und Nebenfolgen.
Im umfassenden Sinne bedeutet Begnadigung Gunstbezeugung oder Vorteilsgewährung durch einen Träger hoheitlicher Gewalt. Im Rechtssinne meint dies die Freistellung eines Einzelnen von den durch rechtskräftiges Urteil festgestellten [[Strafe|Strafen]] und Nebenfolgen.


==Heutiges Gnadenwesen==
==Heutiges Gnadenwesen==
Zeile 40: Zeile 40:


Abzugrenzen ist die Gnade von der '''Amnestie'''. Während die Gnade eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung darstellt, gilt die Amnestie, die durch formelles Gesetz erlassen wird, für ein unbestimmte Vielzahl von Personen. '''Abolition''' ist die Niederschlagung eines anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahrens für den Einzelfall; heute besser bekannt unter der Begrifflichkeit des Absehens von Strafe, die nur noch in ihrer verrechtlichten Ausprägung ([http://bundesrecht.juris.de/stpo/__153.html §§ 153 ff. StPO]) Anwendung findet.
Abzugrenzen ist die Gnade von der '''Amnestie'''. Während die Gnade eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung darstellt, gilt die Amnestie, die durch formelles Gesetz erlassen wird, für ein unbestimmte Vielzahl von Personen. '''Abolition''' ist die Niederschlagung eines anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahrens für den Einzelfall; heute besser bekannt unter der Begrifflichkeit des Absehens von Strafe, die nur noch in ihrer verrechtlichten Ausprägung ([http://bundesrecht.juris.de/stpo/__153.html §§ 153 ff. StPO]) Anwendung findet.




Zeile 46: Zeile 47:


Das Gnadenverfahren wird von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. Antragsberechtigt ist jedermann. Ein Gnadenakt bedarf nach überwiegender Ansicht nicht der Zustimmung des Verurteilten. Die Zustimmungsbedürftigkeit entfällt, da der Verurteilte kein Recht und keinen Anspruch auf Gnade hat. Gnadensachen sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Die Gnadenbehörde kann alle notwendigen Ermittlungen unverzüglich vorzunehmen, um die Angaben im Gesuch zu überprüfen und die gegenwärtigen  persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen.
Das Gnadenverfahren wird von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. Antragsberechtigt ist jedermann. Ein Gnadenakt bedarf nach überwiegender Ansicht nicht der Zustimmung des Verurteilten. Die Zustimmungsbedürftigkeit entfällt, da der Verurteilte kein Recht und keinen Anspruch auf Gnade hat. Gnadensachen sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Die Gnadenbehörde kann alle notwendigen Ermittlungen unverzüglich vorzunehmen, um die Angaben im Gesuch zu überprüfen und die gegenwärtigen  persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen.


==Motivation der Gnadenentscheidung==
==Motivation der Gnadenentscheidung==
Die Gründe aus denen Gnade gewährt wird, sind vielfältig, z.B. rechtliche Erwägungen, kriminalpolitische Gründe, personale Umstände, zweckmäßige Milde, außerrechtliche Motive. Eine Systematisierung ist schwierig.
Die Gründe aus denen Gnade gewährt wird, sind vielfältig, z.B. rechtliche Erwägungen, kriminalpolitische Gründe, personale Umstände, zweckmäßige Milde, außerrechtliche Motive. Eine Systematisierung ist schwierig.


===Richtlinien===
===Richtlinien===
Zeile 152: Zeile 153:
[http://bundesrecht.juris.de/btmg_1981/index.html Betäubungsmittelgesetz]:
[http://bundesrecht.juris.de/btmg_1981/index.html Betäubungsmittelgesetz]:
*Zurückstellung einer Strafe bei Drogentherapie (§ 35 BtMG)
*Zurückstellung einer Strafe bei Drogentherapie (§ 35 BtMG)




126

Bearbeitungen