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===Gnadenverfahren===
===Gnadenverfahren===
In den Gnadenordnungen ist das Verfahren in Gnadensachen ausführlich geregelt. Die Gnadenbehörden haben die Gnadensachen meist bis zur Entscheidungsreife vorzubereiten und können in gewissen Grenzen die Gnadenerweise auch selbst erteilen (Ausnahmen: Berlin, Hamburg, Saarland, Schleswig-Holstein). Gnadenbehörde sind in den meisten Bundesländern die Vollstreckungsbehörden i.S. von §451 StPO und ihre Leiter. Gnadenbehörden sind auch die Gnadenstellen in '''Nordrhein-Westfalen''', die organisatorisch bei den Landgerichten angegliedert und mit Gnadenbeauftragten besetzt sind. Im Land '''Berlin''' hat der Senat in bestimmten Fällen einen Ausschuß für Gnadensachen zu hören, dessen Votum der Senat zu berücksichtigen hat. Im Saarland besteht seit 1948 eine Kommission für Gnadensachen. Diese nimmt zu jeder Gnadensache Stellung in Form eines Gutachtens für die Begnadigungsbefugten.
In den Gnadenordnungen ist das Verfahren in Gnadensachen ausführlich geregelt. Die Gnadenbehörden haben die Gnadensachen meist bis zur Entscheidungsreife vorzubereiten und können in gewissen Grenzen die Gnadenerweise auch selbst erteilen (Ausnahmen: Berlin, Hamburg, Saarland, Schleswig-Holstein). Gnadenbehörde sind in den meisten Bundesländern die Vollstreckungsbehörden i.S. von §451 StPO und ihre Leiter. Gnadenbehörden sind auch die Gnadenstellen in '''Nordrhein-Westfalen''', die organisatorisch bei den Landgerichten angegliedert und mit Gnadenbeauftragten besetzt sind. Im Land '''Berlin''' hat der Senat in bestimmten Fällen einen Ausschuss für Gnadensachen zu hören, dessen Votum der Senat zu berücksichtigen hat. Im Saarland besteht seit 1948 eine Kommission für Gnadensachen. Diese nimmt zu jeder Gnadensache Stellung in Form eines Gutachtens für die Begnadigungsbefugten.


Das Gnadenverfahren wird von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. Antragsberechtigt ist jedermann. Ein Gnadenakt bedarf nach überwiegender Ansicht nicht der Zustimmung des Verurteilten. Die Zustimmungsbedürftigkeit entfällt, da der Verurteilte kein Recht und keinen Anspruch auf Gnade hat. Gnadensachen sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Die Gnadenbehörde kann alle notwendigen Ermittlungen unverzüglich vorzunehmen, um die Angaben im Gesuch zu überprüfen und die gegenwärtigen  persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen. Es besteht kein Anspruch auf Akteneinsichtsrecht für den Verurteilten.
Das Gnadenverfahren wird von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. Antragsberechtigt ist jedermann. Ein Gnadenakt bedarf nach überwiegender Ansicht nicht der Zustimmung des Verurteilten. Die Zustimmungsbedürftigkeit entfällt, da der Verurteilte kein Recht und keinen Anspruch auf Gnade hat. Gnadensachen sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Die Gnadenbehörde kann alle notwendigen Ermittlungen unverzüglich vorzunehmen, um die Angaben im Gesuch zu überprüfen und die gegenwärtigen  persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen.


===Gnadengründe und Gnadenwürdigkeit===
===Gnadengründe und Gnadenwürdigkeit===
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