Gnade: Unterschied zwischen den Versionen

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===Anwendungsbereich der Gnade im Strafrecht===  
===Anwendungsbereich der Gnade im Strafrecht===  
Das Institut der Gnade hat Ausnahmecharakter, so dass die rechtlichen Vorschriften grundsätzlich Vorrang vor einem Gnadenverfahren haben. Erst wenn die gesetzlichen Möglichkeiten zur Straferleichterung nicht greifen, ist Raum für eine Gnadenentscheidung.
Das Institut der Gnade hat Ausnahmecharakter, so dass die rechtlichen Vorschriften grundsätzlich Vorrang vor einem Gnadenverfahren haben. Erst wenn die gesetzlichen Möglichkeiten zur Straferleichterung nicht greifen, ist Raum für eine Gnadenentscheidung.


Die Vorschriften der Gnadenordnungen gelten für das Gnadenverfahren bei Rechtsfolgen, die wegen einer rechtswidrigen Tat durch Entscheidung eines Strafgerichts verhängt worden sind oder sich aus einer solcher Entscheidung ergeben. Damit können [[Strafe|Strafen]], Nebenstrafen, Nebenfolgen, [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]], sonstige Maßnahmen des Strafrechts (z.B. Geldbußen), Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln sowie Ordnungsmittel Gegenstand eines Gnadenverfahrens sein.
Die Vorschriften der Gnadenordnungen gelten für das Gnadenverfahren bei Rechtsfolgen, die wegen einer rechtswidrigen Tat durch Entscheidung eines Strafgerichts verhängt worden sind oder sich aus einer solcher Entscheidung ergeben. Damit können [[Strafe|Strafen]], Nebenstrafen, Nebenfolgen, [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]], sonstige Maßnahmen des Strafrechts (z.B. Geldbußen), Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln sowie Ordnungsmittel Gegenstand eines Gnadenverfahrens sein.


Abzugrenzen ist die Gnade von der '''Amnestie'''. Während die Gnade eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung darstellt, gilt die Amnestie, die durch formelles Gesetz erlassen wird, für ein unbestimmte Vielzahl von Personen. '''Abolition''' ist die Niederschlagung eines anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahrens für den Einzelfall; heute besser bekannt unter der Begrifflichkeit des Absehens von Strafe, die nur noch in ihrer verrechtlichten Ausprägung ([http://bundesrecht.juris.de/stpo/__153.html §§ 153 ff. StPO]) Anwendung findet.
Abzugrenzen ist die Gnade von der '''Amnestie'''. Während die Gnade eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung darstellt, gilt die Amnestie, die durch formelles Gesetz erlassen wird, für ein unbestimmte Vielzahl von Personen. '''Abolition''' ist die Niederschlagung eines anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahrens für den Einzelfall; heute besser bekannt unter der Begrifflichkeit des Absehens von Strafe, die nur noch in ihrer verrechtlichten Ausprägung ([http://bundesrecht.juris.de/stpo/__153.html §§ 153 ff. StPO]) Anwendung findet.
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