Gnade: Unterschied zwischen den Versionen

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==Heutiges Gnadenrecht==
==Heutiges Gnadenrecht==
===Anwendungsbereich der Gnade im Strafrecht===  
===Anwendungsbereich der Gnade im Strafrecht===  
Wurde ein Straftäter rechtskräftig verurteilt stehen ihm verschiedene Möglichkeiten zu, seine Strafe zu erleichtern. Das Institut der Gnade hat Ausnahmecharakter, so dass die rechtlichen Vorschriften grundsätzlich Vorrang vor einem Gnadenverfahren haben. Erst wenn die gesetzlichen Möglichkeiten zur Straferleichterung nicht greifen, ist Raum für eine Gnadenentscheidung.
Wurde ein Straftäter rechtskräftig verurteilt, stehen ihm verschiedene Möglichkeiten zu, seine Strafe zu erleichtern. Das Institut der Gnade hat Ausnahmecharakter, so dass die rechtlichen Vorschriften grundsätzlich Vorrang vor einem Gnadenverfahren haben. Erst wenn die gesetzlichen Möglichkeiten zur Straferleichterung nicht greifen, ist Raum für eine Gnadenentscheidung.




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'''Begnadigung auf Bundesebene'''
'''Begnadigung auf Bundesebene'''


Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_60.html Art. 60 Abs. 2 GG] übt der Bundespräsident das Begnadigungsrecht für den Bund aus. Er kann seine Befugnisse auf andere Behörden übertragen. Die Übertragung von Gnadenbefugnissen hat der Bundespräsident in seiner [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gno/gesamt.pdf Anordnung über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom 5. Oktober 1965] geregelt. Die strafrechtliche Gnadenzuständigkeit des Bundes umfasst die Strafsachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung der Strafgerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist (§ 452 StPO). Vorraussetzung ist das eine in §§ 120, 74 a GVG abschließend aufgezählte Straftat abgeurteilt worden ist. Weiterhin steht dem Bund das Begnadigungsrecht in jenen Strafsachen zu, in denen der Bundesgerichtshof im ersten Rechtszug entschieden hat.
Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_60.html Art. 60 Abs. 2 GG] übt der Bundespräsident die Begnadigungsbefugnis für den Bund aus, diese kann er auf andere Behörden übertragen. In seiner [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gno/gesamt.pdf Anordnung über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom 5. Oktober 1965] wird die Übertragung der Befugnisse näher geregelt. Die strafrechtliche Gnadenzuständigkeit des Bundes umfasst die Strafsachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung der Strafgerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist (§ 452 StPO). Vorraussetzung ist das eine in §§ 120, 74 a GVG abschließend aufgezählte Straftat abgeurteilt worden ist. Weiterhin steht dem Bund das Begnadigungsrecht in jenen Strafsachen zu, in denen der Bundesgerichtshof im ersten Rechtszug entschieden hat.




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Bei Begnadigungen, die offensichtlich ein Fehlurteil korrigieren sollen, kann die Gnadenwürdigkeit naturgemäß keine Rolle spielen.
Bei Begnadigungen, die offensichtlich ein Fehlurteil korrigieren sollen, kann die Gnadenwürdigkeit naturgemäß keine Rolle spielen.


==Gnade als kriminalpolitisches Instrument==
==Gnade als kriminalpolitisches Instrument==
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