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Während des '''Absolutismus''' im 17. und 18. Jahrhundert war die Gnadengewalt an die Person des Souverän gebunden. Er gewährte Gnade aus Güte, persönlicher Zuneigung oder anlässlich freudiger Ereignisse (Geburten, Hochzeiten) im Herrscherhaus. Im Zeitalter der '''Aufklärung''' mehrten sich die Stimmen, im Namen der Gleichheit vor dem Gesetz die Gnade abzuschaffen. Philosophen und Rechtshistoriker lehnten das Institut der Gnade ab. Teilweise glaubten sie an eine vollkommene Gesetzgebung (Humboldt, [[Cesare Beccaria|Beccaria]], Bentham) oder kritisierten die missbräuchliche Handhabung der Gnadenmacht des Souveräns (Kant, Feuerbach). Unbeeindruckt davon wird mit dem "Preußischen Allgemeinen Landrecht" von 1794 wird die uneingeschränkte Begnadigungsbefugnis des Staatsoberhauptes zum Prinzip erhoben.  
Während des '''Absolutismus''' im 17. und 18. Jahrhundert war die Gnadengewalt ein persönliches Recht des Souveräns. Er gewährte Gnade aus Güte, persönlicher Zuneigung oder anlässlich freudiger Ereignisse (Geburten, Hochzeiten) im Herrscherhaus. Im Zeitalter der '''Aufklärung''' mehrten sich die Stimmen, im Namen der Gleichheit vor dem Gesetz die Gnade abzuschaffen. Philosophen und Rechtshistoriker lehnten das Institut der Gnade ab. Teilweise glaubten sie an eine vollkommene Gesetzgebung (Humboldt, [[Cesare Beccaria|Beccaria]], Bentham) oder kritisierten die missbräuchliche Handhabung der Gnadenmacht des Souveräns (Kant, Feuerbach). Unbeeindruckt davon wird mit dem "Preußischen Allgemeinen Landrecht" von 1794 wird die uneingeschränkte Begnadigungsbefugnis des Staatsoberhauptes als "Majestätsrecht" zum Prinzip erhoben.  




Mit der  [http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/verfassung/index.html '''Weimarer Reichsverfassung'''] (WRV) von 1919 wurde aus dem Deutschen Reich eine parlamentarische Demokratie. Auf der Ebene des Gesamtstaates wurden die Gesetze vom gewählten Reichstag beschlossen. Der Reichspräsident erhielt die Gnadenbefugnis gem. Art. 49 Abs. 1 WRV. Für die Länder ergab sich die Begnadigungskompetenz aus deren Verfassungen, wobei der jeweilige Staatsminister zuständig war. Die Gnadenbefugnis ist somit an das Amt und nicht mehr an die Person gebunden. Begnadigungsgründe waren u.a. das Wohlverhalten während der Haftzeit, frühere Verdienste um das Vaterland und ungerechtfertigte Härte der Strafe im Einzelfall.
Mit der  [http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/verfassung/index.html '''Weimarer Reichsverfassung'''] (WRV) von 1919 wurde aus dem Deutschen Reich eine parlamentarische Demokratie. Auf der Ebene des Gesamtstaates wurden die Gesetze vom gewählten Reichstag beschlossen. Der Reichspräsident erhielt die Gnadenbefugnis gem. Art. 49 Abs. 1 WRV. Für die Länder ergab sich die Begnadigungskompetenz aus deren Verfassungen, wobei der jeweilige Staatsminister zuständig war. Die Gnadenbefugnis war nun an das Amt und nicht mehr an die Person gebunden. Begnadigungsgründe waren u.a. das Wohlverhalten während der Haftzeit, frühere Verdienste um das Vaterland und ungerechtfertigte Härte der Strafe im Einzelfall.




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