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Mit der  [http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/verfassung/index.html '''Weimarer Reichsverfassung'''] (WRV) von 1919 wurde das Deutsche Reich erstmals eine parlamentarische Demokratie. Auf der Ebene des Gesamtstaates wurden die Gesetze vom gewählten Reichstag beschlossen. Der Reichspräsident erhielt die Gnadenbefugnis gem. Art. 49 Abs. 1 WRV. Für die Länder ergab sich die Begnadigungskompetenz aus deren Verfassungen, wobei der jeweilige Staatsminister zuständig war. Die Gnadenbefugnis ist somit an das Amt und nicht mehr an die Person gebunden. Begnadigungsgründe waren u.a. das Wohlverhalten während der Haftzeit, frühere Verdienste um das Vaterland und ungerechtfertigte Härte der Strafe im Einzelfall.
Mit der  [http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/verfassung/index.html '''Weimarer Reichsverfassung'''] (WRV) von 1919 wurde aus dem Deutschen Reich eine parlamentarische Demokratie. Auf der Ebene des Gesamtstaates wurden die Gesetze vom gewählten Reichstag beschlossen. Der Reichspräsident erhielt die Gnadenbefugnis gem. Art. 49 Abs. 1 WRV. Für die Länder ergab sich die Begnadigungskompetenz aus deren Verfassungen, wobei der jeweilige Staatsminister zuständig war. Die Gnadenbefugnis ist somit an das Amt und nicht mehr an die Person gebunden. Begnadigungsgründe waren u.a. das Wohlverhalten während der Haftzeit, frühere Verdienste um das Vaterland und ungerechtfertigte Härte der Strafe im Einzelfall.




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