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===Kompetenzverteilung===
===Kompetenzverteilung===
Es ist zwischen der Kompetenz des Bundes und der Kompetenz der Länder zu differenzieren, wobei die Begnadigungskompetenzen nebeneinander stehen. Es kann deshalb keine Stelle des Bundes eine Gnadenentscheidung eines Landes prüfen oder ändern. Weder der Bundespräsident noch der Bundesjustizminister hat ein Weisungs- oder Prüfungsrecht gegenüber den Gnadenbehörden der Länder.
Es ist zwischen der Kompetenz des Bundes und der Kompetenz der Länder zu differenzieren, wobei die Begnadigungskompetenzen nebeneinander stehen. Es kann deshalb keine Stelle des Bundes eine Gnadenentscheidung eines Landes prüfen oder ändern. Weder der Bundespräsident noch der Bundesjustizminister hat ein Weisungs- oder Prüfungsrecht gegenüber den Gnadenbehörden der Länder.


'''Begnadigung auf Bundesebene'''
'''Begnadigung auf Bundesebene'''


Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_60.html Art. 60 Abs. 2 GG] übt der Bundespräsident das Begnadigungsrecht für den Bund aus. Er kann seine Befugnisse auf andere Behörden übertragen. Die strafrechtliche Gnadenzuständigkeit des Bundes umfasst die Strafsachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung der Strafgerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist (§ 452 StPO). Vorraussetzung ist das eine in §§ 120, 74 a GVG abschließend aufgezählte Straftat abgeurteilt worden ist. Weiterhin steht das Begnadigungsrecht in Sachen in denen der Bundesgerichtshof im ersten Rechtszug entschieden hat dem Bund zu.
Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_60.html Art. 60 Abs. 2 GG] übt der Bundespräsident das Begnadigungsrecht für den Bund aus. Er kann seine Befugnisse auf andere Behörden übertragen. Die strafrechtliche Gnadenzuständigkeit des Bundes umfasst die Strafsachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung der Strafgerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist (§ 452 StPO). Vorraussetzung ist das eine in §§ 120, 74 a GVG abschließend aufgezählte Straftat abgeurteilt worden ist. Weiterhin steht dem Bund das Begnadigungsrecht in jenen Strafsachen zu, in denen der Bundesgerichtshof im ersten Rechtszug entschieden hat.
 
 
der Bundespräsident seine Begnadigungskompetenz in Strafsachen auf den Bundesminister der Justiz übertragen.  




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