Gnade: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Begnadigung auf Bundesebene'''
'''Begnadigung auf Bundesebene'''


Nach Art. 60 Abs. 2 GG übt der Bundespräsident das Begnadigungsrecht für den Bund aus. Er kann seine Befugnisse jedoch auf andere Behörden übertragen. Der Bundespräsident ist nur für die Strafsachen begnadigungskompetent, in denen die Oberlandesgerichte erstinstanzlich nach § 120 Abs 1 und 2 i.V.m. § 142a GVG zuständig sind. Dem Bundespräsidenten bleibt die Gnadenzuständigkeit vorbehalten, wenn der Bundesgerichtshof oder in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes ein Oberlandesgerichtshof im ersten Rechtszuge erkannt hat. Im übrigen hat der Bundespräsident seine Begnadigungskompetenz in Strafsachen auf den Bundesminister der Justiz übertragen.  
Nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_60.html Art. 60 Abs. 2 GG] übt der Bundespräsident das Begnadigungsrecht für den Bund aus. Er kann seine Befugnisse jedoch auf andere Behörden übertragen. Der Bundespräsident ist nur für die Strafsachen begnadigungskompetent, in denen die Oberlandesgerichte erstinstanzlich nach § 120 Abs 1 und 2 i.V.m. § 142a GVG zuständig sind. Dem Bundespräsidenten bleibt die Gnadenzuständigkeit vorbehalten, wenn der Bundesgerichtshof oder in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes ein Oberlandesgerichtshof im ersten Rechtszuge erkannt hat. Im übrigen hat der Bundespräsident seine Begnadigungskompetenz in Strafsachen auf den Bundesminister der Justiz übertragen.  




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In den Verfassungen der Länder wird das Begnadigungsrecht meist den Ministerpräsidenten zugesprochen, im Saarland der Landesregierung und in Berlin, Bremen und Hamburg dem Senat. Dem § 452 Satz 2 StPO zufolge stehen alle Strafsachen die nicht im ersten Rechtszug in die Gerichtsbarkeit des Bundes fallen  den Ländern zu. Diese haben ihre Gnadenbefugnis größtenteils auf die Justizminister delegiert, welche wiederum durch Verwaltungsvorschriften nachfolgende Justizorgane wie den Generalstaatsanwalt und die Leitenden Oberstaatsanwälte ermächtigt haben.  
In den Verfassungen der Länder wird das Begnadigungsrecht meist den Ministerpräsidenten zugesprochen, im Saarland der Landesregierung und in Berlin, Bremen und Hamburg dem Senat. Dem § 452 Satz 2 StPO zufolge stehen alle Strafsachen die nicht im ersten Rechtszug in die Gerichtsbarkeit des Bundes fallen  den Ländern zu. Diese haben ihre Gnadenbefugnis größtenteils auf die Justizminister delegiert, welche wiederum durch Verwaltungsvorschriften nachfolgende Justizorgane wie den Generalstaatsanwalt und die Leitenden Oberstaatsanwälte ermächtigt haben.  


Kritiker dieser Delegation vertreten den Standpunkt, die ermächtigten Staatsanwälte seien voreingenommen und nehmen als Organ der Strafverfolgungsbehörde eine ausgesprochene Parteistellung ein. Dem wird entgegnet, dass dies eine Verkennung der Grundlagen des Strafprozessrechtes bedeutet. § 160 Abs. 2 StPO bestimmt deutlich, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur die zur Belastung sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln hat.  
Kritiker dieser Delegation vertreten den Standpunkt, die ermächtigten Staatsanwälte seien voreingenommen und nehmen als Organ der Strafverfolgungsbehörde eine ausgesprochene Parteistellung ein. Dem wird entgegnet, dass dies eine Verkennung der Grundlagen des Strafprozessrechtes bedeutet. § 160 Abs. 2 StPO bestimmt deutlich, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur die zur Belastung sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln hat.
 


===Gnadenverfahren===
===Gnadenverfahren===
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