Gnade: Unterschied zwischen den Versionen

230 Bytes hinzugefügt ,  21:03, 18. Aug. 2008
Reichsgnadenordnung
(Reichsgnadenordnung)
Zeile 31: Zeile 31:


In der '''ehemaligen DDR''' gab es ebenfalls das Institut der Gnade, welches seit der Staatsgründung 1949 zentralistisch ausgeübt wurde. Das Begnadigungsrecht oblag nach Art. 107 der [http://www.documentarchiv.de/ddr/verfddr1949.html#101 Verfassung der DDR] vom 7. Oktober 1949 dem Präsidenten der Republik, wobei er von einem Ausschuss der Volkskammer beraten wurde.
In der '''ehemaligen DDR''' gab es ebenfalls das Institut der Gnade, welches seit der Staatsgründung 1949 zentralistisch ausgeübt wurde. Das Begnadigungsrecht oblag nach Art. 107 der [http://www.documentarchiv.de/ddr/verfddr1949.html#101 Verfassung der DDR] vom 7. Oktober 1949 dem Präsidenten der Republik, wobei er von einem Ausschuss der Volkskammer beraten wurde.


==Heutiges Gnaderecht==
==Heutiges Gnaderecht==
===Anwendungsbereich der Gnade im Strafrecht===  
===Anwendungsbereich der Gnade im Strafrecht===  
Der Inhalt der Begnadigung ist in den Gnadenordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Er ist im Wesentlichen identisch mit dem in der Reichsgnadenordnung (die heute noch im Bund, in Hamburg und in Bremen gilt) umschriebenen Inhalt der Gnade.
Der Inhalt der Begnadigung ist in den Gnadenordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Die Reichsgnadenordnung von 1935 gilt heute noch im Bund, in Hamburg, in Bremen und im Saarland. Die Reichsgnadenordung sagt nichts über das Wesen der Gnade aus sondern umschreibt lediglich den Inhalt der Begnadigungen und enthält Richtlinien für den Bearbeiter. Insoweit unterscheidet sich die Reichsgnadenordnung nicht von den in den einzelnen Ländern geltenden Gnadenordnungen.




126

Bearbeitungen