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Während des '''Absolutismus''' im 17. und 18. Jahrhundert war die Gnadengewalt an die Person des Souverän gebunden. Er gewährte Gnade aus Güte, persönlicher Zuneigung oder anlässlich freudiger Ereignisse (Geburten, Hochzeiten) im Herrscherhaus. Im Zeitalter der '''Aufklärung''' im 18. Jahrhundert mehrten sich die Stimmen, im Namen der Gleichheit vor dem Gesetz die Gnade abzuschaffen. Philosophen und Rechtshistoriker lehnten das Institut der Gnade ab. Teilweise glaubten sie an eine vollkommene Gesetzgebung (Humboldt, [[cesare Beccaria|Beccaria]], Bentham) oder kritisierten die missbräuchliche Handhabung der Gnadenmacht des Souveräns (Kant, Feuerbach). Die meisten deutschen Staaten erkannten jedoch unbeeindruckt in ihren Verfassungsgesetzen das Begnadigungsrecht ausdrücklich als Recht des Staatsoberhauptes an. Den Abschluss dieser Entwicklung setzte das „Preußische Allgemeine Landrecht“ von 1794, welches die uneingeschränkte Begnadigungsbefugnis des Staatsoberhauptes zum Prinzip erhob.                   
Während des '''Absolutismus''' im 17. und 18. Jahrhundert war die Gnadengewalt an die Person des Souverän gebunden. Er gewährte Gnade aus Güte, persönlicher Zuneigung oder anlässlich freudiger Ereignisse (Geburten, Hochzeiten) im Herrscherhaus. Im Zeitalter der '''Aufklärung''' im 18. Jahrhundert mehrten sich die Stimmen, im Namen der Gleichheit vor dem Gesetz die Gnade abzuschaffen. Philosophen und Rechtshistoriker lehnten das Institut der Gnade ab. Teilweise glaubten sie an eine vollkommene Gesetzgebung (Humboldt, [[Cesare Beccaria|Beccaria]], Bentham) oder kritisierten die missbräuchliche Handhabung der Gnadenmacht des Souveräns (Kant, Feuerbach). Die meisten deutschen Staaten erkannten jedoch unbeeindruckt in ihren Verfassungsgesetzen das Begnadigungsrecht ausdrücklich als Recht des Staatsoberhauptes an. Den Abschluss dieser Entwicklung setzte das „Preußische Allgemeine Landrecht“ von 1794, welches die uneingeschränkte Begnadigungsbefugnis des Staatsoberhauptes zum Prinzip erhob.                   
                                                                      
                                                                      


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Mit der '''Weimarer Reichsverfassung''' (WRV) von 1919 trat der Reichspräsident an die Stelle des Kaisers und übte in denjenigen Fällen die Gnadenbefugnis gem. Art. 49 Abs. 1 WRV aus, die vormals der Kaiser als Begnadigungsinstanz wahrnehmen durfte. Für die Länder ergab sich die Begnadigungskompetenz aus deren Verfassungen wobei der jeweilige Staatsminister zuständig war. Die Ausübung der Begnadigung stand im Ermessen des Trägers. Begnadigungsgründe waren u.a. das Wohlverhalten während der Haftzeit, frühere Verdienste um das Vaterland und ungerechtfertigte Härte der Strafe im Einzelfall.
Mit der [http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/verfassung/index.html '''Weimarer Reichsverfassung'''] (WRV) von 1919 trat der Reichspräsident an die Stelle des Kaisers und übte in denjenigen Fällen die Gnadenbefugnis gem. Art. 49 Abs. 1 WRV aus, die vormals der Kaiser als Begnadigungsinstanz wahrnehmen durfte. Für die Länder ergab sich die Begnadigungskompetenz aus deren Verfassungen wobei der jeweilige Staatsminister zuständig war. Die Ausübung der Begnadigung stand im Ermessen des Trägers. Begnadigungsgründe waren u.a. das Wohlverhalten während der Haftzeit, frühere Verdienste um das Vaterland und ungerechtfertigte Härte der Strafe im Einzelfall.




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