Glücksspiel: Unterschied zwischen den Versionen

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== Rechtliche Klassifikation ==
== Rechtliche Klassifikation ==
In Deutschland wird Glücksspiel durch den 2006 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)<ref>[http://www.fst-ev.org/fileadmin/pdf/gesetze/Gesetz_2008-01-03_Gl%C3%BCcksspielstaatsvertrag.pdf Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV)]</ref> bzw. den im Juli 2012 in Kraft getretenen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV)<ref>[http://www.dvtm.net/fileadmin/pdf/gesetze/2011-04-14_Gl%C3%BCckspiel%C3%A4nderungsStV_Entwurf.pdf Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland]</ref> geregelt. In § 3 Begriffsbestimmungen wird Glücksspiel folgendermaßen definiert:
In Deutschland wird Glücksspiel durch den 2006 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)<ref>[http://www.fst-ev.org/fileadmin/pdf/gesetze/Gesetz_2008-01-03_Gl%C3%BCcksspielstaatsvertrag.pdf Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV)]</ref> bzw. den im Juli 2012 in Kraft getretenen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV)<ref>[http://www.dvtm.net/fileadmin/pdf/gesetze/2011-04-14_Gl%C3%BCckspiel%C3%A4nderungsStV_Entwurf.pdf Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - GlüÄndStV]</ref> geregelt. In § 3 Begriffsbestimmungen wird Glücksspiel folgendermaßen definiert:
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:(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.<ref>[http://www.fst-ev.org/fileadmin/pdf/gesetze/Gesetz_2008-01-03_Gl%C3%BCcksspielstaatsvertrag.pdf Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV)]</ref>
:(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.<ref>[http://www.fst-ev.org/fileadmin/pdf/gesetze/Gesetz_2008-01-03_Gl%C3%BCcksspielstaatsvertrag.pdf Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV)]</ref>