Georg Klein: Unterschied zwischen den Versionen

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== Verfahrenseinstellung ==
== Verfahrenseinstellung ==
Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft (19.04.2010) war der Luftangriff kein Kriegsverbrechen und auch sonst nicht strafbar. Ein Angriff auf Aufständische mit dem Ziel ihrer Tötung sei völkerrechtlich erlaubt gewesen. Er habe nach Ausschöpfung seiner Informationsmöglichkeiten davon ausgehen können, dass keine Zivilisten dort seien. Es seien etwa 50 Tote gewesen. Das die Ansicht der Bundesanwaltschaft. Minister Guttenberg erklärte: „In Afghanistan herrscht ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt, daher wurde hier das Vorgehen unserer Soldaten nach dem Humanitären Völkerrecht beurteilt.
Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft (19.04.2010) war der Luftangriff kein Kriegsverbrechen und auch sonst nicht strafbar. Nicht einmal ein Verdacht darauf sei gegeben. Die Tötung der Afghanen sei in Ordnung gewesen. Sowohl nach Völkerrecht als auch nach den Kriterien des Strafrechts. Minister Guttenberg erklärte: „In Afghanistan herrscht ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt, daher wurde hier das Vorgehen unserer Soldaten nach dem Humanitären Völkerrecht beurteilt."
 


== Quellen ==
== Quellen ==
*Demmer, Ulrike u.a. (2010) Ein deutsches Verbrechen. DER SPIEGEL 05.2010: 34-57.
*Demmer, Ulrike u.a. (2010) Ein deutsches Verbrechen. DER SPIEGEL 05.2010: 34-57.
*Zepelin, Joachim (2009) Georg Klein, der Anti-Rambo. FTD-online 07.09.09 [[http://www.ftd.de/politik/international/:bundeswehr-in-afghanistan-georg-klein-der-anti-rambo/50006576.html]]
*Zepelin, Joachim (2009) Georg Klein, der Anti-Rambo. FTD-online 07.09.09 [[http://www.ftd.de/politik/international/:bundeswehr-in-afghanistan-georg-klein-der-anti-rambo/50006576.html]]
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