Genozid: Unterschied zwischen den Versionen

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Beide Tribunale haben bereits in verschiedenen Verfahren rechtskräftig Verurteilungen wegen Genozids ausgesprochen.
Beide Tribunale haben bereits in verschiedenen Verfahren rechtskräftig Verurteilungen wegen Genozids ausgesprochen.
Allerdings wird die Problematik der rechtlichen Ahndung des Genozids auf der individuellen Ebene (unabhängig von der grundsätzlichen Anerkennung des Vorliegens eines Genozids, so z.B. im Fall Bosnien-Herzegowinas durch das Tribunal festgestellt für die Geschehnisse in Srebrenica im Juli 1995, bestätigt auch vom Internationalen Gerichthof [http://www.icj-cij.org] im Urteil im Fall Bosnien-Herzegowina gegen Serbien, allerdings ohne „Verurteilung“ der serbischen Regierung [http://www.icj-cij.org/docket/index.php?p1=3&k=f4&case=91&code=bhy&p3=4], oder im Fall Ruandas allgemein festgestellt vom Tribunal [http://69.94.11.53/ENGLISH/PRESSREL/2006/481.htm]) insbesondere an der verhältnismäßig hohen Zahl von Freisprüchen wegen Genozids durch die Kammern der Tribunale deutlich (so z.B. im Fall Prosecutor vs. Krajsnik, Prosecutor vs. Blagojevic, Prosecutor vs. Jelisic) [http://www.un.org/icty/cases-e/index-e.htm].
Allerdings gibt es eine Problematik der rechtlichen Ahndung des Genozids auf der individuellen Ebene. Das zeigt sich auch an der relativ hohen Zahl von Freisprüchen durch die Kammern, was die Anklage wegen Genozids angeht (so z.B. im Fall Prosecutor vs. Krajsnik, Prosecutor vs. Blagojevic, Prosecutor vs. Jelisic) [http://www.un.org/icty/cases-e/index-e.htm].
 
Die grundsätzliche Anerkennung eines Sachverhalts als eines Genozids bedeutet also noch nicht unbedingt, dass individuelle Anklagen in dieser Hinsicht zum Erfolg führen. Für Bosnien-Herzegowina hat das Tribunal bezogen auf Srebrenica im Juli 1995 (bestätigt auch vom Internationalen Gerichthof [http://www.icj-cij.org] im Urteil im Fall Bosnien-Herzegowina gegen Serbien) das Vorliegen eines Genozids bejaht. Dabei verzichtete das Tribunal allerdings auf eine „Verurteilung“ der serbischen Regierung [http://www.icj-cij.org/docket/index.php?p1=3&k=f4&case=91&code=bhy&p3=4].
Festgestellt wurde das Vorliegen eines Genozids auch im Falle Ruandas [http://69.94.11.53/ENGLISH/PRESSREL/2006/481.htm].
Verurteilungen durch den Internationalen Strafgerichtshof sowie durch die Sonderkammern der Kambodschanischen Gerichte wegen Genozids stehen noch aus.  
Verurteilungen durch den Internationalen Strafgerichtshof sowie durch die Sonderkammern der Kambodschanischen Gerichte wegen Genozids stehen noch aus.  
Wahrheits- und Versöhungskommissionen, die verschiedentlich alternativ oder ergänzend zur Strafjustiz als Modell für die Aufarbeitung von in der Vergangenheit begangenen Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden (für eine umfangreiche Zusammenstellung siehe ICTJ [http://www.ictj.org], beschäftigen sich in der Regel nicht mit der Frage der rechtlichen Qualifizierung dieser Verbrechen als Genozid.
Wahrheits- und Versöhungskommissionen, die verschiedentlich alternativ oder ergänzend zur Strafjustiz als Modell für die Aufarbeitung von in der Vergangenheit begangenen Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden (für eine umfangreiche Zusammenstellung siehe ICTJ [http://www.ictj.org], beschäftigen sich in der Regel nicht mit der Frage der rechtlichen Qualifizierung dieser Verbrechen als Genozid.
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