Geldwäsche: Unterschied zwischen den Versionen

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== Geldwäsche ==
== Geldwäsche ==

Version vom 11. Oktober 2014, 18:18 Uhr

Geldwäsche

Geldwäsche beschreibt den Vorgang bei dem inkriminierte Gelder, d.h. Einnahmen aus Drogenhandel, Steuerhinterziehung, Schmuggel, Diebstahl, Betrug, Cyber Crime und anderen schweren Straftaten (Vortaten) "gewaschen" und damit dem legalen Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt werden. Dabei wird die die wahre Herkunft der Gelder verschleiert. Davon abzugrenzen ist der Vorgang der Terrorismusfinanzierung (Terrorist Financing) bei dem finanzielle Mittel, die oft aus legalen Quellen stammen, für terroristische Akte bereitgestellt werden.

1.Etymologie

Der Begriff soll einer Legende nach auf Al Capone zurückzuführen sein, der Einnahmen aus kriminellen Geschäften in Waschsalons investiert und damit "gewaschen" hat (von Hardenberg: 587).

2.Definition

Geldwäsche lässt sich allgemein in drei Phasen unterteilen: Placement, Layering und Integration.

2.1 Placement

In dieser Phase wird das inkriminierte Geld in den Finanzkreislauf eingeschleust, indem es in Buchgeld umgewandelt wird. Beispiele hierfür sind Structuring oder Smurfing bei dem der zu waschende Gesamtbetrag in kleinere Beträge auf gesplittet werden um Identifizierungsgrenzen zu umgehen, bzw. zeitlich, räumlich oder personell verteilt werden, die Korruption von Bankmitarbeitern, der Einsatz von Strohmännern oder Frontgesellschaften, Barzahlung bei dem Erwerb von Immobilien, Luxusgütern oder Edelmetallen, Spielbanken und Pferdewetten, oder gar Gründung gemeinnütziger Organisationen. (Bongart: 107-118)

2.2. Layering

Nun wird eine weitere Distanzierung der bereits vorgewaschenen Gelder illegaler Herkunft vorgenommen. Dies geschieht durch eine Erhöhung der Transaktionsintensität und -geschwindigkeit, wobei sich die Täter vor allem des elektronischen Zahlungsverkehrs bedienen. Typisch sind dabei sogenannte "Kettentransfers" über zahlreiche Konten, deren Aufdeckung einen hohen ermittlungstechnischen Rechercheaufwand erfordern. Teilweise laufen derartige Operationen auch über Strohmänner oder Scheingesellschaften in den unterschiedlichsten Ländern (auch Offshore). (Bongart: 119-121)

2.3 Integration

Schließlich werden in der Phase der Integration die transformierten Gelder in die formelle Ökonomie infiltriert und der Gesamtgewinn der organisierten Kriminalität somit realisiert. Die Geldwäsche-Intermediäre lassen sich nun kaum mehr von den gesetzestreuen Investoren und Anlegern unterscheiden. Wirtschaftsgüter und Leistungen werden mit gewaschenem Geld bezahlt, die kriminelle Herkunft ist nicht mehr erkennbar. Es wird in alle bankspezifischen Produkte investiert, insbesondere in börsengehandelte Wertpapiere, aber auch in Sachwerte, Immobilien und Unternehmen. (Bongart: 121-123)

3. Entwicklung der regulatorischen Vorgaben

Bereits in der 1970er Jahren befasste sich die Pompidou Arbeitsgruppe (1971) in Europa mit dem Thema der Drogenkriminalität und der Beschlagnahme der Gewinne. Es kam zu einer Empfehlung des Europarates zu Maßnahmen gegen die Übertragung und gegen das Verheimlichen von Vermögenswerten mit kriminellen Ursprung vom 27.06.1980. Diese Empfehlung hatte allerdings kein verpflichtender Charakter. Auf der Wiener Konvention (Vienna Convention) wurde am 20.12.1988 das Übereinkommen der vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Sucht- und Psychotropen Stoffen geschlossen.

1989 wurde auf dem Weltwirtschaftsgipfel in Paris Aktionsgruppe "finanzielle Maßnahmen gegen die Wäsche von Drogengeldern durch Banken“, die Financial Aktion Task Force (FATF) gegründet. Diese veröffentlichte am 19.04.1990 erste 40 Empfehlungen als "minimal standards in the fight against money laundering". Diese Empfehlungen und die Wiener Konvention bilden die Grundlage für die erste EG-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche, die am 10.06.1991 in Kraft trat. Ziel dieser Richtlinie war das Waschen von Einnahmen aus Drogengeldern zu verhindern. Dazu wurden Banken und andere regulierte Unternehmen des Finanzsektors zur Feststellung der Identität des Kunden, interne Schulungen, angemessene Aufzeichnung und Meldung von auffälligen Transaktionen verpflichtet.

Die zweite EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie (2001/97/EG vom 04.12.2001) weitete den Geltungsbereich wurde von Drogendelikten auf alle schweren Vergehen aus. Darüber hinaus erfolgte eine Ausweitung der Verpflichtung. Die dritte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie (2005/60 EG vom 26.10.2005) erweiterte den Geltungsbereichs auf Dienstleister für Trusts und Gesellschaften. (von Hardenberg: 588-589)

Eine vierte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie ist in Vorbereitung.

4. Gesetzliche Regelung in Deutschland

Die geschaffenen Regelungen gehen dabei in zwei Richtungen: Kriminalisierung der Geldwäsche durch Schaffung eines Straftatbestandes (§ 261 Strafgesetzbuch - StGB) und Überwachungs- und Meldevorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG).

4.1. § 261 Strafgesetzbuch (StGB)

Strafbar gemäß § 261 StGB ist das Verschleiern unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, die aus einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten stammen, sogenannte Vortaten. Vortaten sind insbesondere alle Verbrechen sowie bestimmte Vergehenstatbestände. Die Vermögensgegenstände können eingezogen werden, § 261 Abs. 7 StGB.

4.2 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG)

Verpflichte nach § 2 Abs. 1 GwG sind neben Unternehmen der Finanzwirtschaft u.a. Rechtsanwälte, Notare, Immobilienmakler sowie mit Einschränkungen gewerbliche Güterhändler. Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 3 GwG) wie Identifizierung des Vertragspartners (Know-Your-Customer), Einholung von Informationen über Zweck und Art der Transaktion, Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, sowie die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, sind bei Begründung einer Geschäftsbeziehung (New Client Adoption), sowie bei Transaktionen ab bestimmten Beträgen und betragsunabhängig bei Verdachtsfällen zu beachten.

Verstärkte Sorgfaltspflichten bestehen bei erhöhte Risiken (§ 6 Abs. 1 GwG). Dies ist insbesondere der Fall bei politisch exponierten Personen, wenn der Vertragspartner zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend ist, bei zweifelhaften oder ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Vorliegen von Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen.

Ist die Erfüllung der allgemeinen oder verstärkten Sorgfaltspflichten nicht möglich, besteht die Pflicht, bestehende Geschäftsbeziehungen zu beenden, Transaktionen nicht durchzuführen bzw. eine neue Geschäftsbeziehung nicht aufzunehmen, § 3 Abs. 6 GwG.

Weitere Pflichten sind die Bestellung eines Geldwäschebeauftragter, sowie die Einführung interner Sicherungsmaßnahmen, um nicht zur Geldwäsche missbraucht zu werden (§ 9 GwG). Verdachtsfälle müssen gemeldet werden (§ 11 Abs. 1 GwG). Pflichtverstöße sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von bis zu € 100.000,- geahndet werden (§ 17 Abs. 2 GwG).

4.3 Kreditwesengesetz (KWG)

§ 25h KWG in der Fassung vom 04.07.2013 (vormals: § 25c KWG) schreibt Kreditinstituten neben den Pflichten aus GWG ein angemessenes Risikomanagement, sowie Verfahren und Grundsätze die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen, dienen, vor. Dafür sind angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen, wozu auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gehört. (§ 25h Abs. 1 KWG).

Hierzu hat das BaFin (Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen) eine Reihe von Auslegungshinweisen erlassen.

5. Empirie

Im Bundeskriminalamt (BKA) wurde eine Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, im internationalen Sprachgebrauch FIU (Financial Intelligence Unit) genannt, geschaffen. Diese sammelt die nach § 11 GwG übermittelte Verdachtsmeldungen, wertet sie aus, gleicht sie mit Erkenntnissen anderer nationaler Stellen ab, unterrichtet die Strafverfolgungsbehörden, erfasst Verdachtsmeldungen statistisch, informiert über erkannte Typologien und Methoden der Geldwäsche und arbeitet mit den zuständigen Zentralstellen anderer Staaten zusammen. (Quelle: Homepage BKA, siehe Weblinks)

Darüber hinaus veröffentlicht die Financial Intelligence Unit (FIU) einen Jahresbericht zum Thema Geldwäsche. Im Jahr 2012 sind insgesamt 14.361 Verdachtsmeldungen erfolgt (2011: 12.868). Bei 28% der Meldungen wurde 2012 bereits im Clearingverfahren ein potentielles Grunddelikt identifiziert mit der Folge, dass der Sachverhalt an eine polizeiliche Fachstelle zur weiteren Ermittlung abgegeben wurde.

2012 wurden von den Staatsanwaltschaften 8.468 Fälle (2011: 7.681) zurückgemeldet, aus denen sich allerdings nur wenige Informationen für inhaltliche Auswertungen ergeben. Dabei handelt es sich um 46 Urteile (2011: 58), 286 Strafbefehle (2011: 342), 88 Anklageschriften (2011: 95), 85 sogenannte Mitteilungen in Strafsachen (MISTRA) und Anträge auf Strafbefehle (2011: 91) und in 7.524 Fällen (89%) um Einstellungsverfügungen.

Im Jahr 2012 erfolgten Sicherstellungsmaßnahmen von Vermögenswerten in Höhe von insgesamt ca. 21,5 Mio. Euro. Bei Vermögenswerten in Höhe von ca. 7,2 Mio. Euro wurden die Sicherungsmaßnahmen wieder aufgehoben.

6. Kriminologische Relevanz

Von Hardenberg (588) verweist auf eine Schätzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) aus dem Jahr 1999, die dass 2-5 % des weltweiten Bruttoinlandsprodukts, d.h. dreistellige Milliardenbeträge in USD, der organisierten Kriminalität zuordnet. Bräuning vertritt die Auffassung, dass sich der wirtschaftliche Erfolg der organisierten Kriminalität nicht verlässlich einschätzen lässt und dass von einigen Interessenvertretern bewusst Übertreibungen vorgenommen werden. (Bräuning: 131)

Bongart hält die Geldwäschebekämpfung für ein effizientes und probates Mittel, da die Unterwanderung der legalen Wirtschaft reduziert und Tatanreize für die Primärverbrechen gemindert werden. Die Gefahr besteht, dass ein kostenintensiver Überwachungsstaat nicht nur illegales, sondern auch legales Kapital aus dem Lande treibt. Auch sieht er durch die Regelungen der Geldwäschebekämpfung Freiheitsrechte sowie den sozialen und demokratischen Rechtsstaat in Gefahr. Organisiertes Verbrechen, insbesondere Drogenhandel, befriedigt gesellschaftliche Bedürfnisse nach illegalen Gütern, darin besteht ein Ansatzpunkt für eine Bekämpfung. (Bongart: 314-316)

Generelle dogmatische und rechtsstaatliche Bedenken äußert Voß bezüglich § 261 StGB. (Voß: 145f.)

Suendorf erkennt den bisherigen Erfolg der Geldwäschebekämpfung, auch den Abschreckungseffekt durch Einbeziehung der Banken, als sehr gering an und führt dies auf diverse Faktoren zurück. Das liberale deutsche Wirtschaftssystem, der nach wie vor hohe Anteil von Bargeldverkehr der Endverbraucher, die zunehmende Rationalisierung bei der Abwicklung von Zahlungsverkehr und anderer Finanzleistungen, die Schwierigkeiten die wahren Hintermänner anhand einer Papierspur (oft mit über mehrere Länder hinweg) zu ermitteln, sowie Geldwäsche als victimless crime, erschweren die Bekämpfung. Hinzu kommt, dass mit dem repressiven Ansatz der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und dem präventiven Ansatz der Verhinderung des Missbrauchs des Finanzwesens, sich widersprechende Ziele verfolgt werden. Weitere Probleme stellen die unzureichenden internationale Zusammenarbeit sowie personell nicht ausreichend besetzten Ermittlungsgruppen dar. (Suendorf: 398-404)

Gutsche versteht die Regelungen zur Geldwäschebekämpfung als Teil der neuen Sicherheitspolitik der Postmoderne, die seit Beginn der der 1990er Jahre eingesetzt hat, und das Grundrecht auf Sicherheit über individuelle Grundrechte, insbesondere Freiheits- Persönlichkeits- und Schutzrechte des Bürgers, stellt. Die Akzeptanz der Bevölkerung, die sich quer durch alle Schichten zieht, beruht auf Angst vor Terrorismus und organisierter Kriminalität sowie auf der hohen Komplexität internationaler politischer Verflechtungen. Das unhinterfragte Vertrauen der Bevölkerung in die Wirksamkeit und Notwendigkeit dieser Sicherheitspolitik beschreibt er als „… das Ergebnis einer subjektiven Reduktion einer als zu komplex empfundenen Wirklichkeit …“ (Gutsche: 99) und sieht die dahinterstehende Politik als einerseits von einer tatsächlichen Absicht bestimmt an, gleichzeitig aber auch als Täuschung, Symbolik und Mystifikation. (Gutsche: 99)

Bräuning bejaht spezial- und generalpräventive Aspekte die grundsätzlich zu einer Reduzierung des Geldwäschevolumens führen und im Idealfall auch Auswirkungen auf den primären kriminellen Tatanreiz hat. Der statistisch messbaren Erfolg ist jedoch, verglichen mit den hohen kriminalpolitischen Erwartungen, zu gering (Bräuning: 351-358).

7. Literatur

Kai Bongart (2001): Wirtschaftsfaktor Geldwäsche. Analyse und Bekämpfung. Wiesbaden. ISBN 3-8244-0622-5.

Bettina Bräuning (2009): Ökonomie der Geldwäsche. Hamburg. ISBN 978-3-8300-4125-2.

Günter Gutsche (2008): Legitimation und Akzeptanz neuer Sicherheitsstrategien. Wie die Sicherheitsdebatte zu einem Herrschaftswandel beitragen kann. In: K. Sessar (Hg.): Herrschaft und Verbrechen: Kontrolle der Gesellschaft durch Kriminalisierung und Exklusion. Hamburg S. 71-107.

Alexander Freiherr von Hardenberg (2012): Geldwäscheprävention. In: Hans-Willi Jackmuth, Christian de Lamboy, Peter Zawilla (Hg.): Fraud Management. Der Mensch als Schlüsselfaktor gegen Wirtschaftskriminalität. Frankfurt. S. 585-595. ISBN 978-3-940913-19-7.

Ulrike Suendorf (2001): Geldwäsche. Eine kriminologische Untersuchung. Neuwied, Kriftel. ISBN 3-472-04607-4.

Marco Voß (2007): Die Tatobjekte der Geldwäsche. Köln, Berlin, München. ISBN 978-3-452-26599-9.

8. Weblinks

RICHTLINIE 1991/308/EWG DES RATS vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1991:166:0077:0082:DE:PDF

RICHTLINIE 2001/97/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 04. Dezember 2001 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:344:0076:0081:DE:PD

RICHTLINIE 2005/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung http://www.antigeldwaesche.de/EG-Richtlinien/3.EG-Richtlinie%20.pdf

Entwurf der vierten europäischen Richtlinie http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2013:0045:FIN:DE:PDF

40+9 Empfehlungen FATF: http://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/recommendations/pdfs/FATF_Recommendations.pdf

§ 261 StGB http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html

GwG http://dejure.org/gesetze/GwG

§ 25hKWG http://dejure.org/gesetze/KWG/25h.html

Auslegungsbestimmungen BaFin-RS 04-2012 (www.bafin.de)

Jahresberichte der Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland http://www.bka.de/DE/ThemenABisZ/Deliktsbereiche/GeldwaescheFIU/Veroeffentlichungen/Jahresberichte/fiuJahresberichte__node.html?__nnn=true

Lagebilder Organisierte Kriminalität http://www.bka.de/nn_204294/DE/ThemenABisZ/Deliktsbereiche/OrganisierteKriminalitaet/ok__node.html?__nnn=true