Geldwäsche: Unterschied zwischen den Versionen

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Geldwäsche beschreibt den Vorgang bei dem inkriminierte Gelder, d.h. Einnahmen aus Drogenhandel, Steuerhinterziehung, Schmuggel, Diebstahl, Betrug, Cyber Crime und anderen schweren Straftaten (Vortaten) "gewaschen" und damit dem legalen Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt werden. Dabei wird die die wahre Herkunft der Gelder verschleiert. Davon abzugrenzen ist der Vorgang der Terrorismusfinanzierung (Terrorist Financing) bei dem finanzielle Mittel, die oft aus legalen Quellen stammen, für terroristische Akte bereitgestellt werden.  
Geldwäsche beschreibt den Vorgang bei dem inkriminierte Gelder, d.h. Einnahmen aus Drogenhandel, Steuerhinterziehung, Schmuggel, Diebstahl, Betrug, Cyber Crime und anderen schweren Straftaten (Vortaten) "gewaschen" und damit dem legalen Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt werden. Dabei wird die die wahre Herkunft der Gelder verschleiert. Davon abzugrenzen ist der Vorgang der Terrorismusfinanzierung (Terrorist Financing) bei dem finanzielle Mittel, die oft aus legalen Quellen stammen, für terroristische Akte bereitgestellt werden.  


== 1.Etymologie ==
Der Begriff soll einer Legende nach auf Al Capone zurückzuführen sein, der Einnahmen aus kriminellen Geschäften in Waschsalons investiert und damit "gewaschen" hat (von Hardenberg: 587).  
Der Begriff soll einer Legende nach auf Al Capone zurückzuführen sein, der Einnahmen aus kriminellen Geschäften in Waschsalons investiert und damit "gewaschen" hat (von Hardenberg: 587).  


== 2.Definition ==
===Definition ===
Geldwäsche lässt sich allgemein in drei Phasen unterteilen: Placement, Layering und Integration.
Geldwäsche lässt sich allgemein in drei Phasen unterteilen: Placement, Layering und Integration.


== 2.1 Placement==
====Placement====
In dieser Phase wird das inkriminierte Geld in den Finanzkreislauf eingeschleust, indem es in Buchgeld umgewandelt wird. Beispiele hierfür sind Structuring oder Smurfing bei dem der zu waschende Gesamtbetrag in kleinere Beträge auf gesplittet werden um Identifizierungsgrenzen zu umgehen, bzw. zeitlich, räumlich oder personell verteilt werden, die Korruption von Bankmitarbeitern, der Einsatz von Strohmännern oder Frontgesellschaften, Barzahlung bei dem Erwerb von Immobilien, Luxusgütern oder Edelmetallen, Spielbanken und Pferdewetten, oder gar Gründung gemeinnütziger Organisationen. (Bongart: 107-118)
In dieser Phase wird das inkriminierte Geld in den Finanzkreislauf eingeschleust, indem es in Buchgeld umgewandelt wird. Beispiele hierfür sind Structuring oder Smurfing bei dem der zu waschende Gesamtbetrag in kleinere Beträge auf gesplittet werden um Identifizierungsgrenzen zu umgehen, bzw. zeitlich, räumlich oder personell verteilt werden, die Korruption von Bankmitarbeitern, der Einsatz von Strohmännern oder Frontgesellschaften, Barzahlung bei dem Erwerb von Immobilien, Luxusgütern oder Edelmetallen, Spielbanken und Pferdewetten, oder gar Gründung gemeinnütziger Organisationen. (Bongart: 107-118)


== 2.2. Layering ==
====Layering ====
Nun wird eine weitere Distanzierung der bereits vorgewaschenen Gelder illegaler Herkunft vorgenommen.  Dies geschieht durch eine Erhöhung der Transaktionsintensität und -geschwindigkeit, wobei sich die Täter vor allem des elektronischen Zahlungsverkehrs bedienen. Typisch sind dabei sogenannte "Kettentransfers" über zahlreiche Konten, deren Aufdeckung einen hohen ermittlungstechnischen Rechercheaufwand erfordern.  Teilweise laufen derartige Operationen auch über Strohmänner oder Scheingesellschaften in den unterschiedlichsten Ländern (auch Offshore). (Bongart: 119-121)
Nun wird eine weitere Distanzierung der bereits vorgewaschenen Gelder illegaler Herkunft vorgenommen.  Dies geschieht durch eine Erhöhung der Transaktionsintensität und -geschwindigkeit, wobei sich die Täter vor allem des elektronischen Zahlungsverkehrs bedienen. Typisch sind dabei sogenannte "Kettentransfers" über zahlreiche Konten, deren Aufdeckung einen hohen ermittlungstechnischen Rechercheaufwand erfordern.  Teilweise laufen derartige Operationen auch über Strohmänner oder Scheingesellschaften in den unterschiedlichsten Ländern (auch Offshore). (Bongart: 119-121)


== 2.3 Integration ==
====Integration ====
Schließlich werden in der Phase der Integration die transformierten Gelder in die formelle Ökonomie infiltriert und der Gesamtgewinn der organisierten Kriminalität somit realisiert. Die Geldwäsche-Intermediäre lassen sich nun kaum mehr von den gesetzestreuen Investoren und Anlegern unterscheiden. Wirtschaftsgüter und Leistungen werden mit gewaschenem Geld bezahlt, die kriminelle Herkunft ist nicht mehr erkennbar. Es wird in alle bankspezifischen Produkte investiert, insbesondere in börsengehandelte Wertpapiere, aber auch in Sachwerte, Immobilien und Unternehmen. (Bongart: 121-123)
Schließlich werden in der Phase der Integration die transformierten Gelder in die formelle Ökonomie infiltriert und der Gesamtgewinn der organisierten Kriminalität somit realisiert. Die Geldwäsche-Intermediäre lassen sich nun kaum mehr von den gesetzestreuen Investoren und Anlegern unterscheiden. Wirtschaftsgüter und Leistungen werden mit gewaschenem Geld bezahlt, die kriminelle Herkunft ist nicht mehr erkennbar. Es wird in alle bankspezifischen Produkte investiert, insbesondere in börsengehandelte Wertpapiere, aber auch in Sachwerte, Immobilien und Unternehmen. (Bongart: 121-123)


== 3. Entwicklung der regulatorischen Vorgaben ==
== Entwicklung der Regeln ==
Bereits in der 1970er Jahren befasste sich die Pompidou Arbeitsgruppe (1971) in Europa mit dem Thema der Drogenkriminalität und der Beschlagnahme der Gewinne. Es kam zu einer Empfehlung des Europarates zu Maßnahmen gegen die Übertragung und gegen das Verheimlichen von Vermögenswerten mit kriminellen Ursprung vom 27.06.1980.  Diese Empfehlung hatte allerdings kein verpflichtender Charakter. Auf der Wiener Konvention (Vienna Convention) wurde am 20.12.1988 das Übereinkommen der vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Sucht- und Psychotropen Stoffen geschlossen.
Bereits in der 1970er Jahren befasste sich die Pompidou Arbeitsgruppe (1971) in Europa mit dem Thema der Drogenkriminalität und der Beschlagnahme der Gewinne. Es kam zu einer Empfehlung des Europarates zu Maßnahmen gegen die Übertragung und gegen das Verheimlichen von Vermögenswerten mit kriminellen Ursprung vom 27.06.1980.  Diese Empfehlung hatte allerdings kein verpflichtender Charakter. Auf der Wiener Konvention (Vienna Convention) wurde am 20.12.1988 das Übereinkommen der vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Sucht- und Psychotropen Stoffen geschlossen.


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Eine vierte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie ist in Vorbereitung.  
Eine vierte EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie ist in Vorbereitung.  


== 4. Gesetzliche Regelung in Deutschland ==
===Gesetzliche Regelung in Deutschland ===
Die geschaffenen Regelungen gehen dabei in zwei Richtungen: Kriminalisierung der Geldwäsche durch Schaffung eines Straftatbestandes (§ 261 Strafgesetzbuch - StGB) und Überwachungs- und Meldevorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG).
Die geschaffenen Regelungen gehen dabei in zwei Richtungen: Kriminalisierung der Geldwäsche durch Schaffung eines Straftatbestandes (§ 261 Strafgesetzbuch - StGB) und Überwachungs- und Meldevorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG).


== 4.1. § 261 Strafgesetzbuch (StGB)==
====§ 261 Strafgesetzbuch (StGB)====
Strafbar gemäß § 261 StGB ist das Verschleiern unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, die aus einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten stammen, sogenannte Vortaten. Vortaten sind insbesondere alle Verbrechen sowie bestimmte Vergehenstatbestände. Die Vermögensgegenstände können eingezogen werden, § 261 Abs. 7 StGB.
Strafbar gemäß § 261 StGB ist das Verschleiern unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, die aus einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten stammen, sogenannte Vortaten. Vortaten sind insbesondere alle Verbrechen sowie bestimmte Vergehenstatbestände. Die Vermögensgegenstände können eingezogen werden, § 261 Abs. 7 StGB.


== 4.2 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG)==
==== Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG)====
Verpflichte nach § 2 Abs. 1 GwG sind neben Unternehmen der Finanzwirtschaft u.a. Rechtsanwälte, Notare, Immobilienmakler sowie mit Einschränkungen gewerbliche Güterhändler. Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 3 GwG) wie Identifizierung des Vertragspartners (Know-Your-Customer), Einholung von Informationen über Zweck und Art der Transaktion, Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, sowie die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, sind bei Begründung einer Geschäftsbeziehung (New Client Adoption), sowie bei Transaktionen ab bestimmten Beträgen und  betragsunabhängig bei Verdachtsfällen zu beachten.
Verpflichte nach § 2 Abs. 1 GwG sind neben Unternehmen der Finanzwirtschaft u.a. Rechtsanwälte, Notare, Immobilienmakler sowie mit Einschränkungen gewerbliche Güterhändler. Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 3 GwG) wie Identifizierung des Vertragspartners (Know-Your-Customer), Einholung von Informationen über Zweck und Art der Transaktion, Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, sowie die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, sind bei Begründung einer Geschäftsbeziehung (New Client Adoption), sowie bei Transaktionen ab bestimmten Beträgen und  betragsunabhängig bei Verdachtsfällen zu beachten.


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Weitere Pflichten sind die Bestellung eines Geldwäschebeauftragter, sowie die Einführung interner Sicherungsmaßnahmen, um nicht zur Geldwäsche missbraucht zu werden (§ 9 GwG). Verdachtsfälle müssen gemeldet werden (§ 11 Abs. 1 GwG). Pflichtverstöße sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von bis zu € 100.000,- geahndet werden (§ 17 Abs. 2 GwG).  
Weitere Pflichten sind die Bestellung eines Geldwäschebeauftragter, sowie die Einführung interner Sicherungsmaßnahmen, um nicht zur Geldwäsche missbraucht zu werden (§ 9 GwG). Verdachtsfälle müssen gemeldet werden (§ 11 Abs. 1 GwG). Pflichtverstöße sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von bis zu € 100.000,- geahndet werden (§ 17 Abs. 2 GwG).  


== 4.3 Kreditwesengesetz (KWG)==
====Kreditwesengesetz (KWG)====
§ 25h KWG in der Fassung vom 04.07.2013 (vormals: § 25c KWG) schreibt Kreditinstituten neben den Pflichten aus GWG ein angemessenes Risikomanagement, sowie Verfahren und Grundsätze die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen, dienen, vor. Dafür sind  angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen, wozu auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gehört. (§ 25h Abs. 1 KWG).  
§ 25h KWG in der Fassung vom 04.07.2013 (vormals: § 25c KWG) schreibt Kreditinstituten neben den Pflichten aus GWG ein angemessenes Risikomanagement, sowie Verfahren und Grundsätze die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen, dienen, vor. Dafür sind  angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen, wozu auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen gehört. (§ 25h Abs. 1 KWG).  


Hierzu hat das BaFin (Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen) eine Reihe von Auslegungshinweisen erlassen.   
Hierzu hat das BaFin (Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen) eine Reihe von Auslegungshinweisen erlassen.   


== 5. Empirie ==
== Empirie ==
Im Bundeskriminalamt (BKA) wurde eine Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, im internationalen Sprachgebrauch FIU (Financial Intelligence Unit) genannt, geschaffen. Diese sammelt die nach § 11 GwG übermittelte Verdachtsmeldungen, wertet sie aus, gleicht sie mit Erkenntnissen anderer nationaler Stellen ab, unterrichtet die Strafverfolgungsbehörden, erfasst    Verdachtsmeldungen statistisch, informiert über erkannte Typologien und Methoden der Geldwäsche und arbeitet mit den zuständigen Zentralstellen anderer Staaten zusammen. (Quelle: Homepage BKA, siehe Weblinks)
Im Bundeskriminalamt (BKA) wurde eine Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, im internationalen Sprachgebrauch FIU (Financial Intelligence Unit) genannt, geschaffen. Diese sammelt die nach § 11 GwG übermittelte Verdachtsmeldungen, wertet sie aus, gleicht sie mit Erkenntnissen anderer nationaler Stellen ab, unterrichtet die Strafverfolgungsbehörden, erfasst    Verdachtsmeldungen statistisch, informiert über erkannte Typologien und Methoden der Geldwäsche und arbeitet mit den zuständigen Zentralstellen anderer Staaten zusammen. (Quelle: Homepage BKA, siehe Weblinks)


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Im Jahr 2012 erfolgten Sicherstellungsmaßnahmen von Vermögenswerten in Höhe von insgesamt ca. 21,5 Mio. Euro. Bei Vermögenswerten in Höhe von ca. 7,2 Mio. Euro wurden die Sicherungsmaßnahmen wieder aufgehoben.
Im Jahr 2012 erfolgten Sicherstellungsmaßnahmen von Vermögenswerten in Höhe von insgesamt ca. 21,5 Mio. Euro. Bei Vermögenswerten in Höhe von ca. 7,2 Mio. Euro wurden die Sicherungsmaßnahmen wieder aufgehoben.


== 6. Kriminologische Relevanz ==
== Kriminologische Relevanz ==
Von Hardenberg (588) verweist auf eine Schätzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) aus dem Jahr 1999, die dass 2-5 % des weltweiten Bruttoinlandsprodukts, d.h. dreistellige Milliardenbeträge in USD, der organisierten Kriminalität zuordnet. Bräuning vertritt die Auffassung, dass sich der wirtschaftliche Erfolg der organisierten Kriminalität nicht verlässlich einschätzen lässt und dass von einigen Interessenvertretern bewusst Übertreibungen vorgenommen werden. (Bräuning: 131)
Von Hardenberg (588) verweist auf eine Schätzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) aus dem Jahr 1999, die dass 2-5 % des weltweiten Bruttoinlandsprodukts, d.h. dreistellige Milliardenbeträge in USD, der organisierten Kriminalität zuordnet. Bräuning vertritt die Auffassung, dass sich der wirtschaftliche Erfolg der organisierten Kriminalität nicht verlässlich einschätzen lässt und dass von einigen Interessenvertretern bewusst Übertreibungen vorgenommen werden. (Bräuning: 131)


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Bräuning bejaht spezial- und generalpräventive Aspekte die grundsätzlich zu einer Reduzierung des Geldwäschevolumens führen und im Idealfall auch Auswirkungen auf den primären kriminellen Tatanreiz hat. Der statistisch messbaren Erfolg ist jedoch, verglichen mit den hohen kriminalpolitischen Erwartungen, zu gering (Bräuning: 351-358).
Bräuning bejaht spezial- und generalpräventive Aspekte die grundsätzlich zu einer Reduzierung des Geldwäschevolumens führen und im Idealfall auch Auswirkungen auf den primären kriminellen Tatanreiz hat. Der statistisch messbaren Erfolg ist jedoch, verglichen mit den hohen kriminalpolitischen Erwartungen, zu gering (Bräuning: 351-358).


=== Kritik an Aktionismus ===
=== Kritik ===


:"Die finanzielle Austrocknung von organisierter Kriminalität und
:"Die finanzielle Austrocknung von organisierter Kriminalität und
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gern, was läuft." (aus: Roland Hefendehl, Freiburg: Lehrstuhlnewsletter vom 23.1.2015).
gern, was läuft." (aus: Roland Hefendehl, Freiburg: Lehrstuhlnewsletter vom 23.1.2015).


== 7. Literatur ==
== Literatur und Weblinks ==
Kai Bongart (2001): Wirtschaftsfaktor Geldwäsche. Analyse und Bekämpfung. Wiesbaden. ISBN 3-8244-0622-5.
Kai Bongart (2001): Wirtschaftsfaktor Geldwäsche. Analyse und Bekämpfung. Wiesbaden. ISBN 3-8244-0622-5.


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Alexander Freiherr von Hardenberg (2012): Geldwäscheprävention. In: Hans-Willi Jackmuth, Christian de Lamboy, Peter Zawilla (Hg.): Fraud Management. Der Mensch als Schlüsselfaktor gegen Wirtschaftskriminalität. Frankfurt. S. 585-595. ISBN 978-3-940913-19-7.
Alexander Freiherr von Hardenberg (2012): Geldwäscheprävention. In: Hans-Willi Jackmuth, Christian de Lamboy, Peter Zawilla (Hg.): Fraud Management. Der Mensch als Schlüsselfaktor gegen Wirtschaftskriminalität. Frankfurt. S. 585-595. ISBN 978-3-940913-19-7.
*[https://strafrecht-online.org/lehre/ws-2013/wirtschaftsstrafrecht/%C2%A7%2012%20-%20Schutz%20der%20Rechtspflege%20KK%20335-350.pdf Hefendehl: Geldwäsche 2013]


Ulrike Suendorf (2001): Geldwäsche. Eine kriminologische Untersuchung. Neuwied, Kriftel. ISBN 3-472-04607-4.
Ulrike Suendorf (2001): Geldwäsche. Eine kriminologische Untersuchung. Neuwied, Kriftel. ISBN 3-472-04607-4.
Zeile 141: Zeile 141:
Marco Voß (2007): Die Tatobjekte der Geldwäsche. Köln, Berlin, München. ISBN 978-3-452-26599-9.
Marco Voß (2007): Die Tatobjekte der Geldwäsche. Köln, Berlin, München. ISBN 978-3-452-26599-9.


 
== Richtlinien ==
*[https://strafrecht-online.org/lehre/ws-2013/wirtschaftsstrafrecht/%C2%A7%2012%20-%20Schutz%20der%20Rechtspflege%20KK%20335-350.pdf Hefendehl: Geldwäsche 2013]
 
== 8. Weblinks ==
RICHTLINIE 1991/308/EWG DES RATS vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1991:166:0077:0082:DE:PDF
RICHTLINIE 1991/308/EWG DES RATS vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1991:166:0077:0082:DE:PDF


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