Geldwäsche: Unterschied zwischen den Versionen

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Dem schweizerischen GwG unterstellt sind einerseits Finanzintermediäre des Banken- und Versicherungssektors im Sinne Art. 2 Abs. 2 GwG und andererseits Finanzintermediäre des sog. Parabankensektors im Sinne Art. 2 Abs. 3 GwG. Zum Parabankensektor gehören beispielsweise viele unabhängige Vermögensverwalter, Treuhänder, Money-Transmitter, Money-Changer etc. Die Zweiteilung der Aufsicht über die Einhaltung des GwG rührt daher, dass Finanzintermediäre des Banken- und Versicherungssektors grundsätzlich von der eidgenössischen Bankenkommission (EBK) resp. dem Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) prudentiell und damit auch im Hinblick auf Einhaltung des GwG überprüft werden. Finanzintermdiäre des Parabankensektors werden dagegen grundsätzlich nicht prudentiell überwacht und müssen sich daher im Hinblick auf die Einhaltung des GwG nicht der EBK resp. dem BPV, sondern der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei, einer Abteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung, unterstellen oder einer von dieser Kontrollstelle anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (SRO) anschließen. Eine Liste der anerkannten SRO findet sich auf der Webseite der Kontrollstelle (www.gwg.admin.ch).
Dem schweizerischen GwG unterstellt sind einerseits Finanzintermediäre des Banken- und Versicherungssektors im Sinne Art. 2 Abs. 2 GwG und andererseits Finanzintermediäre des sog. Parabankensektors im Sinne Art. 2 Abs. 3 GwG. Zum Parabankensektor gehören beispielsweise viele unabhängige Vermögensverwalter, Treuhänder, Money-Transmitter, Money-Changer etc. Die Zweiteilung der Aufsicht über die Einhaltung des GwG rührt daher, dass Finanzintermediäre des Banken- und Versicherungssektors grundsätzlich von der eidgenössischen Bankenkommission (EBK) resp. dem Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) prudentiell und damit auch im Hinblick auf Einhaltung des GwG überprüft werden. Finanzintermdiäre des Parabankensektors werden dagegen grundsätzlich nicht prudentiell überwacht und müssen sich daher im Hinblick auf die Einhaltung des GwG nicht der EBK resp. dem BPV, sondern der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei, einer Abteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung, unterstellen oder einer von dieser Kontrollstelle anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (SRO) anschließen. Eine Liste der anerkannten SRO findet sich auf der Webseite der Kontrollstelle (www.gwg.admin.ch).


==Internationale Übereinkommen und Initiativen==
==Internationale Übereinkommen und Initiativen==
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