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Die Terrorismusfinanzierung ist in Österreich durch § 278d StGB, die Geldwäscherei durch § 165 StGB unter Strafe gestellt. Eine Besonderheit der österreichischen Geldwäschereiregeln ist, dass das „Waschen“ von Einkünften aus eigenen Straftaten („self-laundering“) nicht unter Strafe steht. Geldwäscher und Straftäter der Vortat müssen unterschiedliche Personen sein. | |||
Die Terrorismusfinanzierung ist in Österreich durch § 278d StGB, die Geldwäscherei durch § 165 StGB unter Strafe gestellt. | |||
Die Vortaten der Geldwäscherei sind in § 165 StGB beschrieben. Hierzu zählen alle Verbrechen, d. h. alle vorsätzlichen Straftaten, die als Strafe lebenslänglichen oder mehr als dreijährigen Freiheitsentzug vorsehen. Zusätzlich sind einzelne Vergehen wie z. B. Urkundenfälschung, Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung, falsche Zeugenaussage, Fälschung oder Unterdrückung eines Beweisstückes, Bestechung, Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben Vortaten. | Die Vortaten der Geldwäscherei sind in § 165 StGB beschrieben. Hierzu zählen alle Verbrechen, d. h. alle vorsätzlichen Straftaten, die als Strafe lebenslänglichen oder mehr als dreijährigen Freiheitsentzug vorsehen. Zusätzlich sind einzelne Vergehen wie z. B. Urkundenfälschung, Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung, falsche Zeugenaussage, Fälschung oder Unterdrückung eines Beweisstückes, Bestechung, Schmuggel oder Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben Vortaten. | ||
Die Legitimationsprüfung ist in § 40 Bankwesengesetz (BWG) geregelt. - Im direkten Widerspruch zum „Know your Customer“-Prinzip standen die anonymen Sparbücher, die in Österreich früher geführt wurden. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei ist daher seit November 2000 die Neueröffnung anonymer Sparbücher verboten. Seit dem 1. Juli 2002 ist auch die Weitergabe anonymer Sparbücher verboten. Das gleiche gilt für anonyme Wertpapierdepots. | |||
Die §§ 39–41 Bankwesengesetz (BWG) regeln für Kreditinstitute die „Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“. Hierzu zählt die Verpflichtung, verdächtige Transaktionen zu überwachen und zu melden. | Die §§ 39–41 Bankwesengesetz (BWG) regeln für Kreditinstitute die „Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“. Hierzu zählt die Verpflichtung, verdächtige Transaktionen zu überwachen und zu melden. | ||
Die Meldepflicht von Banken besteht nach § 41 BWG bei Verdacht | Die Meldepflicht von Banken besteht nach § 41 BWG bei Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche dient, dass der Kunde seine Treuhandbeziehungen nicht offen gelegt hat, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung angehört oder die Transaktion der Terrorismusfinanzierung dient. | ||
dass eine Transaktion der Geldwäsche dient | |||
dass der Kunde seine Treuhandbeziehungen nicht offen gelegt hat | |||
dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung angehört oder die Transaktion der Terrorismusfinanzierung dient | |||
Die Meldung erfolgt an die Geldwäschereimeldestelle, die als FIU für Österreich ein Teil des Bundeskriminalamts des Bundesministeriums für Inneres ist. | |||
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