Geiselnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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Zu den bis dahin üblichen "persönlichen" Tatmotiven (z.B. Bereicherung oder Flucht), gesellten sich nun zusehends politische Tatmotive. Die Geiselnahme von 11 Athleten der israelischen Olympiamannschaft durch das palästinensische Terrorkommando [[''Schwarzer September'']] während der Olympischen Sommerspiele 1972 in München, stellte die deutschen [[Sicherheitsbehörden]] vor eine Geisellage nicht gekannten Ausmaßes. Ziel der Geiselnehmer war es die Freilassung von palästinensischen Gefangenen aus israelischer Haft, sowie die die Freilassung der in Deutschland inhaftierten [[Terrorismus|Terrorist]]en Andreas Baader und Ulrike Meinhof zu erzwingen. Bei einem folgenschweren Befreiungsversuch kamen alle Geiseln, ein deutscher Polizist sowie fünf Terroristen ums Leben.
Zu den bis dahin üblichen "persönlichen" Tatmotiven (z.B. Bereicherung oder Flucht), gesellten sich nun zusehends politische Tatmotive. Die Geiselnahme von 11 Athleten der israelischen Olympiamannschaft durch das palästinensische Terrorkommando [[''Schwarzer September'']] während der Olympischen Sommerspiele 1972 in München, stellte die deutschen [[Sicherheitsbehörden]] vor eine Geisellage nicht gekannten Ausmaßes. Ziel der Geiselnehmer war es die Freilassung von palästinensischen Gefangenen aus israelischer Haft, sowie die die Freilassung der in Deutschland inhaftierten [[Terrorismus|Terrorist]]en Andreas Baader und Ulrike Meinhof zu erzwingen. Bei einem folgenschweren Befreiungsversuch kamen alle Geiseln, ein deutscher Polizist sowie fünf Terroristen ums Leben.


Als Folge dieses tragischen Ereignisses, reagieren der Bund und die Länder, mit der Aufstellung von polizeilichen Spezialeinheiten, sowie dem Erlass der Paragraphen 239a StGB (Erpresserischer Menschenraub) und 239b StGB (Geiselnahme) am 19. Dezember 1971. Anmerkung: Der § 239a StGB hat bereits vor dem 19. Dezember 1971 bestanden, erfasste aber lediglich Fälle der Kindesentführung.
Als Folge dieses tragischen Ereignisses, reagieren der Bund und die Länder, mit der Aufstellung von polizeilichen Spezialeinheiten, sowie dem Erlass der Paragraphen 239a [[StGB]] (Erpresserischer Menschenraub) und 239b StGB (Geiselnahme) am 19. Dezember 1971. Anmerkung: Der § 239a StGB hat bereits vor dem 19. Dezember 1971 bestanden, erfasste aber lediglich Fälle der Kindesentführung.


==Juristische Definition==
==Juristische Definition==
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