Gefängnisseelsorge: Unterschied zwischen den Versionen

972 Bytes hinzugefügt ,  23:20, 29. Jan. 2010
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 26: Zeile 26:
===Seelsorgegeheimnis===
===Seelsorgegeheimnis===


Eine der wichtigsten Arbeitsgrundlagen der Gefängnisseelsorge ist das Beicht- und Seelsorgegeheimnis. Dieses ist nach Kirchenrecht unverbrüchlich (man kann nicht von ihm entbunden werden). Dem Seelsorger steht nach § 53 Abs.1. StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu für Inhalte, die ihm in seiner Funktion als Seelsorger mitgeteilt wurden. Hinzu kommt nach dem Strafgesetzbuch § 139 Abs.2 StGB die Aufhebung der Anzeigepflicht für Tatbestände, die dem Pfarrer in seiner Eigenschaft als Seelsorger mitgeteilt werden. Siehe:(http://www.ekd.de/download/008_beschluss_seelsorgegesetz_endfassung.pdf)
Eine der wichtigsten Arbeitsgrundlagen der Gefängnisseelsorge ist das Beicht- und Seelsorgegeheimnis. Dieses ist nach Kirchenrecht unverbrüchlich. das Pfarrerdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) formuliert: "''Über alles, was der Pfarrerin und dem Pfarrre bei der Ausübung der Seeslorge anvertraut wird, haben sie unverbrüchliches Stillschweigen zu wahren.''". PfDG der EKHN § 18, Abs.1. Ebenso das Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD: "''Jede Person, die sich in einem Seelsorgegespräch einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger anvertraut, muss darauf vertrauen können, dass daraus ohne ihren Willen keine
 
Inhalte Dritten bekannt werden. Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich zu wahren.''" §2 Abs. 4 SeelGG der EKD vom 28.10.2009 http://www.ekd.de/download/008_beschluss_seelsorgegesetz_endfassung.pdf). Noch schärfer formuliert die katholische Kirche im Codex Iuris Canonici: sacramentale sgillum inviolabile est, "''Das sakramentale Siegel ist unverletzlich; daher ist es dem beichtvater streng verboten, durch Worte oder in anderere Weise, oder aus irgendeinem Grunde den Büßer irgendwie zu verraten''", can. 983 CIC in der Fassung vom 25. Januar 1983 promulgiert durch Papst Johannes Paul den II.
Dem Seelsorger steht nach § 53 Abs.1. StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu für Inhalte, die ihm in seiner Funktion als Seelsorger mitgeteilt wurden. Hinzu kommt nach dem Strafgesetzbuch § 139 Abs.2 StGB die Aufhebung der Anzeigepflicht für Tatbestände, die dem Pfarrer in seiner Eigenschaft als Seelsorger mitgeteilt werden.
==Struktur und Organisation==
==Struktur und Organisation==


87

Bearbeitungen