Gefängnisseelsorge: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtliche Grundlagen==
==Rechtliche Grundlagen==


Der staatskirchenrechtliche Rahmen des Grundgesetzes ist identisch mit dem der Reichsverfassung von 1919. Liberale, religiöse, konservative und sozialistische Kräfte schlossen in der Reichsverfassung 1919 einen Kompromiss. Das Grundgesetz hat mit der Religionsfreiheit(Art. 4 GG) und den in Art. 140 GG übernommenen staatskirchenrechtlichen Bestimmungen der Art. 136 – 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung an dieser Lösung bis heute festgehalten.   
Der staatskirchenrechtliche Rahmen des Grundgesetzes ist identisch mit dem der Reichsverfassung von 1919. Liberale, religiöse, konservative und sozialistische Kräfte schlossen in der Reichsverfassung 1919 einen Kompromiss. Das Grundgesetz hat mit der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und den in Art. 140 GG übernommenen staatskirchenrechtlichen Bestimmungen der Art. 136 – 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung an dieser Lösung bis heute festgehalten.   
Das alte (und auch die neuen) Strafvollzugsgesetz, nennt die Seelsorge als eine der Berufsgruppen im Vollzug. Die §§ 53, 54 und 55 StVollzG regeln den Zugang zu und das Recht auf einen Seelsorger der jeweiligen Konfession. Dabei  gilt das Gebot der Zusammenarbeit mit allen im Vollzug arbeitenden Personen (§ 154 StVollzG). Die Seelsorger sind im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu bestellen (§ 157 StVollzG). Es wird in die Autonomie der Kirchen nicht eingegriffen. Der Begriff „gegenseitiges Einvernehmen“ gibt auch den staatlichen Stellen Möglichkeiten, ihren Einfluss geltend zu machen. Im internen Dienstverhältnis regeln Länderabkommen (Staats-Kirchen-Verträge) die Dienstaufgaben der SeelsorgerInnen.  In diesen Verträgen werden explizit deren Pflichten und Rechte benannt.   
Das alte (und auch die neuen) Strafvollzugsgesetz, nennt die Seelsorge als eine der Berufsgruppen im Vollzug. Die §§ 53, 54 und 55 StVollzG regeln den Zugang zu und das Recht auf einen Seelsorger der jeweiligen Konfession. Dabei  gilt das Gebot der Zusammenarbeit mit allen im Vollzug arbeitenden Personen (§ 154 StVollzG). Die Seelsorger sind im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu bestellen (§ 157 StVollzG). Es wird in die Autonomie der Kirchen nicht eingegriffen. Der Begriff „gegenseitiges Einvernehmen“ gibt auch den staatlichen Stellen Möglichkeiten, ihren Einfluss geltend zu machen. Im internen Dienstverhältnis regeln Länderabkommen (Staats-Kirchen-Verträge) die Dienstaufgaben der SeelsorgerInnen.  In diesen Verträgen werden explizit deren Pflichten und Rechte benannt.   


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