Gefängnisseelsorge: Unterschied zwischen den Versionen

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Auf der Suche nach Alternativen unterstützt die Gefängnisseelsorge Ansätze von „Restorative Justice“ Programmen, Methoden der gewaltfreien Kommunikation und Erfahrungen, wie die aus dem Hochsicherheitsgefängnis Kumla in Schweden, das die Möglichkeit spiritueller Erfahrungen in klosterähnlicher Umgebung zur Verfügung stellt. Auch eine Strafrechtsreform und die Entkriminalisierung gesellschaftlicher Bereiche werden diskutiert.  
Auf der Suche nach Alternativen unterstützt die Gefängnisseelsorge Ansätze von „Restorative Justice“ Programmen, Methoden der gewaltfreien Kommunikation und Erfahrungen, wie die aus dem Hochsicherheitsgefängnis Kumla in Schweden, das die Möglichkeit spiritueller Erfahrungen in klosterähnlicher Umgebung zur Verfügung stellt. Auch eine Strafrechtsreform und die Entkriminalisierung gesellschaftlicher Bereiche werden diskutiert.  


Juristisch konfrontiert sich die Gefängnisseelsorge mit der Aufweichung des Zeugnis-verweigerungsrechtes und der seelsorgerlichen Verschwiegenheit durch Rechtsspre-chungen des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 15.11. 2006, StB 15/06) und des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 25.1. 2007, 2 BvR 26/07). Hier wird definiert was zur Seelsorge gehört und was nicht. Bisher war dies den Kirchen selber überlassen. Die EKD reagierte mit einem Beschluss über ein Seelsorgegeheimnisgesetz,um ihre Definitionsmacht zu wahren. Das neue BKA Gesetz und das BGH Urteil zeigen deutlich die Grenze gesellschaftlich nicht kontrollierter und kontrollierbarer Bereiche auf.  In Zukunft wird es interessant sein, wie sich das Staats-Kirchenverhältnis in ei-nem zentralen Punkt kirchlicher Praxis gestalten wird.  
Juristisch konfrontiert sich die Gefängnisseelsorge mit der Aufweichung des Zeugnisverweigerungsrechtes und der seelsorgerlichen Verschwiegenheit durch Rechtssprechungen des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 15.11. 2006, StB 15/06) und des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 25.1. 2007, 2 BvR 26/07). Hier wird definiert was zur Seelsorge gehört und was nicht. Bisher war dies den Kirchen selber überlassen. Die EKD reagierte mit einem Beschluss über ein Seelsorgegeheimnisgesetz,um ihre Definitionsmacht zu wahren. Das neue BKA Gesetz und das BGH Urteil zeigen deutlich die Grenze gesellschaftlich nicht kontrollierter und kontrollierbarer Bereiche auf.  In Zukunft wird es interessant sein, wie sich das Staats-Kirchenverhältnis in ei-nem zentralen Punkt kirchlicher Praxis gestalten wird.  


Als wohl wichtigste Veränderung wird in Zukunft eine multireligiöse und multiethnische Gefängnisseelsorge entstehen, wie in England und den Niederlanden, die die Veränderungen der Haftpopulation aufnimmt und der gegenwärtigen Europäisierung des Strafvollzuges entspricht.  
Als wohl wichtigste Veränderung wird in Zukunft eine multireligiöse und multiethnische Gefängnisseelsorge entstehen, wie in England und den Niederlanden, die die Veränderungen der Haftpopulation aufnimmt und der gegenwärtigen Europäisierung des Strafvollzuges entspricht.  
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*Rassow, Peter (1998): Bibliographie Gefängnisseelsorge
*Rassow, Peter (1998): Bibliographie Gefängnisseelsorge
*Rassow, Peter (1987): 60 Jahre Blätter aus der Geschichte des Zusammenschlusses und der Tätigkeit der evangelischen Gefängnisseelsorger
*Rassow, Peter (1987): 60 Jahre Blätter aus der Geschichte des Zusammenschlusses und der Tätigkeit der evangelischen Gefängnisseelsorger
*Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz (Hrsg. ) (2008): Zeugenaussage, Zeugnisverweigerungsrecht und Schweigepflicht. Ein juristischer leitfaden für Seelsorger zum Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses.
*Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz (Hrsg. ) (2008): Zeugenaussage, Zeugnisverweigerungsrecht und Schweigepflicht. Ein juristischer Leitfaden für Seelsorger zum Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses.
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