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Das alte (und auch die neuen) Strafvollzugsgesetz, nennt die Seelsorge als eine der Berufsgruppen im Vollzug. Die §§ 53, 54 und 55 StVollzG regeln den Zugang zu und das Recht auf einen Seelsorger der jeweiligen Konfession. Dabei gilt das Gebot der Zusammenarbeit mit allen im Vollzug arbeitenden Personen (§ 154 StVollzG). Die Seelsorger sind im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu bestellen (§ 157 StVollzG). Es wird in die Autonomie der Kirchen nicht eingegriffen. Der Begriff „gegenseitiges Einvernehmen“ gibt auch den staatlichen Stellen Möglichkeiten, ihren Einfluss geltend zu machen. Im internen Dienstverhältnis regeln Länderabkommen (Staats-Kirchen-Verträge) die Dienstaufgaben der SeelsorgerInnen. In diesen Verträgen werden explizit deren Pflichten und Rechte benannt. | Das alte (und auch die neuen) Strafvollzugsgesetz, nennt die Seelsorge als eine der Berufsgruppen im Vollzug. Die §§ 53, 54 und 55 StVollzG regeln den Zugang zu und das Recht auf einen Seelsorger der jeweiligen Konfession. Dabei gilt das Gebot der Zusammenarbeit mit allen im Vollzug arbeitenden Personen (§ 154 StVollzG). Die Seelsorger sind im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu bestellen (§ 157 StVollzG). Es wird in die Autonomie der Kirchen nicht eingegriffen. Der Begriff „gegenseitiges Einvernehmen“ gibt auch den staatlichen Stellen Möglichkeiten, ihren Einfluss geltend zu machen. Im internen Dienstverhältnis regeln Länderabkommen (Staats-Kirchen-Verträge) die Dienstaufgaben der SeelsorgerInnen. In diesen Verträgen werden explizit deren Pflichten und Rechte benannt. | ||
=== | ===Seelsorgegeheimnis=== | ||
Eine der wichtigsten Arbeitsgrundlagen der Gefängnisseelsorge ist das Beicht- und Seelsorgegeheimnis. Dieses ist nach Kirchenrecht unverbrüchlich (man kann nicht von ihm entbunden werden). Dem Seelsorger steht nach § 53 Abs.1. StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu für Inhalte, die ihm in seiner Funktion als Seelsorger mitgeteilt wurden. Hinzu kommt nach dem Strafgesetzbuch § 139 die Aufhebung der Anzeigepflicht für Tatbestände, die dem Seelsorger unter der Beichte mitgeteilt werden. Siehe:(http://www.ekd.de/download/008_beschluss_seelsorgegesetz_endfassung.pdf) | Eine der wichtigsten Arbeitsgrundlagen der Gefängnisseelsorge ist das Beicht- und Seelsorgegeheimnis. Dieses ist nach Kirchenrecht unverbrüchlich (man kann nicht von ihm entbunden werden). Dem Seelsorger steht nach § 53 Abs.1. StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu für Inhalte, die ihm in seiner Funktion als Seelsorger mitgeteilt wurden. Hinzu kommt nach dem Strafgesetzbuch § 139 die Aufhebung der Anzeigepflicht für Tatbestände, die dem Seelsorger unter der Beichte mitgeteilt werden. Siehe:(http://www.ekd.de/download/008_beschluss_seelsorgegesetz_endfassung.pdf) | ||
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Die Arbeit der Gefängnisseelsorge ist intern strukturiert in drei wesentliche Arbeitsformen: | Die Arbeit der Gefängnisseelsorge ist intern strukturiert in drei wesentliche Arbeitsformen: | ||
*Einzelgespräche, auf den Zellen, im Büro der Seelsorge, „zwischen Tür und Angel“ | |||
*Gruppenarbeit (Gesprächskreise, Bibelkreise, kultureller Arbeit, körperorientierte Arbeit) | |||
*Gottesdienste | |||
Im Außenbereich kommen Unterricht, Berichte in Kirchengemeinden und Konventen, Zusammenarbeit mit Institutionen der Straffälligenhilfe, der freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden und staatlichen Stellen hizu. In den vergangenen Jahren wurden auf Grund der gesellschaftlichen Veränderungen neue Formate der kirchlichen Arbeit im Gefängnis entwickelt. Insbesondere ist hier zu nennen: | Im Außenbereich kommen Unterricht, Berichte in Kirchengemeinden und Konventen, Zusammenarbeit mit Institutionen der Straffälligenhilfe, der freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden und staatlichen Stellen hizu. In den vergangenen Jahren wurden auf Grund der gesellschaftlichen Veränderungen neue Formate der kirchlichen Arbeit im Gefängnis entwickelt. Insbesondere ist hier zu nennen: | ||
*Die Angehörigenarbeit, die die Folgen der Inhaftierung für Angehörige mit in den Blick nimmt und versucht, durch Väter-Kind-Projekte, Familientage, Fami-lienbesuche und Paarberatung die Lage der Angehörigen mit aufzugreifen. | |||
*Die Arbeit mit dem Allgemeinen Vollzugsdienst, die auf der Erkenntnis beruht, dass die schädigenden Einflüsse der Haft die dort Arbeitenden gleichermaßen betrifft. Die neue Verwaltungssteuerung und Qualitätsstandards, sowie neue Formen des „Surveillance“ haben die Haftanstalten in ihrem Inneren verändert. | |||
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Eick-Wildgans, Susanne (1993): Anstaltsseelsorge. Möglichkeiten und Grenzen des Zusammenwirkens von Staat und Kirche im Strafvollzug. | *Eick-Wildgans, Susanne (1993): Anstaltsseelsorge. Möglichkeiten und Grenzen des Zusammenwirkens von Staat und Kirche im Strafvollzug. | ||
EKD (Hrsg.) (1979): Seelsorge in Justizvollzugsanstalten. Gütersloh | *EKD (Hrsg.) (1979): Seelsorge in Justizvollzugsanstalten. Gütersloh | ||
EKD (Hrsg.) (1990): Strafe: Tor zur Versöhnung? Gütersloh | *EKD (Hrsg.) (1990): Strafe: Tor zur Versöhnung? Gütersloh | ||
Evangelische Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland (Hrsg.) (2009): „Ich war im Gefängnis und ihr seid zu mir gekommen“ Leitlinien für die Evangelische Gefängnisseelsorge in Deutschland. Darmstadt | *Evangelische Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland (Hrsg.) (2009): „Ich war im Gefängnis und ihr seid zu mir gekommen“ Leitlinien für die Evangelische Gefängnisseelsorge in Deutschland. Darmstadt | ||
Limberg, Peter (1903): Die Gefängnisseelsorge und ihre charitative Fürsorge für Gefangene und Entlassene in Preußen. Münster | *Limberg, Peter (1903): Die Gefängnisseelsorge und ihre charitative Fürsorge für Gefangene und Entlassene in Preußen. Münster | ||
Rassow, Peter (1998): Bibliographie Gefängnisseelsorge | *Rassow, Peter (1998): Bibliographie Gefängnisseelsorge | ||
Rassow, Peter (1987): 60 Jahre Blätter aus der Geschichte des Zusammenschlusses und der Tätigkeit der evangelischen Gefängnisseelsorger | *Rassow, Peter (1987): 60 Jahre Blätter aus der Geschichte des Zusammenschlusses und der Tätigkeit der evangelischen Gefängnisseelsorger | ||
Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz (Hrsg. )(2008): Zeugenaussage, Zeugnisverweigerungsrecht und Schweigepflicht. Ein juristischer leitfaden für Seelsorger zum Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses. | *Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz (Hrsg. )(2008): Zeugenaussage, Zeugnisverweigerungsrecht und Schweigepflicht. Ein juristischer leitfaden für Seelsorger zum Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses. |
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