Gefährderansprache: Unterschied zwischen den Versionen

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Obwohl die Gefährderansprache mittlerweile zum Standardrepertoire präventivpolizeilicher Maßnahmen gehört, wird sie als eigenständiger Begriff weder in den Sicherheits- und Ordnungsgesetzen der Bundesländer, noch in der Strafprozessordnung (StPO) aufgeführt. Mangels spezieller Befugnisnormen wird die Gefährderansprache regelmäßig auf polizeiliche Generalklauseln gestützt (z.B. §8 PolG NRW). Strittig ist zudem, ob die [[Polizei]] durch die Gefährderansprache in die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz I GG) des Adressaten eingreift, denn dann bedurfte es gemäß des Vorbehalts des Gesetzes einer rechtlichen Grundlage. Die herrschende Meinung vertritt die Ansicht, dass Gefährderansprachen keinen Eingriff in die Grundrechte darstellen, da sie weder konkrete Ver- noch Gebote enthalten. Bei den Ansprachen handelt es sich demnach um Realakte gem. § 35 Abs. I Satz 1 VwVfG (VG Berlin 1 A 102.00 und 124.00, Beschluss vom 28. April 2004 & VG Göttingen, 1 A 1014/02, Urteil vom 27. Januar 2004). Gefährderansprachen dürfen jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern können sich nur an solche Personen richten, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich bei den Adressaten um Personen handelt, die zukünftig polizeilich in Erscheinung treten könnten.
Obwohl die Gefährderansprache mittlerweile zum Standardrepertoire präventivpolizeilicher Maßnahmen gehört, wird sie als eigenständiger Begriff weder in den Sicherheits- und Ordnungsgesetzen der Bundesländer, noch in der Strafprozessordnung (StPO) aufgeführt. Mangels spezieller Befugnisnormen wird die Gefährderansprache regelmäßig auf polizeiliche Generalklauseln gestützt (z.B. §8 PolG NRW). Strittig ist zudem, ob die [[Polizei]] durch die Gefährderansprache in die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz I GG) des Adressaten eingreift, denn dann bedurfte es gemäß des Vorbehalts des Gesetzes einer rechtlichen Grundlage. Die herrschende Meinung vertritt die Ansicht, dass Gefährderansprachen keinen Eingriff in die Grundrechte darstellen, da sie weder konkrete Ver- noch Gebote enthalten. Bei den Ansprachen handelt es sich demnach um Realakte gem. § 35 Abs. I Satz 1 VwVfG (VG Berlin 1 A 102.00 und 124.00, Beschluss vom 28. April 2004 & VG Göttingen, 1 A 1014/02, Urteil vom 27. Januar 2004). Gefährderansprachen dürfen jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern können sich nur an solche Personen richten, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich bei den Adressaten um Personen handelt, die zukünftig polizeilich in Erscheinung treten könnten.


==Risikofaktoren==
==Risiken==
*zunächst kurzfristige Eskalation der Lage
*zunächst kurzfristige Eskalation der Lage
*Bestärken des Gefährders in seinem Handeln, indem seine Taten polizeiliche Bedeutung erlangen
*Bestärken des Gefährders in seinem Handeln, indem seine Taten polizeiliche Bedeutung erlangen
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