Ganzheitlicher Bekämpfungsansatz: Unterschied zwischen den Versionen

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Kritiker des ganzheitlichen Bekämpfungsansatzes sehen u.a. die Gefahr, dass durch die enge Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Polizei und Nachrichtendiensten gegen das Trennungsgebot [http://de.wikipedia.org/wiki/Trennungsgebot_zwischen_Nachrichtendiensten_und_Polizei] verstoßen wird. Insbesondere, dass die Nachrichtendienste vielfach polizeiliche Befugnisse erhalten haben, wird als problematisch angesehen. Außerdem besteht im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Vorfeldaufklärung der Nachrichtendienste oftmals eine Aufgabenüberschneidung.
Kritiker des ganzheitlichen Bekämpfungsansatzes sehen u.a. die Gefahr, dass durch die enge Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Polizei und Nachrichtendiensten gegen das Trennungsgebot [http://de.wikipedia.org/wiki/Trennungsgebot_zwischen_Nachrichtendiensten_und_Polizei] verstoßen wird. Insbesondere, dass die Nachrichtendienste vielfach polizeiliche Befugnisse erhalten haben, wird als problematisch angesehen. Außerdem besteht im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Vorfeldaufklärung der Nachrichtendienste oftmals eine Aufgabenüberschneidung.


Jede neue Eingriffsbefugnis der Sicherheitsbehörden zur Terrorismusbekämpfung zum Schutz der Inneren Sicherheit stellt gleichzeitig eine Einschränkung der grundgesetzlich verbrieften Freiheits- und Persönlichkeitsrechte des einzelnen Bürgers dar.
Jede neue Eingriffsbefugnis der Sicherheitsbehörden zur Terrorismusbekämpfung zum Schutz der Inneren Sicherheit stellt gleichzeitig eine Einschränkung der grundgesetzlich verbrieften Freiheits- und Persönlichkeitsrechte des einzelnen Bürgers dar und wird manchmal durch das Bundesverfassungsgericht wegen Verstoß gegen das Grundgesetz wieder aufgehoben, wie z.B. die Vorratsdatenspeicherung.[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html]
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2010 bezüglich der Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung hat gezeigt, dass die 2008 u.a. mit der Begründung der Terrorismusbekämpfung eingeführte anlassunabhängige Massenspeicherung von Telefon- und Internetdaten, auf die Polizei und Nachrichtendienste Zugriff erhalten konnten, in der jetzigen gesetzlichen Ausgestaltung gegen das Fernmeldegeheimnis Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz verstößt.[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html]


Diese Bundesverfassungsgerichtsentscheidung soll exemplarisch zeigen, dass der Staat die Terrorismusbekämpfung mit Augenmaß und unter Achtung des Grundgesetzes durchführen muss. Oftmals reicht die konsequente Anwendung bestehender Gesetze aus und 100%-ige Sicherheit gibt es nicht, solange die Freiheit eine hochgeachtetes Rechtsgut bleibt. Es lassen sich nur Risiken minimieren.
Diese Bundesverfassungsgerichtsentscheidung soll exemplarisch zeigen, dass der Staat die Terrorismusbekämpfung mit Augenmaß und unter Achtung des Grundgesetzes durchführen muss. Oftmals reicht die konsequente Anwendung bestehender Gesetze aus und 100%-ige Sicherheit gibt es nicht, solange die Freiheit eine hochgeachtetes Rechtsgut bleibt. Es lassen sich nur Risiken minimieren.
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