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Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2010 bezüglich der Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung hat gezeigt, dass die 2008 u.a. mit der Begründung der Terrorismusbekämpfung eingeführte anlassunabhängige Massenspeicherung von Telefon- und Internetdaten, auf die Polizei und Nachrichtendienste Zugriff erhalten konnten, in der jetzigen gesetzlichen Ausgestaltung gegen das Fernmeldegeheimnis Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz verstößt.[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html] | Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2010 bezüglich der Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung hat gezeigt, dass die 2008 u.a. mit der Begründung der Terrorismusbekämpfung eingeführte anlassunabhängige Massenspeicherung von Telefon- und Internetdaten, auf die Polizei und Nachrichtendienste Zugriff erhalten konnten, in der jetzigen gesetzlichen Ausgestaltung gegen das Fernmeldegeheimnis Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz verstößt.[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html] | ||
Diese Bundesverfassungsgerichtsentscheidung sollen nur exemplarisch zeigen, dass der Staat die Terrorismusbekämpfung mit Augenmaß und unter Achtung des Grundgesetzes und unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchführen muss. | |||
Diese | |||
Oftmals reicht die konsequente Anwendung bestehender Gesetze aus und 100%-ige Sicherheit gibt es nicht, solange die Freiheit eine hochgeachtetes Rechtsgut bleibt. Es lassen sich nur Risiken minimieren. | Oftmals reicht die konsequente Anwendung bestehender Gesetze aus und 100%-ige Sicherheit gibt es nicht, solange die Freiheit eine hochgeachtetes Rechtsgut bleibt. Es lassen sich nur Risiken minimieren. |
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