Ganzheitlicher Bekämpfungsansatz: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2010 bezüglich der Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung hat gezeigt, dass die 2008 u.a. mit der Begründung der Terrorismusbekämpfung eingeführte anlassunabhängige Massenspeicherung von Telefon- und Internetdaten, auf die Polizei und Nachrichtendienste Zugriff erhalten konnten, in der jetzigen gesetzlichen Ausgestaltung gegen das Fernmeldegeheimnis Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz verstößt.[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html]
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2010 bezüglich der Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung hat gezeigt, dass die 2008 u.a. mit der Begründung der Terrorismusbekämpfung eingeführte anlassunabhängige Massenspeicherung von Telefon- und Internetdaten, auf die Polizei und Nachrichtendienste Zugriff erhalten konnten, in der jetzigen gesetzlichen Ausgestaltung gegen das Fernmeldegeheimnis Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz verstößt.[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html]


Auch die nach dem 11.09.2001 eingeleitete Rasterfahndung nach möglichen islamistischen Terroristen wurde später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht setzte damit dem Abgleich personenbezogener Daten der Bürger Grenzen.
Diese Bundesverfassungsgerichtsentscheidung sollen nur exemplarisch zeigen, dass der Staat die Terrorismusbekämpfung mit Augenmaß und unter Achtung des Grundgesetzes und unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchführen muss.
[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060404_1bvr051802.html]
Diese Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen sollen nur exemplarisch zeigen, dass der Staat die Terrorismusbekämpfung mit Augenmaß und unter Achtung des Grundgesetzes und unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchführen muss.


Oftmals reicht die konsequente Anwendung bestehender Gesetze aus und 100%-ige Sicherheit gibt es nicht, solange die Freiheit eine hochgeachtetes Rechtsgut bleibt. Es lassen sich nur Risiken minimieren.
Oftmals reicht die konsequente Anwendung bestehender Gesetze aus und 100%-ige Sicherheit gibt es nicht, solange die Freiheit eine hochgeachtetes Rechtsgut bleibt. Es lassen sich nur Risiken minimieren.
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