Funktion der Strafe: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Zeit und der Ort, meine sehr verehrten Damen und Herren, verlocken zu einer Zeitreise. Vor ziemlich genau 100 Jahren - am 14. April 1912 - war kurz vor Mitternacht die Titanic untergegangen. Ein Symbol für die Hybris der europäischen Gesellschaft, die fast 100 Jahren, sehr verehrte Damen und Herren, nämlich am 6. September 1912, stand unweit von hier, mitten in Wien, ein bekannter Reformjurist aus Kiel, der einige Jahre später, nämlich 1919, von der Universität Hamburg zum ersten deutschen Kriminologieprofessor berufen werden sollte: Moritz Liepmann. Liepmann war zum 31. deutschen Juristentag eingeladen, der hier in Wien in der prächtigen Hofbibliothek tagte, und er hatte die Aufgabe, sich zu der Frage der Notwendigkeit oder Verzichtbarkeit der Todesstrafe zu äußern. Sein am 6. September 1912 vorgetragenes Gutachten, ein flammendes Plädoyer für die Abschaffung der Todesstrafe, . nn. Ein knappes halbes Jahr nach dem Untergang der Titanic (14.4.1912), nämlich
Als '''Funktion der Strafe''' werden neben der Vergeltung häufig auch die Abschreckung, der Schutz der Gesellschaft, die Prävention und die Resozialisierung genannt. Insbesondere zur besseren Erfüllung der letztgenannten Funktion werden erhebliche Mühen auch auf die Behandlung von Straftätern im Strafvollzug verwandt. So gesehen besteht zwischen Strafe und Behandlung gar kein wirklicher Gegensatz, sondern die Behandlung ist eine Komponente einer erfolgreich resozialisierenden Strafe. Ohne Behandlung würde die Strafe vielleicht erfolgreich vergelten, aber sie würde den mittelbaren Schutz der Gesellschaft, der in der Wiedereingliederung gebesserter Straftäter liegt, nicht oder jedenfalls nicht so gut leisten wie sie es dank der Behandlung heute tut.
Als '''Funktion der Strafe''' werden neben der Vergeltung häufig auch die Abschreckung, der Schutz der Gesellschaft, die Prävention und die Resozialisierung genannt. Insbesondere zur besseren Erfüllung der letztgenannten Funktion werden erhebliche Mühen auch auf die Behandlung von Straftätern im Strafvollzug verwandt. So gesehen besteht zwischen Strafe und Behandlung gar kein wirklicher Gegensatz, sondern die Behandlung ist eine Komponente einer erfolgreich resozialisierenden Strafe. Ohne Behandlung würde die Strafe vielleicht erfolgreich vergelten, aber sie würde den mittelbaren Schutz der Gesellschaft, der in der Wiedereingliederung gebesserter Straftäter liegt, nicht oder jedenfalls nicht so gut leisten wie sie es dank der Behandlung heute tut.


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