Als Freiheitsvoraussetzungen bezeichnet Felix Ekardt (2005: 120f.) die für die Möglichkeit von Freiheit nötigen Bedingungen wie z.B. das ökonomische Existenzminimum, Trinkwasser und Atemluft, ein stabiles Globalklima und elementare Bildung, ohne deren Vorhandensein es für den Menschen keine an der Autonomie orientierten Entfaltungsmöglichkeiten geben kann.

Freiheit erschöpft sich nach dieser Lesart nicht in der Abwesenheit von Zwang, sondern umfasst die Möglichkeit der Selbstentfaltung und der Teilnahme am Diskurs über die gerechte Gesellschaft (und die Ausübung entsprechender Handlungen) für alle konkreten aktuell lebenden Individuen und für künftige Individuen.

Relevanz

Ihre Bedeutung erhalten die Freiheitsvoraussetzungen erst in einem politischen und menschenrechtlichen Zusammenhang. Wenn man nämlich - wie Ekardt (und alle liberalen politischen Theoretiker) - die Freiheit als obersten Wert einer sozialen Ordnung ansieht, dann hängt alles davon ab, wie man Freiheit definiert und was genau gemeint ist, wenn man davon spricht, dass es ein Menschenrecht auf Freiheit gibt.

Vielfach versteht man unter Freiheit nur die Abwesenheit von Zwang. Frei ist man, wenn man nicht gezwungen wird, dies oder jenes zu tun oder zu unterlassen. Diese (altliberale) Auffassung von Freiheit betont häufig gerade die wirtschaftliche Freiheit, blendet aber häufig die negativen Handlungsfolgen für andere Menschen sowie die Kollision mit dne Rechten auf Leben, Gesundheit und Existenzminimum aus und lädt "sozusagen zur egoistischen Nutzenmaximierung ein, ohne normativ rational zu einer unparteiischen, den Mitbürgern gleichermaßen Achtung entgegenbringenden Perspektive aufzufordern" (Ekardt 2005: 114).

Diese Art der Ausübung von Freiheit droht sich ihrer eigenen Grundlagen zu berauben und damit mittelfristig selbst zu vernichten. Da aber nur eine freiheitliche Ordnung eine gerechte und universal richtige Ordnung sein kann, muss diese Art der Selbstvernichtung der Freiheit durch ihre Ausübung verhindert werden. Möglich ist das nur, wenn man den Begriff der Freiheit vorsichtig erweitert und zur Garantie der Freiheit auch die Garantie der Freiheitsvoraussetzungen hinzurechnet. Das Menschenrecht auf Freiheit würde dann nicht nur die Abwesenheit von Zwang für die aktuell lebenden Individuen umfassen, sondern auch die Möglichkeit zur Freiheit (im sinne von Zwangsabwesenheit und autonomer Selbstentfaltung) für weit entfernte und künftige Individuen.

In einer zukunftsfähigen und globalen Konzeption der Gerechtigkeit (und der Menschenrechte) ist Freiheit also die Abwesenheit von Zwang für alle Menschen in Gegenwart und Zukunft (und Nord und Süd) zuzüglich der elementaren Voraussetzungen für Würde, Autonomie und Selbstentfaltung.

Wichtig ist die Einschränkung des (subjektivrechtlichen) Grund- und Menschenrecht auf Freiheit auf die "elementaren" Voraussetzungen von Selbstentfaltung, denn eine "vollumfängliche und einklagbare Freiheitsvoraussetzungsgarantie würde leicht einen totalitären und in jede Lebensregung intervenierenden Staat heraufbeschwören. Und dann wäre die Grundordnung keine auf Freiheit und Autonomie hin ausgerichtete mehr. Freiheit soll es ja gerade deshalb geben, damit jeder ein eigenständiges Leben führen und auf je eignee Weise sein Glück suchen kann, ohne dass der Staat darin Vorgaben machen darf" (Ekardt 2005: 120).